Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-831/2015 law/auj
Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
D-831/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (Abchasien) stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Mai 2014 aus Georgien ausreiste und über die Ukraine, die Slowakei, Tschechien, Österreich und Deutschland am 18. Oktober 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) vom 10. November 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe bei einer Bank in C._______ einen Kredit aufgenommen, wobei er mehr als die Hälfte des erhaltenen Betrages gemäss einer informellen Vereinbarung den Vermittlern des Kredites, welche Bankmanager gewesen seien, hätte überlassen sollen, dass er jedoch nicht einen derart exorbitanten Zins habe bezahlen wollen, den ganzen Betrag für sich behalten habe und deshalb in der Folge wiederholt von verschiedenen Personen aufgesucht, belästigt und bedroht worden sei, dass unbekannte Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die vereinbarte Summe zu bezahlen, dass er ein paar Tage später auf der Strasse von einer Polizeipatrouille angehalten und auf den Polizeiposten gebracht und später wieder freigelassen worden sei, als man keine Drogen bei ihm entdeckt habe, dass daraufhin Polizisten seine Wohnung durchsucht, jedoch nur eine zugelassene Waffe gefunden hätten, dass er nach einigen Tagen Besuch von Kriminalpolizisten erhalten habe, welche von seinem früheren Gefängnisaufenthalt gewusst und ihm gedroht hätten, er würde wieder ins Gefängnis kommen, dass das Stadtgericht von C._______ ihn wegen Drogenbesitzes, Terrorismus und Autodiebstahls zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt habe und er vom April 2007 bis August 2013 im Gefängnis gewesen sei, bevor er aufgrund einer präsidialen Amnestie nach einem Regierungswechsel freigekommen sei,
D-831/2015 dass er auch aufgrund seiner Berufstätigkeit als Distributor eines Pharmageschäftes in D._______ (Georgien) im Gefängnis gewesen sei, da er während dieser Tätigkeit Schmiergeld habe bezahlen müssen, man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, er habe gefälschte Medikamente verteilt, und er das Geschäft nicht Anderen habe übergeben wollen, dass er im Zusammenhang mit dem erhaltenen Bankkredit schliesslich von bewaffneten Männern in seinem Auto entführt und verprügelt sowie aufgefordert worden sei, das Geld zu bezahlen, und sie ihm das Fahrzeug weggenommen hätten, dass er daraufhin seinen Eltern bzw. seiner Familie 15'000 Lari gegeben und sie nach Abchasien geschickt habe, wo sie mit dem Geld ein Haus kaufen sollten, und er mit den restlichen 5000 Lari in die Ukraine gegangen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln (einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Februar 2015 den Beschwerdeführer aufforderte, bis 3. März 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel) unter Beilage einer vom 18. Februar 2015 datierenden Fürsorgebestätigung sinngemäss darum ersuchte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
D-831/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG angewandt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4 f. [zur Publikation vorgesehen]). dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-831/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung des negativen Entscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG stand, dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zur Höhe des angeblich erhaltenen Bankkredites und der verlangten Vermittlungsgebühren, zur Schilderung der Ereignisse nach Erhalt des Kredites sowie zur angeblichen Entführung durch bewaffnete Männer und damit zu wichtigen Punkten seiner Asylvorbringen gemacht, weshalb diese als Konstrukt zu werten seien, dass er die Höhe des erhaltenen Bankkredits an der BzP mit 20'000 Lari, an der Anhörung hingegen mit 30'000 Lari beziffert habe und die Höhe der "Vermittlungsgebühren" mit 11'000 Lari (BzP) respektive 18'000 Lari (Anhörung), dass er an der BzP gesagt habe, die Polizei habe ihn ein paar Stunden bzw. höchstens fünf Stunden auf dem Polizeirevier festgehalten, während er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn eine Nacht lang festgehalten und erst am nächsten Tag freigelassen, dass er auch die angebliche Entführung durch bewaffnete Männer unterschiedlich geschildert habe,
