Abtei lung IV D-834/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Zirngast, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-834/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige, der Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______) stammen beide aus F._______ (Kosovo) – verliessen am 22. August 2008 den Kosovo in einem Kombi- beziehungsweise Minibus und gelangten via ihnen angeblich unbekannte Länder am 24. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 2. September 2008 wurden die Eheleute und ihr ältester Sohn (D._______) im Transitzentrum (TZ) (...) summarisch befragt. Am 29. April 2009 wurden dieselben Personen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer (A._______) im Wesentlichen geltend, er habe seit 2001 beim lokalen Gemeindebüro in F._______ gearbeitet. Im Gemeinderat sei er zudem Vertreter der Demokratischen Partei gewesen und habe von 2004 bis 2007 als Mitglied der Kommission für Rückkehr gewirkt. Er habe sich öffentlich gegen die am 17. Februar 2008 proklamierte Unabhängigkeit von Kosovo ausgesprochen und sei deshalb im Konflikt mit den albani schen Gemeindebehörden von G._______ gestanden. Die Serben hätten unter anderem verlangt, dass ihre Institutionen weiterhin unter der UNMIK-Verwaltung stünden und hätten einen entsprechenden Brief an den UNMIK-Chef X._______ geschickt. Am 19. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer aus Protest seine Kandidatur als Direktor des lokalen Gemeindebüros in F._______ zurückgezogen und verfügt, dass dieses am 25. März 2008 geschlossen worden sei. Den Zugang zum Büro habe man mit einem Schulbus abgesperrt. Die Albaner hät ten den Serben darauf vorgeworfen, damit den Schulbesuch der albanischen Kinder zu behindern. Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeit im Gemeindebüro aufgegeben habe, sei er von der amerikani schen KFOR bis Ende Mai 2008 beschützt worden. Ende März 2008 sei er anlässlich einer Sitzung im Beisein der Vertreter von UNMIK und OSCE (Organization for Security and Cooperation in Europe) vom Gemeindepräsidenten von G._______, Y._______, bedroht und beschuldigt worden, für die serbische Regierung zu arbeiten. Im April 2008 seien über Medien während eines Monats negative Meldungen über ihn verbreitet worden. So sei behauptet worden, dass die Serben die D-834/2010 kosovarischen Behörden nicht akzeptierten und die Arbeit der albani schen Schulen blockieren würden. Am 11. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer zum Mitglied des serbischen Gemeinderates von G._______ gewählt worden. Dabei habe es sich um eine der Parallelbehörden gehandelt, die die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo errichtet hätten. Bis Mai 2008 sei er mehrmals zum Polizeiposten vorgeladen worden, habe es aber abgelehnt mitzugehen, da die Poli zei keinen Befehl habe vorweisen können. Seit Ende Juni 2008 habe man dem Beschwerdeführer mehrmals telefonisch gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen werde. Die Anrufer hätten sich jeweils als Mitglieder der Albanisch nationalistischen Armee (ANA) vorgestellt. Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer aber nicht eingereicht, weil es bei der kosovarischen Armee keine Serben mehr gebe. Ferner sei ihm mehrmals aufgefallen, dass er von einem Auto Marke Volvo verfolgt werde. Bei den Verfolgern handle es sich um Personen, die früher bei der Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) gekämpft hätten. Ende Juli 2008 habe ihn ein früherer Mitarbeiter albanischer Herkunft infor miert, dass gegen ihn etwas vorbereitet würde. Bereits in den Jahren 2004 und 2005 sei der Beschwerdeführer auch von serbischen nationalistischen Gruppen behelligt worden, die ihm vorgeworfen hätten, er arbeite zusammen mit der UNMIK und den albanischen Behörden. Die Beschwerdeführerin (B._______) machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei von den Albanern bedroht worden. Er habe sie aber nicht über alle Einzelheiten informiert. Nachdem Kosovo unabhängig geworden sei, habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz bei der Gemeinde G._______ verlassen. Die Disziplinarkommission habe ihn beschuldigt, Verantwortung dafür zu tragen, dass albanische Kinder nicht mehr mit dem Schulbus zur Schule hätten gehen können. Zudem habe man die Wiedereröffnung des Gemeindebüros verlangt. Zwischen April und Mai 2008 habe ihn die Polizei mehrmals auf den Polizeiposten mitnehmen wollen. Er habe es aber abgelehnt mitzugehen, da kein schriftlicher Befehl gezeigt worden sei. Zudem habe er dies telefonisch der UNMIK gemeldet, worauf man ihn in der Folge in Ruhe gelassen habe. Ende Juli 2008 sei dem Beschwerdeführer telefonisch gedroht worden, man werde seine Familie liquidieren, falls er Kosovo nicht verlasse. Persönlich seien weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder behelligt worden. Sie sei ein einfaches, politisch jedoch nicht aktives Mitglied der Demokratischen Partei. D-834/2010 Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden (D._______) bestätigte im Wesentlichen die Aussagen seiner Eltern. Sein Vater habe ihm erklärt, dass sie Kosovo verlassen müssten, weil er (der Vater) von den Albanern bedroht werde und man ihn auch mit dem Auto verfolgt habe. Näheres wisse er (D._______) aber nicht, da er in der fraglichen Zeit in H._______ (Serbien) das Gymnasium besucht und auch dort gelebt habe. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er als Gemeinderat, der sich für serbische Belange engagiert und sich offen gegen die Unabhängigkeit von Kosovo geäussert habe, von den Albanern behelligt und bedroht worden sei. Er habe anonyme telefonische Drohungen erhalten und sei von einem Auto verfolgt worden. Zudem sei gegen ihn eine Medienkampagne geführt worden. In Kosovo sei es in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Ko- D-834/2010 sovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, keine Anzeige wegen den anonymen telefonischen Drohungen eingereicht zu haben. Seine Begründung, wonach es bei der Polizei von Kosovo keine serbischen Polizisten mehr gäbe und er ihr deshalb nicht vertraue, könne nicht gehört werden, da er sich ja auch an die internationalen Sicherheitskräfte hätte wenden können. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben oder serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. An dieser Einschätzung würden auch die von den Beschwerdeführenden zahlreich eingereichten Beweismittel nichts ändern (vgl. Beweismittelumschläge A6 und A10; auf die Nennung der einzelnen Beweisakten wird verzichtet und diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung [A20, S. 4] verwiesen). Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er 2004 und 2005 von den serbischen Nationalisten behelligt worden sei, die ihm vorgeworfen hätten, er arbeite zusammen mit der UNMIK und den albanischen Behörden. Diese Vorkommnisse lägen im Zeitpunkt der Ausreise bereits drei bis vier Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlings eigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Im vorliegenden Fall sei diese Bedingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Asylvor bringen asylrechtlich unerheblich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dem- D-834/2010 zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aber aus F._______ (G._______), wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und verfügten über eine gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei Ökonom mit Hochschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung unter anderem in führenden Funktionen, während die Beschwerdeführerin die Mittelschule abgeschlossen habe (vgl. A1, S. 2 sowie A2, S. 2). Den Beschwerdeführenden könne zugemutet werden, sich aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könnten ihnen die in H._______ wohnhaften Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin behilflich sein (vgl. A2, S. 3) und möglicherweise auch weitere Verwandte der Beschwerdeführenden, die sich seit Jahren als Flüchtlinge in Serbien (I._______, J._______ und K._______) aufhielten. Ferner könne finanzielle Hilfe seitens der Eltern des Beschwerdeführers erwartet werden, die mit Niederlassungsbewilligungen in den Kantonen L._______ und D-834/2010 M._______ lebten (vgl. A1, S. 2 f.) sowie seitens seiner sieben ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins. Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden habe seit September 2007 das Gymnasium in H._______ besucht (vgl. A3, S. 2), was die oben erwähnte Aussage der Beschwerdeführerin über ihre Verwandtschaft bestätige und auf eine besonders nahe Beziehung der Beschwerdeführenden zu dieser Stadt hinweise. Dies werde insbesondere auch durch die Tatsache bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden ihren Sohn 400 Kilometer weit nach H._______ ins Gymnasium geschickt hätten und nicht etwa nach dem wenige Kilometer entfernten N._______, das sich ebenfalls in Serbien befinde. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in H._______ niederlassen könnten. Im Übrigen besässen sie bereits die serbische Staatsangehörigkeit, liessen sie sich doch in N._______ serbische Reisepässe ausstellen (vgl. A1 bis A3 jeweils S. 3). Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel (siehe Beilagenverzeichnis auf S. 14 der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem erhielten sie Gelegenheit, bis zum 3. März 2010 den Nachweis der Be- D-834/2010 dürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-zu leisten. Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Am 23. Februar 2010 bezahlten die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss. F. Mit Verfügung vom 29. März 2010 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 14. April 2010 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das Replikrecht. In ihrer ausführlichen Replik vom 29. April 2010 hielten die Beschwerdeführenden unter Beilage weiterer Beweismittel (siehe Beilagen 1 und 2 der Replik) vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil - D-834/2010 genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal- D-834/2010 tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und somit die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte in casu nicht asylrelevant seien. 4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist D-834/2010 und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder auch in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen kann. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 sowie EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 f.) ist eine Schutzgewährung durch ein Asylland nämlich dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Damit schliesst sich eine Asylgewährung durch die Schweiz im Regelfall aus, wenn eine asylsuchende Person über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt. Hat sie in einem ihrer beiden Heimatstaaten Verfolgung erlitten, kann sie sich aber in ihren anderen Heimatstaat begeben, wo ihr keine Verfolgung droht, so bedarf es keiner asylrechtlichen Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5819/2006 vom 12. November 2009 E. 5.4). 