Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8326/2010 law/rep/dcl Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (…).
D-8326/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus B._______ im Departement C._______ – stellte im Mai 2010 per E-Mail bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá für sich und ihren damaligen Lebenspartner ein Asylgesuch, das sie – nach einem Hinweis der Botschaft auf das Erfordernis der Schriftlichkeit des Asylverfahrens und auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 9. Juni 2010 hin – am 12. Juli 2010 schriftlich einreichte. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei früher in B._______ wohnhaft gewesen. Im Jahre 1987 sei ihr Vater, welcher bei der kolumbianischen Armee gewesen sei, entführt und von Angehörigen der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) umgebracht worden. Nach der Ermordung ihres Vaters habe auch ihre Mutter, welche ebenfalls bei der kolumbianischen Armee gearbeitet habe, Drohungen erhalten. Aus Sicherheitsgründen habe ihre Mutter veranlasst, dass sie – die Beschwerdeführerin – an eine Schule in D._______ in E._______ geschickt worden sei. Nachdem ihre Mutter in den Stadtrat von B._______ gewählt worden sei, habe sie – die Beschwerdeführerin – ihrerseits mit einem mit ihrer Mutter persönlich befreundeten Kongressabgeordneten zusammengearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeiten im Stadtrat sei ihre Mutter von der FARC zum militärischen Ziel erklärt und aufgefordert worden, den Wohnort zu verlassen, was ihre Mutter in der Folge auch getan habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich im Jahre 2006 nach Ecuador begeben, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sie aufgrund ihrer Arbeit auch im Fernsehen erschienen sei, sei sie schliesslich von Mitgliedern der FARC in Quito ausfindig gemacht worden. Sie habe sich schutzsuchend an verschiedene ecuadorianische Behörden gewandt, jedoch keinen Schutz erhalten. In der Folge habe sie sich im Laufe des Jahres 2010 dazu entschlossen, auf den Flüchtlingsstatus in Ecuador zu verzichten und sei nach Kolumbien zurückgekehrt. B. Mit Begleitschreiben vom 29. Juli 2010 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
D-8326/2010 C. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Am 20. September 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogota eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 17. September 2010 zu. Dieser beigefügt ist ein vom Juli 2010 datierendes Schreiben des Polizeiinspektors von B._______, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Ortschaft B._______ im Departement C._______ im Juli 2010 aus persönlichen Sicherheitsgründen habe verlassen müssen. E. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 22. Oktober 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 23. Oktober 2010 zugegangener Verfügung vom 14. Oktober 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführerin sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie nicht behauptet habe, nach ihrem Weggang von B._______ (im Juli 2010) weiteren Drohungen seitens der FARC ausgesetzt gewesen zu sein. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei somit davon auszugehen, dass ihr innerstaatliche Wohnsitzalternativen offen stünden
D-8326/2010 beziehungsweise sie sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den Übergriffen seitens der FARC entziehen könnte. Darüber hinaus sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und am 8. November 2010 dort eingegangener Eingabe vom 4. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2010). Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ergänzend hielt sie fest, sie habe sich zwischenzeitlich von ihrem Lebenspartner getrennt, da sie nicht wolle, dass er ihretwegen sein Leben verlieren könnte. Aus diesem Grunde stelle sie nunmehr auf Beschwerdeebene ausschliesslich für ihre Person ein Asyl- beziehungsweise Einreisegesuch für die Schweiz. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in Kolumbien seien die Korruption und die Verletzung von Menschenrechten sowohl seitens gesetzloser Gruppen als auch seitens staatlicher Ein-richtungen an der Tagesordnung, weshalb sie in ihrer Heimat letztlich nicht in Würde und Frieden leben könne.
D-8326/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
D-8326/2010 schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 19. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch gemacht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von der Beschwerdeführerin am 17. September 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
D-8326/2010 und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-tungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhalts-punkte, die darauf schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer besonders exponier-ten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde-eingabe, in welcher weitgehend der bereits bekannte Sachverhalt wieder-holt wird, vermögen im Ergebnis an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
D-8326/2010 5.2. Zudem steht der Beschwerdeführerin – wie der Wegzug aus ihrem früheren Wohnort B._______ zeigt – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal sie nie geltend gemacht hat, sie sei nach ihrem dortigen Weggang im Juli 2010 weiteren konkreten Verfolgungs-handlungen insbesondere seitens der FARC ausgesetzt gewesen. 5.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Das BFM hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-8326/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: