Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.03.2016 D-833/2016

14 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,616 parole·~13 min·3

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-833/2016

Urteil v o m 1 4 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten B._______, geboren am (:..), Eritrea; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).

D-833/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 2. August 2011 wurde das am 11. April 2011 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familiennachzug meiner Tochter B._______, geb. (…)" betitelter Eingabe vom 3. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um wohlwollende Prüfung des Gesuchs respektive um Einreisebewilligung für seine Tochter. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, die Mutter seiner Tochter sei bei deren Geburt sehr jung gewesen und habe sich nicht um sie kümmern können. Seine (des Beschwerdeführers) Eltern hätten das Kind bei sich aufgenommen und bis zum heutigen Zeitpunkt für dieses gesorgt. Die Betreuung seiner Tochter durch die Grosseltern werde immer schwieriger. Gleichermassen verhalte es sich hinsichtlich der Absolvierung der schulischen Ausbildung. Er sei in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Tochter. Aufgrund seiner Festanstellung sei er auch finanziell in der Lage, für seine Tochter zu sorgen. In der Schweiz hätte sie zudem bessere Perspektiven für Ausbildung und Lebensweise. Mit der Eingabe fanden eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter, eine Bestätigung der Gemeinde über deren Aufenthalt bei den Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Foto von ihr Eingang in die Akten. C. Mit Schreiben des SEM vom 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch zugunsten der Tochter aufgefordert, eine gerichtliche Bestätigung über ein allein ihm zustehendes Sorgerecht oder eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Mutter seiner Tochter nachzureichen. Im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2015 wurde ausgeführt, er habe seit dem Jahre 2008 keinen Kontakt mehr zur leiblichen Mutter seiner Tochter. Niemand, auch die Gemeinde nicht, wisse ihren Aufenthaltsort, weshalb die Beschaffbarkeit einer diesbezüglichen Verzichtserklärung unmöglich sei. Die bereits sich bei den Akten befindliche Bestätigung der Gemeinde sei das einzige offizielle Dokument, welches belege, dass seine Eltern für seine Tochter praktisch seit ihrer Geburt sorgten.

D-833/2016 D. Mit Schreiben des SEM vom 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, ein Identitätsdokument (Pass oder Identitätskarte) seiner Tochter nachzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 25. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter sei erst vierzehn Jahre alt und entsprechende Ausweisdokumente würden erst ab achtzehn Jahren ausgestellt. Als Beilage fand eine Kopie des letzten Schulzeugnisses der Tochter Eingang in die Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 30. Januar 2016 – verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2) im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst vier Jahre nach der Asylgewährung das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter eingereicht. Seine Begründung, dass er nun aufgrund seiner Festanstellung für die Tochter sorgen könne, überzeuge nicht, da der Anspruch auf Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge nicht an finanzielle Voraussetzungen geknüpft sei. Es bestünden daher erste Zweifel an einer engen Vater-Tochter-Beziehung und einem Interesse an einer Familiengemeinschaft. Abgesehen von der verzögerten Gesuchseinreichung ergäben sich weitere Unstimmigkeiten (Geburtsmonat der Tochter gemäss Angaben anlässlich der Befragung zur Person [BzP] im April 2011 [(…)] im Vergleich mit demjenigen auf der in Kopie eingereichten Geburtsurkunde [(…)]; fraglicher Zeugungstermin bei beiden Geburtsmonaten in Verbindung mit seinen Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer und zu den Örtlichkeiten seines Militärdienstes bei der BzP; erhebliche Zweifel hinsichtlich der früher gelebten Familiengemeinschaft aufgrund des langjährigen Militärdienstes). Der Aspekt der fehlenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter werde weiter dadurch untermauert, dass die Tochter bei der Ausreise erst knapp sieben Jahre alt gewesen sei und der Beschwerdeführer seit acht Jahren von Eritrea weg sei. Aufgrund seines Asylvorbringens sei davon auszugehen, dass er seine Tochter weitaus länger nicht gesehen haben dürfte. Der erwähnte regelmässige telefonische Kontakt mit der Tochter genüge nicht, um eine nie gelebte Beziehung und Familiengemeinschaft aufzuwiegen. Der gemeinsame Wunsch nach besseren Perspektiven sei zwar nachvollziehbar, könne aber die genannten fehlenden Kriterien ebenfalls nicht wettmachen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass die Tochter in familiären Strukturen aufwachse, wo sie sich wohl und beschützt fühle. Es wäre nicht

