Abtei lung IV D-8316/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiber Patrick Weber. 1. A._______, geb. _______, 2. B._______, geb. _______, 3. C._______, geb. _______, alle aus China (Tibet), zurzeit in Indien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 6. November 2007 i.S. Einreisebewilligung / Asylgesuch aus dem Ausland / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8316/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer, _______, suchte am 6. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. November 2006 fest, _______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 12. Dezember 2006 stellte die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung bezüglich ihres Gatten und ihrer Kinder. Die Vorinstanz lehnte dieses Begehren als Gesuch um Einreise in die Schweiz sowie Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745]) ab. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen mit dem Hinweis, gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängige "Gesuche um Familiennachzug" anwendbaren Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis ANAG sei in formeller Hinsicht erforderlich, dass seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme drei Jahre vergangen seien, was vorliegend nicht zutreffe. Besagte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 28. März 2007 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesamt durch ihre Rechtsvertretung Asylgesuche aus dem Ausland. In ihrer Eingabe beantragten sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlinge sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien sie in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihnen die Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu bewilligen. Subsube- D-8316/2007 ventualiter sei ihnen die Einreise zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu bewilligen. Vor einem allfälligen negativen Entscheid sei der Rechtsvertretung Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Ausreise seiner Ehefrau wiederholt durch die chinesischen Sicherheitskräfte behelligt worden zu sein. Unter Drohungen sei er aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seiner Gattin bekanntzugeben. In Anbetracht dieser Sachlage habe er den Heimatstaat im Oktober 2006 zusammen mit den beiden Kindern Richtung Nepal verlassen. Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bewirke bereits die illegale Ausreise aus China und ein Asylverfahren im Ausland eine asylrelevante Gefährdung. In Anbetracht der Politik der nepalesischen Behörden gegenüber tibetischen Flüchtlingen komme eine Ablehnung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG beziehungsweise die adäquate Schutzgewährung durch einen Drittstaat nicht in Betracht, zumal auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz offensichtlich sei. Im Weiteren erfüllten die Beschwerdeführer auch die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, und es sei ihnen in diesem Lichte besehen die Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. Der Eingabe lagen Identitätsdokumente der Beschwerdeführer und zwei Fax-Schreiben des Beschwerdeführers bei. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 bestätigte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter den Eingang der Eingabe vom 28. März 2007 und forderte ihn auf, die eingereichten Identitätsdokumente in eine Amtssprache zu übersetzen sowie eine Originalvollmacht einzureichen. Ferner seien seine Mandanten gehalten, mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in Katmandu Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen verwies das BFM auf Schwierigkeiten respektive die Unmöglichkeit für Betroffene, nach einem illegalen Aufenthalt in Nepal oder Indien nach Europa weiterzureisen. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 die angeforderten Übersetzungen und eine Vollmacht im Original nach. D-8316/2007 F. Am 18. Juni 2007 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat in Katmandu dem BFM das Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers. G. Am 11. Juli 2007 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt über die erfolgte Weiterreise seiner Mandantschaft nach Indien. H. Mit Eingabe vom 7. August 2007 wies der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Mandanten auf eine Empfehlung einer _______ (schweizerischen Amtsperson) illegal nach Indien weitergereist seien. Es seien ihnen seitens der tibetischen Amtsstelle in Nepal keine "Special Entry Permits" für die Einreise in Indien ausgestellt worden. Sie lebten gegenwärtig unter prekären Umständen in einem Armenviertel von _______. Der Sohn des Beschwerdeführers sei schwer erkrankt. In Anbetracht dieser Sachlage sei das Gesuch der Beschwerdeführer baldmöglichst zu behandeln. Der Eingabe lag ein Fax-Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2007 bei. I. Mit Telefax-Schreiben vom 16. August 2007 forderte das BFM den Vertreter der Beschwerdeführer auf, baldmöglichst einen den Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Arztbericht einzureichen. J. Am 5. September 2007 übermittelte der Rechtsvertreter dem BFM zwei Arztberichte aus _______. Gemäss ärztlicher Diagnose leide der Patient an typhoidem Fieber. K. Nach einer entsprechenden Aufforderung der Vorintanz reichte der Rechtsvertreter am 9. Oktober 2007 die Originale der zugesendeten Arztberichte nach. L. Mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hielten sich seit ungefähr Juli 2007 in _______ (Indien) auf, wo ihnen keine unmittelbare Gefahr drohe. Die ärztliche Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers sei dort D-8316/2007 gewährleistet. Ferner seien Tibeter bekanntlich nicht gefährdet, von Indien aus nach Nepal oder China repatriiert zu werden. Die Beschwerdeführer verfügten im Übrigen über ein "Special Entry Permit"; es sei ihnen grundsätzlich möglich, ihren Aufenthalt in Indien zu legalisieren. Eine Bewilligung zur Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG komme mithin nicht in Betracht. Im Weiteren sei ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, auch fortan den Schutz Indiens in Anspruch zu nehmen. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz sei zwar offensichtlich. Demgegenüber bestehe bei der genannten Gesetzesbestimmung ein weiter Ermessensspielraum, wobei die Anforderungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss hoch und vorliegend insgesamt nicht erfüllt seien. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis ANAG seien für den damaligen Zeitpunkt bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2007 verneint worden. M. