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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-8323/2008

6 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-8323/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8323/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. Mai 2008 verliess und am 27. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. November 2008 im EVZ (...) sowie der direkten Anhörung vom 2. Dezember 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Hazara-Dorf R._______ (Distrikt S._______, Provinz Wardak) auf einem Bauernhof gelebt, dass von den Taliban unterstützte paschtunische Nomaden, die sogenannten Kutschis, den Bewohnern der Hazara-Dörfer im Distrikt S._______ den Landbesitz streitig gemacht hätten, weshalb die Familie des Beschwerdeführers und auch die anderen Dorfbewohner vorübergehend das Dorf verlassen und sich zu Verwandten nach Kabul begeben hätten, dass die Führer der Hazara aus der Region S._______ entschieden hätten, jede Familie müsse jemanden für den Kampf gegen die Taliban zur Verfügung stellen, woraufhin sich sein älterer Bruder im Juni 2007 an den Kämpfen gegen die Taliban beteiligt habe und nach kurzer Zeit gefallen sei, dass seine Familie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, nachdem die Karzai-Regierung etwa im August 2007 die Kutschis aus seiner Heimatgegend weggewiesen habe, dass indessen die Taliban in der dritten Maiwoche 2008 das Gebiet S._______ erneut angegriffen hätten und sich seine Familie erneut nach Kabul zu den Verwandten begeben habe, dass die Gemeinschaft der Hazara erwartet habe, es habe sich wieder jemand aus seiner Familie für den Kampf gegen die Taliban zur Verfügung zu stellen, weshalb seine Mutter ihm und seinem Zwillingsbruder befohlen habe, Kabul zu verlassen, D-8323/2008 dass sie sich zunächst zu einem Onkel mütterlicherseits, einem Paschtunen, nach T._______ begeben und dort versteckt hätten, dass sie mit gefälschten afghanischen Reisepässen, welche ihr Onkel organisiert habe, in einem Sammeltaxi nach U.______ (Iran) gefahren seien, wo sie bei einer Tante mütterlicherseits Unterschlupf gefunden hätten, dass er seine Flucht mit einem Schlepper auf dem Land- und Seeweg fortgesetzt habe und am 28. August 2008 illegal in Frankreich eingereist sei und dort am 3. September 2008 um Asyl nachgesucht habe, obwohl er eigentlich in die Schweiz hätte weiterreisen wollen, um ein Asylgesuch zu stellen, dass ihm nach einem erfolglosen Versuch am 20. Oktober 2008 am 27. Oktober 2008 die illegale Einreise in die Schweiz gelungen sei, dass der Beschwerdeführer seine Taskara sowie ein Kondolenzschreiben zum Tode seines im Kampf gefallenen Bruders zu den Akten reichte, dass in einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 18. November 2008 festgehalten wird, das Handskelett des Beschwerdeführers - der nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre und 9 Monate alt war - lasse auf ein Knochenalter von 19 Jahren schliessen, dass das Bundesamt nach dem Anamnesegespräch, der Nachbefragung bezüglich der Altersbestimmung des Beschwerdeführers und einer ersten direkten Bundesanhörung ohne Vertrauensperson am 25. November 2008 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei trotz anders lautendem Resultat der Handknochenanalyse sehr wahrscheinlich noch minderjährig, weshalb die direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 im Beisein eines vormundschaftlichen Beistands und einer Hilfswerkvertretung wiederholt wurde, dass die französischen Behörden am 12. November 2008 in die Rücknahme des Beschwerdeführers einwilligten und ihm dazu am 2. Dezember 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am 16. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des D-8323/2008 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten, und die Behörden Frankreichs hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich keine Gründe geltend gemacht habe, weshalb er nicht nach Frankreich zurückkehren könnte, ausser dass ihm gesagt worden sei, die Schweiz sei als Asylland geeigneter als Frankreich und würde die Menschenrechte hochhalten, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass zudem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, dass es der Beschwerdeführer oder seine Familie unterlassen habe, sich gegen den Druck zur Zwangsrekrutierung für den Kampf gegen die Taliban an die Behörden beispielsweise in Kabul zu wenden und sie um Hilfe anzugehen, dass es sich bei dem bewaffneten Konflikt um Land in der Region S._______ um einen lokalen Konflikt handle, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich an einem anderen Ort ausserhalb seiner Heimatregion niederzulassen, z.B. in Kabul, um seinen Problemen in S._______ zu entgehen, dies insbesondere, weil sich seine Eltern und sein jüngerer Bruder zurzeit in Kabul bei Verwandten aufhielten, dass es schliesslich keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Frankreich gebe, D-8323/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beziehungsweise Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, ferner sei eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-8323/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf die Beschwerdeanträge betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), D-8323/2008 dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 12. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auf die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG beruft, habe er doch in der Schweiz einen Onkel, welcher auch als naher Angehöriger bezeichnet werden könne, dass er als Minderjähriger des Weiteren nicht damit rechnen könne, in Frankreich in geeigneten Parallelstrukturen aufgenommen zu werden, dass die schweizerischen Behörden hätten prüfen müssen, ob Frankreich seinen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention nachkomme, dass indessen den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden angeblichen Onkel zu entnehmen sind, zumal er nach eigenen Angaben persönlich überhaupt keinen Kontakt mit ihm gehabt habe und nicht einmal seinen Nachnamen kenne (vgl. A1/11 S. 4, A24/10 S. 4), dass Frankreich – wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird - Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist, dass daher die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach nicht als sicher gestellt erachtet werden könne, dass ihm in Frankreich der in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit notwendige Schutz zukomme, vor diesem Hintergrund nicht als begründet erscheint, dass zudem der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit in keiner Weise belegt hat und eine Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben hat, weshalb hinsichtlich der Minderjährigkeit begründete Zweifel bestehen, D-8323/2008 dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-8323/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8323/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10