4.5 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als serbische Staatsangehörige (vgl. A1 bis A3 jeweils S. 1). Überdies liessen sie sich in N._______ serbische Reisepässe ausstellen (vgl. A1 bis A3 jeweils S. 3). Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identi tätspapiere ausgestellt würden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte sich in Serbien vor der Verfolgung durch serbische Nationalisten (und diese auch namentlich nennt, vgl. Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010 S. 7 ff.), ist zu prüfen, ob er beziehungsweise seine Familie diesbezüglich in Serbien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben. Betreffend die entsprechenden Vorbringen ist einleitend zu bemerken, dass diese anlässlich der Anhörung vom 29. April 2009 eher dürftig ausgefallen sind (vgl. A13, S. 13). In der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010 und der D-834/2010 Replik vom 29. April 2010 präzisierte der Beschwerdeführer diese dann. Das Bundesverwaltungsgericht teilt einerseits die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Probleme aus den Jahren 2004 bis 2006 nicht direkt Flucht auslösend waren – die Ausreise erfolgte Ende August 2008 – und somit zwischen der angeblichen Verfolgung und der Flucht sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Zudem macht der Beschwerdeführer explizit geltend, dass er nicht generell mit Serben Schwierigkeiten gehabt habe, sondern nur mit einzelnen serbischen Nationalisten (vgl. A13, S. 13). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf dem (gesamten) Staatsgebiet von Serbien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, handelt es sich doch bei den angeblichen Bedrohern lediglich um einzelne Personen. Sollte es also von dieser Seite zu weiteren Drohungen kommen, können die Beschwerdeführenden den serbischen Staat um Schutz ersuchen beziehungsweise gegen diese Nationalisten eine Anzeige erstatten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, weshalb unter anderem von einem funktionierenden Justizsystem auszugehen ist. Es bestehen somit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in Serbien eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Februar 2010 sowie der Replik vom 29. April 2010 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz im Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel in den Eingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Es ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt. D-834/2010 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-834/2010 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug von ethnischen Serben mit letztem Wohn- D-834/2010 sitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer (A._______) handelt es sich um einen jungen Mann mit einer überdurchschnittlichen Berufsausbildung (Hochschulabschluss als Ökonom) und vielfältiger Berufserfahrung in leitenden Funktionen (vgl. A1, S. 2 und A13, S. 4 f.), der in der Lage sein sollte, in Serbien für sich und seine Familie eine Exis tenz aufzubauen. Zudem konnte er auch schon in der Vergangenheit auf die Unterstützung seines Vaters zählen (vgl. A1, S. 9 und A13, S. 5), welcher den Beschwerdeführer und seine Familie auch bei einem Neuanfang in Serbien finanziell unter die Arme greifen kann. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er in pekuniär guten Verhältnissen gelebt sowie ein Haus und Vermögen besessen habe (vgl. A13, S. 15). Es ist also davon auszugehen, dass er finanziell abgesichert ist oder dies durch den Verkauf seines Hauses sein könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Verwandte, die in der Schweiz leben (vgl. A1, S. 2 f.) und ihn und seine Familie materiell unterstützen können. Auch die Beschwerdeführerin (B._______) ist jung, verfügt über eine gute schulische Ausbildung (Mittelschulabschluss) und Berufserfahrung (vgl. A2, S. 2). Ihr ist es zuzumuten, ihren Mann bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes für ihre Familie zu unterstützten. Der älteste Sohn (D._______) besuchte bereits knapp ein Jahr in Serbien (H._______) das Gymnasium (vgl. A3, S. 2). Zudem sind die Beschwerdeführenden allesamt serbischer Muttersprache und haben in Serbien Verwandte (vgl. A1, S. 2 und A2, S. 3). Sie gehören in Serbien keiner Minderheitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Angehörige der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein wird. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert worden sind, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) haben. Auch für die beiden jüngeren Söhne (C._______ und E._______) ist eine Wegweisung nach Serbien zumutbar, werden sie doch nach einem nur knapp zweijährigen D-834/2010 Aufenthalt in der Schweiz nicht aus einer soziokulturellen Umgebung herausgerissen, in der sie namentlich durch einen langjährigen Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wären. Überdies sind aus den Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich. Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien somit aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Februar 2010 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-834/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 17