Abtei lung IV D-8313/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8313/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2004, gelangte zunächst in die Türkei und reiste am 14. April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch am selben Tag stellte er im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 21. April 2004 summarisch befragt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 23. April 2004 ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Irak als Hirte gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2000 oder 2002 durch eine Mine getötet worden. Seine Mutter sei daraufhin mit einem anderen Mann weggegangen. Er habe im Irak keine Zukunft mehr für sich gesehen, weshalb er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 15. September 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 18. Oktober 2005 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt des Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. D-8313/2007 B.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 9. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) an und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Infolge bestehenden Sicherheitskontos wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 ab und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem in der Beschwerde gestellten, sinngemässen Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln und weiteren Anträgen wurde nicht stattgegeben. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. D-8313/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Dem Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegen, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, D-8313/2007 SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk lasse den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. In den drei kurdisch kontrollierten Nordprovinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ändere auch die türkische Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak nichts. Andere europäische Staaten teilten die Einschätzung des BFM betreffend die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht habe. Es handle sich bei ihm um einen jungen und aktenkundig gesunden, alleinstehenden Mann, der bereits vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe. Dies dürfte ihm trotz der in der Heimatprovinz herrschenden schwierigen Verhältnissen auch bei einer Rückkehr wieder gelingen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer die Hilfe seines lokalen Beziehungsnetzes sowie von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Das BFM biete ausserdem ein Rückkehrhilfeprogramm "Irak" an. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt daher zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass sich die allgemeine Lage in der Provinz Dohuk soweit gebessert habe, dass der Wegweisungsvollzug nun zumutbar sei. Eine Gefährdung bestehe insbesondere angesichts des drohenden Einmarsches von türkischen Truppen. Die vom BFM vertretene Auffassung widerspreche der Einschätzung der Lage durch andere Organisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, European Council on Refugees and Exiles, UNHCR). Den Berichten dieser Organisationen zufolge müsse in Bezug auf den Nordirak nach wie vor von einer äusserst instabilen und unsicheren Situation ausgegangen werden. Nicht nur die Sicherheitslage, sondern auch die humanitäre Lage sei sehr angespannt. Es bestünden keine Kapazitäten, um Rückkehrer zu integrieren. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne im Falle seiner Rückkehr nicht mit familiärer Unterstützung rechnen. Seine Eltern seien verstorben, und die Schwester sowie der Onkel hätten den Irak verlassen und lebten nun in Istanbul. Bei einer Rückkehr stünde ihm keine Unterkunft zu Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. D-8313/2007 3.3 Das BFM bezieht sich in seiner Vernehmlassung auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz kein Beziehungsnetz mehr habe. Es führt aus, dieses Vorbringen widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen. Den damaligen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er nach dem Tod seines Vaters dessen Todesjahr er widersprüchlich angegeben habe - noch zwei oder gar vier weitere Jahre in der Provinz Dohuk gelebt. Somit sei davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge, auf welches er zurückgreifen könne. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Volzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die (vorstehend genannten) Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). D-8313/2007 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. September 2005, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") D-8313/2007 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, D-8313/2007 Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, ist heute knapp 23 Jahre alt und stammt aus B._______, Provinz Dohuk. Er verbrachte dort 19 Jahre und damit den grössten Teil seines Lebens. Anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren erklärte er, sein Vater sei im Jahr 2000 (vgl. A1, S. 2) oder 2002 (vgl. A7, S. 3) gestorben. Nach dem Tod seines Vaters sei seine Mutter mit einem anderen Mann weggegangen. Eine verheiratete Schwester sowie ein Onkel lebten in E._______ (ebenfalls Provinz Dohuk). In der Stellungnahme vom 24. September 2007 (vgl. B4) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe keinen Kontakt zur Mutter und seit drei Jahren auch keinen Kontakt zur Schwester mehr. Mit Blick auf die erwähnten Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Beziehungsnetz ist das Vorbringen in der Beschwerde, wonach beide Eltern verstorben seien und sowohl der Onkel als auch die Schwester nun in Istanbul lebten, als wenig glaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer davon in der knapp zwei Monate vor Beschwerdeerhebung verfassten Stellungnahme vom 24. September 2007 nichts erwähnte und überdies keinerlei Beweismittel für den angeblichen Tod seiner Mutter respektive Wegzug seiner Schwester und seines Onkels zu den Akten reichte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt zumindest die Schwester sowie ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaft sind. Somit wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht auf sich alleine gestellt. Da der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2000 oder 2002 und dem darauffolgenden Wegzug seiner Mutter noch zwei oder gar vier Jahre lang ohne aktenkundige konkrete Schwierigkeiten in B._______ lebte, bevor er im Jahr 2004 aus dem Irak ausreiste, ist im Übrigen davon auszugehen, dass er neben den erwähnten Verwandten noch über weitere Bezugspersonen in B._______ verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnten. Vor seiner Ausreise aus dem Irak arbeitete der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang als Hirte. In der Schweiz war er einige Zeit im Gastgewerbe D-8313/2007 tätig. Aufgrund dieser Arbeitserfahrungen erscheint es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig. 6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-8313/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11