Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8343/2015
Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A_______, geboren am (…), Eritrea, und deren Tochter B.______, geboren am (…), Äthiopien, (…) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N________
D-8343/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 7. August 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 5. Mai 2014 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2015 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit – am 21. Dezember 2015 eröffnetem – Entscheid vom 15. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 5. Mai 2014 erneut nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde käme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit undatierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2015 aufgegebener Eingabe gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, dass es mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass das SEM nach gewährter Fristerstreckung in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2016 eine aktualisierte Liste mit
D-8343/2015 Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) vom 15. Februar 2016 einreichte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. Februar 2016 auf die Argumentation der Vorinstanz Stellung bezogen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-8343/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerinnen am 5. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis (…) gültiges Visum ausgestellt worden war, dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juni 2014 innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen erachtete, dass die Beschwerdeführerinnen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht bestreiten,
D-8343/2015 dass allerdings zu prüfen war, ob die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung vorliegen, dass sich hierzu das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich geäussert und insbesondere festgestellt hat, dass diese Garantien keine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien, und demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2015 feststellte, inbezug auf die genannte Frage der Völkerrechtskonformität einer Überstellung nach Italien sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht genügend erstellt, weshalb der Nichteintretensentscheid vom 7. August 2014 aufgehoben und das Verfahren zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass die italienischen Behörden am 15. Dezember 2015 dem Übernahmeersuchen des SEM nachträglich explizit zustimmten, wobei die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich als „nucleo familiare“ anerkannt wurden, verbunden mit der Zusicherung, diese Familie werde in Übereinstimmung mit dem [an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerichteten] Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden, dass das SEM am 15. Dezember 2015 erneut einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien anordnete, dass im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das SEM nunmehr den Sachverhalt bezüglich der Völkerrechtskonformität der Überstellung nach Italien genügend abgeklärt und ob die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2015 einer Überprüfung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung standhält, dass dies, wie nachstehend aufgezeigt, zu bejahen ist,
D-8343/2015 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde geltend machten, viele Flüchtlinge in Italien würden auf der Strasse leben und es sei nicht gesichert, dass die mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 von den italienischen Behörden zugesicherten Unterkünfte für Mütter mit Kindern und anderen verletzlichen Personen im heutigen Zeitpunkt noch vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerinnen damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-8343/2015 dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden, wie erwähnt, mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind,
D-8343/2015 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass, da mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8343/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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