Abtei lung IV D-8338/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ alias B.______ Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8338/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer - ein aus C.______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 19. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, wobei er vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stunden aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer, im D._______im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Dezember 2008 auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und 'er werde diese kommen lassen' (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5 und S. 6), dass er im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) vom 9. Dezember 2008 geltend machte, sein Bruder habe ihm in der Zwischenzeit seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis geschickt, indessen habe er diese noch nicht erhalten (vgl. A13, S. 3), dass er im Weiteren angab, den Irak ohne Identitätspapiere verlassen zu haben, weil er befürchtet habe, diese möglicherweise unterwegs zu verlieren (vgl. A13, S. 3), dass er mit Hilfe eines Schleppers versteckt in einem Auto und in Lastwagen über Istanbul illegal in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seit 2006 für die Peshmerga in E.______ für die Bewachung des Regierungsgebäudes mitverantwortlich gewesen zu sein, dass er und zwei seiner Dienstkollegen während ihres Nachtdienstes am 25. Oktober 2008 ein auffälliges Fahrzeug angehalten hätten und ihr Vorgesetzter in der Folge den Fahrer verhaftet und vermutlich dem F._______ übergeben habe, dass der Beschwerdeführer später erfahren habe, dass das Auto mit TNT geladen gewesen sei und ein paar Tage später einer seiner Dienstkollegen, welcher mit ihm am 25. Oktober 2008 Dienst verrichtet habe, umgebracht worden sei, D-8338/2008 dass er aus Furcht, selbst umgebracht zu werden, in der Folge seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 18. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises im Original samt der Shipping- Papiere der TNT Agentur gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass im Weiteren - unter Beilage der eingereichten Identitätsdokumente - die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 ohne Bezugnahme auf die nachträglich eingereichten Identitätsdokumente die Abweisung der Beschwerde beantragte, D-8338/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass nämlich zum einen davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit, sich im Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen, bewusst gewesen sei, dass zum anderen die Aussage des Beschwerdeführers, auf seiner Reise nie kontrolliert worden zu sein, als realitätsfremd einzustufen sei, dass sich schliesslich die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2008, er habe seinen Bruder kontaktiert, und dieser werde ihm seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zustellen, als blosse Schutzbehauptung erwiesen habe, D-8338/2008 seien doch die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente bis zum jetzigen Zeitpunkt beim BFM nicht eingetroffen, dass das BFM somit die Angabe des Beschwerdeführers, seine Identitätsdokumente im Heimatstaat zurückgelassen zu haben und ohne Identitätspapiere gereist zu sein, in Zweifel zog hat und in Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitätsdokumente einreichte, im Ergebnis davon ausging, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden, obwohl dazu in der Lage, bewusst keine Identitätsdokumente eingereicht, um durch die unterlassene Offenlegung seiner Identität eine allfällige Rückführung zu erschweren, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beschriebene Reiseroute, welche er mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg über die Türkei in einem Laderaum eines LKW und ohne Grenzkontrolle hinter sich gebracht habe (vgl. A13, S. 3), durchaus plausibel erscheint, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches (andere) Identitätspapiere auf sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches hätte abgeben können, dass ausserdem durch die Shipping-Papiere belegt ist, dass dem Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente aus dem Irak zugestellt worden sind, dass somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer – wie angegeben – seine Identitätskarte im Irak zurückgelassen hat und er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, seine Identitätskarte abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Weiteren - nachdem er am 2. Dezember 2008 im Empfangszentrum vom BFM implizit dazu aufgefordert worden war - seine Identitätskarte aus dem Irak beschafft und diese am 23. Dezember 2008 auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, D-8338/2008 dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach den eingereichten Shipping Papieren die Identitätsdokumente am 5. Dezember 2008 vom Bruder des Beschwerdeführers im Irak dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind, weshalb sich die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2008, sein Bruder habe ihm in der Zwischenzeit seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis geschickt, indessen habe er diese noch nicht erhalten (vgl. A13, S. 3), als zutreffend und damit nicht als blosse Schutzbehauptung erweist, wie dies vom BFM in der angefochtenen Verfügung angenommen wurde, dass daher der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die im Irak zurückgelassene Identitätskarte innert angemessener Frist zu beschaffen und damit seine Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und d AsylG) umgehend nachgekommen ist, dass somit die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer versuche durch die unterlassene Offenlegung seiner Identität eine allfällige Rückführung zu erschweren, nicht zutrifft, vermochte der Beschwerdeführer doch glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht zu haben, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass der Beschwerdeführer daher nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Person gehört, deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren wollte, dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die ange- D-8338/2008 fochtene Verfügung vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-8338/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N______ - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8