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre (substitutionierte) Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens beziehungsweise zur Anerkennung als Flüchtlinge zu bewilligen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung des BFM, ihnen umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Reflexverfolgung wegen der zuvor geflohenen Ehegattin sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihm aber auch wegen der illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs. Im Weiteren sei die enge Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer als Flüchtling in der Schweiz lebenden Ehefrau beziehungsweise Mutter augenfällig. In Indien bestehe kein Beziehungsnetz. Die Kriterien "praktische Möglichkeit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat" vor Verfolgung durch China und "Beziehungsnähe zur Schweiz" hätten im angefochtenen Entscheid in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen D-8316/2007 werden müssen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei indes nicht gebührend berücksichtigt worden. Aktenwidrig sei sodann die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführer seien mit einem "Special Entry Permit" nach Indien gereist, und die im Rahmen der beantragten Akteneinsicht nicht erfolgte Zusendung der vorinstanzlichen Akte B 4/4 (Befragungsprotokoll aus Katmandu) stelle eine weitere Gehörsverletzung dar. Vorliegend bestünden nachvollziehbare Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung und ein klarer Bezug der Beschwerdeführer zur Schweiz. Ein weiterer Aufenthalt in Indien sei nicht zumutbar. Überdies seien die Integrationsperspektiven in der Schweiz gut, da sich die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer bereits seit fast drei Jahren in _______ aufhalte und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Schliesslich dränge sich auch eine Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verbunden mit einer entsprechenden Einreisebewilligung auf. Der Eingabe lagen drei Fotos der Unterkunft der Beschwerdeführer in _______ bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Massnahmen wurde festgehalten, dass diese de facto dem Hauptantrag entprächen und demzufolge im Urteil darüber befunden werde. O. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid irrtümlich von einem ausgestellten "Special Entry Permit" ausgegangen worden sei. Das Fehlen dieses Dokuments habe aber nicht zwingend zur Folge, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt in Indien nicht legalisieren könnten. Ferner edierte die Vorinstanz die Akte B 4/4, welche für das vorliegende Verfahren ihrer Ansicht nach nicht entscheidwesentlich gewesen sei. P. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Empfehlung seitens der Schweizerischen Behörden in Katmandu an den Beschwerdeführer, nach Indien weiterzureisen, müsse als unbedacht bezeichnet D-8316/2007 werden, zumal die Betroffenen jetzt in _______ unter prekären Bedingungen als illegale Immigranten lebten. Gemäss Berichten der SFH sei es den meisten Tibetern nicht möglich, den Aufenthalt in Indien legalisieren zu lassen. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz falle entsprechend umso mehr ins Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, D-8316/2007 die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei den Beschwerdeführern zuzumuten, namentlich in Indien um Schutz zu ersuchen respektive diesen Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Der Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei gegeben. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht anschliessen, sondern gelangt vielmehr aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in der Volksrepublik China einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausgesetzt wären und Indien keine für sie nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbare Schutzalternative darstellt. 2.4 Die Vorinstanz hält einen Verbleib der Beschwerdeführer in Indien für weiterhin zumutbar und hat sich entsprechend mit der Frage, ob und inwieweit diese bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die Prüfung gerade dieser Frage ist aber für eine korrekte Würdigung der Situation der Beschwerdeführer unumgänglich. Auszugehen ist dabei von der ausführlichen Lageanalyse, die von der ARK Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält: Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weitgehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und werden zudem in D-8316/2007 verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren, oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber hinaus gehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandsaufenthalt - von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeichnen; als wahrscheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.). 2.5 Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China bereits wegen seiner gemäss glaubhafter Schilderung illegal erfolgten Ausreise und seines inzwischen über ein Jahr dauernden Auslandaufenthaltes eine behördliche Bestrafung befürchten. Hinzu kommt die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau, welche bereits im Mai 2005 in die Schweiz geflohen ist. Dass ihr Auslandsaufenthalt auch ihre Familienangehörigen in Tibet in Gefahr brachte, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubhaft schildern können (vgl. B 4/4, S. 2). Diese Behelligungen erscheinen aufgrund des länderspezifischen Kontexts in Tibet durchaus plausibel. Die Beschwerdeführer wären damit in der D-8316/2007 Volksrepublik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt. Den Beschwerdeführern kann im Weiteren entgegen der Einschätzung des Bundesamtes nicht zugemutet werden, sich bei den indischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer in der Schweiz, die hier - wie erwähnt - als Flüchtling anerkannt worden ist, erscheint es nicht geboten, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen zwar möglicherweise realistischen, aber fernab der nächsten Bezugsperson sich entfaltenden Schutz durch die indischen Behörden zu verweisen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Mit Indien verbindet die Beschwerdeführer nichts, bis auf den illegalen Aufenthalt von wenigen Monaten seit der Ausreise aus Nepal - Letzteres im Übrigen auf Anraten _______ (Schweizerische Amtsperson) in Kathmandu. Die Beschwerdeführer leben in Indien offenbar unter schwierigen Bedingungen mit der finanziellen Unterstützung der Ehefrau aus der Schweiz. Angesichts der entsprechend engen Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz ist demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrer mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehefrau respektive Mutter baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindswohls der 7-jährigen Tochter und des 6jährigen Sohnes des Beschwerdeführers hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Demzufolge ist der von den Beschwerdeführern benötigte Schutz vor Verfolgung im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren. 3. Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt, erübrigen sich nähere Ausführungen sowohl zu den gerügten Gehörsverletzungen als auch zu geltend gemachten D-8316/2007 Ansprüchen hinsichtlich der derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Nicht weiter einzugehen ist auch auf die von der Vorinstanz vorgebrachten Ausreisehindernisse aus Indien, da sich diese nach ausländischen Bestimmungen richten und daher von vornherein nicht Gegenstand des zu beurteilenden Asylverfahrens sein können. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt darauf ist den Beschwerdeführern eine insgesamt auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-8316/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (Einschreiben) - die Vorinstanz mit dem Beschwerdedossier (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______ ; per Kurier) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12