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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 D-8328/2010

8 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,822 parole·~9 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8328/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8328/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá) gelangten und unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchten, dass für die Begründung des Gesuchs auf die Akten zu verweisen ist, dass die Botschaft diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 14. Mai 2009 an das BFM weiterleitete und darauf hinwies, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation, als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise, dass das BFM den Beschwerdeführenden gleichzeitig unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme mitteilte, es erachte unter Berücksichtigung aller Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben, weshalb beabsichtigt werde, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, dass die Botschaft dem BFM am 16. Juli 2010 mitteilte, sie habe die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandt, und diesem Schreiben eine Empfangsbestätigung beilag, gemäss welcher die Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2010 eröffnet wurde, dass die Botschaft dem BFM am 5. August 2010 eine vom 14. Juli 2010 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführenden übermittelte, die am 19. Juli 2010 bei der Botschaft eingegangen war, wobei die Botschaft erneut festhielt, sie habe die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet, D-8328/2010 dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 25. November 2010 die in spanischer Sprache verfasste Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2010 (der eine Übersetzung in die französische Sprache beilag) übermittelte, mit welcher die Beschwerdeführenden sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl anbegehrten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8328/2010 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es die Beschwerdeführenden unterlassen haben, die Eingabe vom 13. November 2010 eigenhändig zu unterzeichnen, weshalb ihnen grundsätzlich eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen wäre (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde jedoch die mit eigenhändigen Unterschriften versehene Empfangsbestätigung beiliegt und diese von der schweizerischen Botschaft in Kolumbien an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, weshalb keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführenden persönlich Beschwerde eingereicht haben, dass die Eingabe deshalb als rechtsgenüglich erachtet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2 b-e S. 99 f.), zumal die Ansetzung einer Nachfrist beim vorliegenden Auslandverfahren zu einer Verzögerung von mindestens zwei Monaten führen würde, was nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen kann. dass somit auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-8328/2010 dass die Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am 13. November 2010 eröffnet wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2010 abläuft, dass vorliegend ein Entscheid während noch laufender Rechtsmittelfrist angezeigt erscheint, da die Beschwerde als abschliessend erscheint und den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs in keinerlei Hinsicht ein Nachteil entsteht (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, den Beschwerdeführenden sei mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts des BFM, eine Anhörung auf der Botschaft durchzuführen, sowie der Absicht, das Asylgesuch abzulehnen, gewährt worden, dass sie die angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt hätten verstreichen lassen, dass die schweizerische Botschaft in Kolumbien dem BFM zweimal mitteilte, die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 sei von ihr am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandt worden, D-8328/2010 dass die Botschaft dem BFM zudem eine von ihr auf den 16. Juni 2010 datierte Empfangsbestätigung zustellte, die den Beschwerdeführenden gemäss handschriftlichem Eintrag am 9. Juni 2010 zugestellt worden sein soll, dass es sich bei der Datierung der Beschwerdeführenden (9. Juni 2010) offensichtlich um ein Versehen handeln muss, da sie etwas, das ihnen am 16. Juni 2010 zugestellt wurde, nicht eine Woche zuvor erhalten haben können, dass das BFM in der angefochten Verfügung auf diesen Umstand mit keinem Wort hinweist und ohne weitere Abklärungen nicht davon ausgehen durfte, die vom 14. Juli 2010 datierende und am 19. Juli 2010 bei der Botschaft eingegangene Stellungnahme sei verspätet eingereicht worden beziehungsweise die angesetzte Frist sei ungenutzt verstrichen, dass das BFM, selbst wenn die Stellungnahme verspätet eingegangen sein sollte, was angesichts der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein dürfte (die an die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2010 per Post zugestellte Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 wurde ihnen gemäss Rückschein erst am 12. November 2010 eröffnet), unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 VwVG hätte prüfen müssen, ob die in der Stellungnahme verspäteten Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, zu berücksichtigen wären, dass das BFM durch diese Unterlassungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und damit insgesamt Bundesrecht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und die Missachtung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens D-8328/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292), dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2010 erübrigt, zumal es Sache der Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für die Beschwerdeführenden nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Beschwerdeführenden seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8328/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 12. Oktober 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Kolumbien (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Kolumbien, Ref.-Nr. (...) / N (...), mit der Bitte, das beiliegende Urteil den Beschwerdeführenden durch Aushändigung des Originals [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend den Rückschein zu übermitteln (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 8

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