D-833/2016 im Sinne des Kindeswohls, sie aus der vertrauten Umgebung herauszureissen und in ein fremdes Land zu schicken. Die Tochter habe die prägende Jugendzeit in Eritrea verbracht mit der Familie des Beschwerdeführers als wichtige Bezugspersonen. Ein Umzug in die Schweiz käme für sie einer doppelten Entwurzelung gleich. Einerseits würde sie in eine fremde Kultur zu einer ihr nicht vertrauten Familie geschickt und andererseits von den Grosseltern, Tanten und Onkel getrennt. Ferner könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Festanstellung in der Schweiz seine Tochter und Familie in Eritrea unterstützen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachte es das SEM im besten Interesse der Tochter, diese nicht aus ihrer gewohnten Umgebung zu trennen. Aus Sicht des SEM seien die Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht gegeben und es rechtfertige sich nicht, der Tochter die Einreise zu bewilligen. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (dem Gesuch um Familiennachzug sei stattzugeben). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 7. März 2016, erhoben. H. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2016 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-833/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft

D-833/2016 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 4.3. Der Untersuchungsgrundsatz – auch wenn dieser nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) – gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

D-833/2016 Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2016 im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass aus seiner Sicht die Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als unzutreffend. Ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist vorliegend Folgendes festzustellen: 5.2. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/32 E. 5. und 5.4) kommt die Vorinstanz in einer teils widersprüchlichen und mutmassenden Argumentation zur Ablehnung des Gesuchs. Zum einen zweifelt das SEM an der Vater-Tochter-Beziehung aufgrund nicht hieb- und stichfester Aspekte respektive unzulässig herbeigezogener Begründungselemente. Die Gesuchstellung vier Jahre nach der Asylgewährung ist nicht fristgebunden und überzeugt als Kriterium für eine allfällig fehlende Vater-Tochter-Beziehung somit nicht. Die Diskrepanz hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an der BzP genannten Geburtsmonats der Tochter ist im Gesamtzusammenhang als von untergeordneter Bedeutung zu erachten. Ebenso wenig vermag die Begründung zum Zeugungstermin der Tochter im Zusammenhang mit den zeitlichen und örtlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Militärdienst anlässlich der BzP zu greifen. Die diesbezügliche Argumentation des SEM ist indessen in anderer Hinsicht aufschlussreich, denn damit lässt die Vorinstanz erkennen, dass sie die Vaterschaft des Beschwerdeführers bezweifelt. Diese Zweifel werden in den gleich anschliessend getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung beseitigt, indem die Vorinstanz aufgrund der Wortwahl "Ihre Tochter" unumwunden zu erkennen gibt, dass sie keine Zweifel mehr hegt, wonach es sich bei der Person, für die der Beschwerdeführer um Einreisebewilligung nachsucht, um seine Tochter handelt. Aufgrund des langjährigen Militärdiensts sowie des Alters der Tochter im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers

D-833/2016 wird zunächst eine früher gelebte Familiengemeinschaft in Frage gestellt, ehe im gleichen Zusammenhang mit Überzeugung von einer nie gelebten Beziehung und Familiengemeinschaft die Rede ist. Mit der Beurteilung respektive den Ausführungen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls in der angefochtenen Verfügung beseitigt die Vorinstanz letztlich sämtliche Bedenken, wonach B._______ nicht die Tochter des Beschwerdeführers sein könnte. Ferner bestehen für das Gericht aufgrund der Akten auch keine unumstösslichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Familiengemeinschaft vor der Flucht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter nicht bestanden haben könnte. So wurde der Beschwerdeführer bloss einmal und summarisch (BzP vom 21. April 2011) befragt; eine Anhörung wurde nicht durchgeführt. Der familiäre Hintergrund wurde nicht weiter beleuchtet respektive genauer ergründet. Aus den knappen und dürftigen Angaben des Beschwerdeführers rund um seinen Militärdienst kann denn auch keineswegs und ausschliesslich herausgelesen und der Schluss gezogen werden, dieser hätte immerwährend Dienst leisten müssen und hätte somit niemals Gelegenheit gehabt, seine bei seinen Eltern aufwachsende Tochter zu sehen oder mit ihr die ihm allenfalls im Rahmen von Urlauben zur Verfügung stehende Zeit im Sinne einer Familiengemeinschaft zu verbringen. Jedenfalls erweist sich diese Frage von zentraler und entscheidender Bedeutung, weil bejahendenfalls aus Art. 51 Abs. 4 AsylG ein Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten der Tochter abzuleiten wäre (vgl. E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Sie verletzt damit Bundesrecht. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 27. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 7.2. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch keine

D-833/2016 Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-833/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-833/2016 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2016 D-833/2016 — Swissrulings