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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2011 D-834/2011

8 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-834/2011 law/joc/dcl Urteil vom 8. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (…).

D-834/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Spanien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Solothurn sei verpflichtet, die Wegwei-sungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, auf sein Asylge-such sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-führen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Be-schwerdeführer Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässig-keit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowohl nach Spanien als auch nach Indien festzustellen und den Beschwer-deführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen sowie, es sei gege-benenfalls der Fall zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-

D-834/2011 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist, dass auch auf die Anträge, es sei (gegebenenfalls) infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerde-

D-834/2011 führers nach Indien die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infol-gedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-ches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-dig ist, (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,

D-834/2011 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II- VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber angab, er sei am 14. Mai 2006 mittels Schengen-Visum, ausgestellt in Indien, auf dem Luftweg nach Spanien gereist, habe sich dort am 25. Mai 2006 in Barcelona angemeldet, sich unter seinem Namen registrieren lassen und habe sich legal in B._______ aufgehalten, wo er unter einer falschen Identität von 2007 bis 2008 gearbeitet habe (vgl. A1/14 S. 3, S. 7 f., A8/4 S. 2 f.), dass er im Weiteren zu Protokoll gab, er sei zwischen dem 15. und dem 20. November 2009 auf dem Luftweg nach Indien zurückgekehrt und von dort am 20. August 2010 nach Kathmandu, Sri Lanka, gereist, wo er sich bis am 26. August 2010 aufgehalten habe, bevor er via Dubai nach Rom geflogen und danach mittels Personenwagen am 30. August 2010 in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1/14 S. 3 und S. 7 ff., A8/4 S. 1 f.),

D-834/2011 dass aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer von Juni 2006 bis mindestens November 2009 legal in Spanien aufgehalten hat und somit im Zeitpunkt seiner Einreise vom 30. August 2010 in die Schweiz in Spanien über einen Aufenthaltstitel im Sinne des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO verfügte, dass im Weiteren – einhergehend mit der Folgerung des BFM – die Aussage des Beschwerdeführers, im November 2009 von Spanien nach Indien zurückgekehrt und im August 2010 von Indien via Sri Lanka nach Dubai und Italien gereist zu sein, in Zweifel zu ziehen ist, dass zwar entgegen der Ansicht des Befragers des BFM die Air Slowakia vor ihrem Grounding im Jahre 2010 auch Barcelona-Amritsrar als Flugroute in ihrem Angebot hatte (vgl. A8/4 S. 1), dass indessen die Darstellung des Beschwerdeführers, von Indien nach Kathmandu, Sri Lanka, gereist zu sein, wo er sich sechs Tage aufgehalten habe (vgl. A1/14 S. 3 und 10, A8/4 S. 1 f.), schon deswe-gen nicht glaubhaft ist, weil Kathmandu nicht in Sri Lanka, sondern in Nepal liegt, dass der Beschwerdeführer zudem weder Reisepapiere noch andere Dokumente (wie beispielsweise ein Flugticket) einreichte, mit der er die von ihm im angegebenen Zeitraum beschriebene Rückkehr nach Indien und die anschliessende Ausreise belegen könnte, dass das BFM vor diesem Hintergrund zu Recht die Annahme traf, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen und in der Folge ge-stützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die spanischen Behörden am 1. Oktober 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A13/5 S. 2), dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin- II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. November 2010 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A 16/1),

D-834/2011 dass diese Zustimmung zwar nicht mit Bezug auf die vom BFM angerufene Norm, sondern gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgte, womit die spanischen Behörden implizit zu verstehen gaben, dass sie – selbst wenn der Beschwerdeführer den Raum der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hätte – aufgrund des zuvor ununterbroche-nen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von mindestens fünf Mona-ten in Spanien, zur Prüfung des Asylgesuches zuständig seien, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens ausging, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. A8/4 S. 3) noch in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Spaniens explizit bestreitet, dass er jedoch argumentiert, Spanien würde ihn nach Indien, wo er dieselben Probleme hätte, zurückschaffen, und er sei in Spanien durch Angehörige des C._______ – der ihn in Indien bereits bedroht habe – angegriffen worden, wobei diese ihn danach bei der Polizei fälschlicherweise angezeigt hätten, dass daher sein Leben auch in Spanien bedroht wäre, dass er zur Stützung dieser Vorbringen auf Beschwerdeebene in Spanisch und Katalanisch verfasste Polizei- und Gerichtsdokumente einreicht, dass diese Einwände jedoch unbegründet erscheinen, da Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konven-tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) rati-fiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien wür-de sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Spanien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,

D-834/2011 dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) Anlass geben könnten, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten einzig zu entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines An-griffs und Diebstahls von Geld am 13. Juli 2008 in B._______ eine An-zeige und am 14. Juli 2008 eine Einvernahme erfolgte sowie das Instruktionsgericht (…) von B._______ den Beschwerdeführer vergeblich da-zu aufrief, vom 27. August 2008 bis am 29. Oktober 2009 eine Deklaration als Opfer einzureichen, und damit weder der von ihm beschriebene Angriff noch die Falschanzeige belegt werden, dass im Übrigen Spanien über ein funktionierendes Justizsystem ver-fügt und sich der Beschwerdeführer somit vor allfälligen Angriffen oder Falschanzeigen seitens Dritter an die Behörden Spaniens wenden könnte, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie zuvor bereits erwähnt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

D-834/2011 dass insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Weiteren pauschal beantragt, "gegebenenfalls" das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dieses nicht näher begrün-dete Begehren abzuweisen ist, zumal mit Blick auf die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-834/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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