D-831/2015 dass er an der BzP ausgesagt habe, die Männer seien in sein Auto eingestiegen, als er gegen 23 Uhr zu einem mit einer unbekannten Frau am Telefon vereinbarten Treffen gefahren sei, er hingegen an der Anhörung die junge Frau nicht erwähnt und stattdessen gesagt habe, die unbekannten Männer hätten ihn gegen 17 oder 18 Uhr an einer Tankstelle überrascht, dass die Vorinstanz schliesslich ergänzend darauf hinwies, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Unbekannten bedroht und angegriffen worden wäre – es sich dabei nicht um eine Verfolgung auf Grund von asylrelevanten Motiven handeln würde, und überdies der georgische Staat hinsichtlich Übergriffen durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, dass es betroffenen Personen somit möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen, und es im Übrigen auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers gebe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vorbringt, er habe an den beiden Befragungen nicht die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe darzulegen, seine Aussagen seien falsch übersetzt worden, und in der Verfügung stünden viele Dinge, die er gar nicht gesagt habe, dass er sich in der Beschwerde nicht mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern ohne weitere diesbezügliche Ausführungen daran festhält, es entspreche der Wahrheit, dass er in Georgien Probleme mit korrupten Polizisten gehabt habe und erpresst, bedroht und geschlagen worden sei, dass er auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, während seines (ebenfalls von korrupten Polizisten herbeigeführten) Gefängnisaufenthaltes von April 2007 bis August 2013 in Georgien von Wärtern geschlagen, gequält und "sogar mit einem Schlagstock vergewaltigt" worden zu sein, dass er ein in georgischer Sprache verfasstes Dokument einreichte, welches er als Haftbestätigung aus Georgien bezeichnet und dazu anfügt, die Situation in Georgiens Gefängnissen sei im Internet und bei Amnesty International nachzulesen, dass er psychisch und physisch sehr krank geworden sei, an Depressionen und Angstzuständen sowie an Gleichgewichtsstörungen und Taubheit in
D-831/2015 den Beinen leide, und er zwar laufen könne, aber seine Beine nicht zu 100 Prozent fühle, dass nach seiner Haftentlassung am 30. August 2013 "die Geschichte von der Vergewaltigung im Gefängnis durch die selben Polizisten in der Stadt bekannt geworden" sei, und man ihn sehr gedemütigt und erniedrigt habe, und seine Kinder in der Schule ebenfalls gedemütigt worden seien, dass er nicht mehr in Georgien habe leben können, da ein vergewaltigter Mann dort eine Schande sei, er sich geschämt habe, aus dem Haus zu gehen, und es für ihn einfacher wäre zu sterben, als nach Georgien zurückzukehren, dass er darum ersucht, es sei ihm eine Anhörung zu gewähren und versichert, er werde an dieser die ganze Wahrheit erzählen, und er ferner darum bittet, in der Schweiz arbeiten und seine Familie hierher bringen zu dürfen, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die überzeugende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Übersetzung oder Protokollierung der Befragungen des Beschwerdeführers ergeben und er die Vollständigkeit und Richtigkeit sowohl des Anhörungs- als auch des Befragungsprotokolls unterschriftlich bestätigt hat (vgl. BFMact. A21/15 S. 14 und A12/16 S. 13), dass er an beiden Befragungen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen, jedoch seine Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung sowohl zum Bankkredit und den darauffolgenden Ereignissen einerseits als auch zu den Gründen für die angebliche Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe und dem über sechsjährigen Gefängnisaufenthalt andererseits jedoch vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausfielen, dass das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zu seinen widersprüchlichen Aussagen Stellung zu nehmen, er jedoch nicht in der Lage war, diese zu erklären und die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen auszuräumen, dass er überdies nicht darlegte, wie er in den Besitz der auf Beschwerdeebene unübersetzt eingereichten Haftbestätigung gelangte und inwiefern diese Bestätigung einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt belegen
D-831/2015 sollte, zumal er eigenen Angaben zufolge die wegen gemeinrechtlicher Delikte verhängte Haftstrafe aufgrund einer Amnestie nicht vollständig habe absitzen müssen, und er nicht geltend machte, bei einer Rückkehr deswegen erneut eine Inhaftierung zu befürchten, dass er an der BzP vorbrachte, seit seinem Aufenthalt in einem georgischen Gefängnis an Depressionen und Angstzuständen zu leiden, jedoch nicht in der Lage war, anzugeben, wann diese psychischen Probleme begonnen hätten: "2007 … 2008 (…) oder 2010. Bevor die Regierung wechselte" (vgl. act. A12/16 S. 13), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht erklärte, aus welchen Gründen er die angeblich mit einem Schlagstock ausgeführte Vergewaltigung im Gefängnis in Georgien erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium geltend machte, und dieses Vorbringen daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen ist, weshalb auch den als Ausreisegrund geltend gemachten Demütigungen und Erniedrigungen nach dem angeblichen Bekanntwerden der Vergewaltigung die Grundlage entzogen ist, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesslich auch durch sein deliktisches Verhalten in der Schweiz beeinträchtigt wird sowie durch seine unwahre Aussage gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden, er habe den Entscheid des SEM nie erhalten (vgl. act. A35/3), obwohl er den Empfang der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2015 im EVZ Kreuzlingen unterschriftlich bestätigt hat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft zu beurteilen sind und deshalb anzunehmen ist, dass auch eine Übersetzung der Haftbestätigung keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.) darauf verzichtet werden kann, eine Übersetzung und Würdigung diese Beweismittels vorzunehmen, dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich vorliegend um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-831/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-831/2015 dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien festzustellen ist, dass es Anfang der Neunziger Jahre sowie im August 2008 in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbänden kam und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist, dass indessen in Georgien landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und eine vierjährige Ausbildung an einem Technikum verfügt (vgl. act. A12/16 S. 5), dass er sich zu seiner Verwandtschaft in Georgien und in Abchasien widersprüchlich äusserte, indem er an der BzP ausführte, seine Mutter sei Georgierin und bei der Hälfte seiner Verwandten handle es sich um Abchasen (vgl. act. A12/16 S. 12), während er an der Anhörung zum einen zu Protokoll gab, auf beiden Seiten Verwandte zu haben, zum anderen jedoch – nach Verwandten in C._______ gefragt – behauptete, seine ganze Familie mütterlicher- wie väterlicherseits stamme aus Abchasien, und in C._______ habe er keine Verwandten (vgl. act. A 21/15 S. 6 F28 und S. 4 F21), dass aus seinen Aussagen anlässlich der BzP jedoch zu schliessen ist, dass seine Familie ab 1997 zunächst in D._______ und anschiessend bis mindestens 2013 in C._______ gelebt hat (vgl. act. A12/16 S. 3), und er an der Anhörung einräumte, zumindest mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den Kindern in C._______ gelebt zu haben (vgl. act. A21/15 S. 5 F28), dass er in Georgien u.a. in einem Pharmageschäft und einer Autogarage gearbeitet hat (vgl. act. A 21/15 S. 3), dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Georgien auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnte, Depressionen und Angstzustände zu haben, jedoch – wie bereits erwähnt – nicht in der Lage war anzugeben, wann diese begonnen hätten (vgl. act. A12/16 S. 13), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Beschwerden in Georgien bzw. zu deren
D-831/2015 Finanzierung äusserte, und der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzte und sie nicht bestritt, dass er auf Beschwerdeebene hingegen vorbrachte, physisch und psychisch sehr krank zu sein, und er damit sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzumutbar, dass er jedoch weder zu den behaupteten psychischen Problemen noch zu den Gleichgewichtsstörungen und zur Taubheit in den Beinen ärztliche Berichte zu den Akten reichte, dass aus den Akten lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich im EVZ über psychische Probleme und Phobien beklagte sowie darüber, dass er seine Beine nicht richtig spüre, dass er deswegen am 21. Oktober 2014 zu einem Arzt überführt wurde, welcher funktionelle Beinschmerzen sowie Nierenschmerzen diagnostizierte und dem Beschwerdeführer ein Schmerzmittel sowie ein Magnesiumpräparat verschrieb (vgl. act. A32/1), dass aufgrund dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen psychischer oder physischer Art leiden würde, derentwegen er sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden würde und die nur hier behandelbar wären und demnach ein Vollzugshindernis darstellen könnten, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei der Rückkehr nach Georgien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen]), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-831/2015 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das am 2. März 2015 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-831/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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