Abtei lung IV D-8302/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8302/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2008 verliess und am 12. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 14. August 2008 im C._______ durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, Ende 2005 oder Anfang 2006 sei in der Nähe seines Wohnortes eine ganze Familie getötet worden, dass alle jungen Leute von der Polizei festgenommen und befragt worden seien, dass er einen Monat in Untersuchungshaft genommen und während dieser Zeit geschlagen worden sei, dass ein ehemaliger Schulkollege, der bei den Justizbehörden arbeite, ihm im März oder April 2006 gesagt habe, es wäre besser, er würde B._______ verlassen, da man ihn ansonsten erneut festnehmen werde, dass dieser Schulkollege, der mittlerweile beim Innenministerium arbeite, ihn im Oktober 2007 zusammen mit dem Polizeichef an seinem neuen Aufenthaltsort aufgesucht und von ihm verlangt habe, er solle zu gegebenem Zeitpunkt bestätigen, an einem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein, dass man ihm Drogen unterschieben und ihn ins Gefängnis bringen werde, sollte er sich weigern, dass er Georgien aus diesem Grund einige Monate später verlassen habe, dass das D._______ am 2. Oktober 2008 gegen den Beschwerdeführer die Vorbereitungshaft für vorerst drei Monate anordnete, dass das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ die angeordnete Vorbereitungshaft mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 bewilligte, D-8302/2008 dass das BFM am 16. Oktober 2008 eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführen wollte, dass der Beschwerdeführer sich über die Haftbedingungen beschwerte und mitteilte, er befinde sich in einem Hungerstreik und werde keine Fragen beantworten (vgl. act. A27/5), dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 darauf hinwies, es werde in Erwägung gezogen, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und ihm eine Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2008 dem BFM ein fremdsprachiges Schreiben zukommen liess, dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. November 2008 aufforderte, seine Stellungnahme in einer der Amtssprachen abzufassen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, das BFM indessen von Amtes wegen eine Übersetzung vornehmen liess (vgl. act. A37/2), dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2008 nicht bereit gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, dass er sich trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Konsequenzen einer Verletzung derselben nicht bereit erklärt habe, bei der Anhörung mitzuwirken, dass er trotz zweimaliger Aufforderung keine in einer Amtssprache verfasste Stellungnahme eingereicht habe, dass er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und zu erkennen gegeben habe, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, D-8302/2008 dass in Georgien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer sich am 16. Dezember 2008 (Poststempel: 17. Dezember 2008) mit einer fremdsprachigen Eingabe an das BFM wandte, dass das BFM eine Übersetzung der Eingabe veranlasste und diese zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handle, an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 24. Dezember 2008), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2008 einerseits über die angeordnete Haft und seinen Gesundheitszustand beklagte, andererseits sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 sei zu überprüfen, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 den Eingang seiner Eingabe vom 16. Dezember 2008 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8302/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), D-8302/2008 dass das Asylgesetz für die Fällung eines Nichteintretensentscheides wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass die Mitwirkungspflicht auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, dass der Beschwerdeführer sich bei der vom BFM auf den 16. Oktober 2008 anberaumten Anhörung unter Hinweis auf die verfügte Vorbereitungshaft weigerte, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass er gemäss der amtlichen Übersetzung der Eingabe vom 24. Oktober 2008 seine Ausreisegründe zwar nochmals schilderte, aber auch unmissverständlich zu verstehen gab, er werde seine Asylgründe nur dann ausführlich schildern und Fragen beantworten, wenn er auf freien Fuss gesetzt werde, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der abgebrochenen Anhörung vom 16. Oktober 2008 sinngemäss darauf hingewiesen wurde, das BFM sei nicht zuständig für die Aufhebung der angeordneten Vorbereitungshaft, sondern für die Befragung zu den Asylgründen, dass die vom kantonalen Ausländeramt angeordnete Vorbereitungshaft vom Verwaltungsgericht des Kantons E._______ bestätigt wurde, weshalb sie als rechtmässig zu bezeichnen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht zusteht, seine Mitwirkung im Asylverfahren von einem ihm genehmen Entscheid einer nicht mit dem Asylverfahren befassten Behörde abhängig zu machen, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da dieser sich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern, zumal sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht äussert, D-8302/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, D-8302/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und es ihm trotz nicht zu verkennender Schwierigkeiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare Existenz aufzubauen, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnten gesundheitlichen Probleme einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da die medizinische Versorgungslage in Georgien als befriedigend zu bezeichnen ist und er keine Erkrankungen erwähnt, die dort nicht behandelt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8302/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9