Abtei lung IV D-8341/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8341/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak, suchte am 10. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 13. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 17. November 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss vom 3. Januar 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. A.c Am 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. A.d Das BFM wies am 19. Oktober 2007 das vom zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter am 16. Oktober 2007 gestellte Fristerstreckungsgesuch ab und wies darauf hin, dass eine allfällig vor Entscheidfällung eintreffende Stellungnahme noch berücksichtigt werden könne. In der Folge wurde keine Stellungnahme eingereicht. B. Mit Verfügung vom 7. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum D-8341/2007 10. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 7. November 2007 sei aufzuheben. Es sei auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten beziehungsweise das BFM entsprechend anzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-8341/2007 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. D-8341/2007 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sein gesamtes Leben in F._______ in der Provinz Dohuk verbracht. Dort habe er das Gymnasium bis zur zweiten Klasse besucht. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in F._______ wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Darüber hinaus könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. 4.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Council of Refugees and Exiles und des UNCR, welche eine prekäre allgemeine Situation aufzeigen würden. Die Voraussetzungen für eine sichere Rückführung in die nördlichen Provinzen seien noch nicht gegeben. Das Dorf, wo seine Eltern und Geschwister lebten, befinde sich zudem nahe der türkischen Grenze. Darüber hinaus könnten seine Familienmitglieder ihn bei einer Rückkehr nicht finanziell unterstützen. D-8341/2007 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.4 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz Dohuk, wo er – abgesehen von einem vierjährigen Aufenthalt in G._______ - seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge während mehreren Jahren die Schule besucht und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk wird er zudem mit Eltern und Geschwistern ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches ihm bei einer Wiedereingliederung, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Vater H._______ besitzt (vgl. A9, S. 4), behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die D-8341/2007 Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8341/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wir mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8