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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2008 D-83/2008

28 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Testo integrale

Abtei lung IV D-83/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Maeder. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), alle äthiopische Staatsangehörige und vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung vom 4. Dezember 2007 und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

D-83/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am 29. August 1997 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als ehemaliger Soldat unter dem Regime Mengistu nach dem Machtwechsel im Frühjahr 1991 während dreier Monate festgehalten und im Juni 1997 für die Dauer von 55 Tagen ins Gefängnis gesteckt worden, wobei ihm im Rahmen der von Folter begleiteten Verhöre vorgeworfen worden sei, die politischen Aktivitäten seines im Mai 1997 in Gefangenschaft getöteten Vaters zu Gunsten der Oromo fortzuführen, dass die Beschwerdeführerin 2 zur Begründung ihres Gesuches auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes wegen dessen Vater hinwies und für sich selbst vorbrachte, sie sei am 8. oder 9. Juni 1997 zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen, während des anschliessenden Gefängnisaufenthalts vergewaltigt und nach 55 Tagen gegen Bezeichnung eines Bürgen wieder freigelassen worden, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 17. Mai 1999 in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Inhaftierungen der Beschwerdeführer sowie die Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 und dessen Tod seien gemäss sorgfältiger Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba als tatsachenwidrig einzuschätzen, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juni 1999 durch ihren damaligen Rechtsvertreter in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen, dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 30. November 1999 vollumfänglich abgewiesen wurde, D-83/2008 dass die ARK in der Urteilsbegründung die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung bestätigte, dass die Beschwerdeführer unter Missachtung der am 15. März 2000 abgelaufenen Ausreisefrist in der Schweiz verblieben, dass am 25. Februar 2002 der Beschwerdeführer 3 und am 25. August 2006 die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz geboren wurden, dass die Beschwerdeführer am 11. April 2007 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung einreichten, welches mit Entscheid vom 12. Oktober 2007 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer am 2. November 2007 durch ihren Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift beim BFM einreichen liessen, dass sie darin zur Hauptsache die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 2. November 2007 eine Mitgliedschaftsbestätigung der CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) vom 15. März 2007 betreffend den Beschwerdeführer 1, eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 11. April 2007 sowie einen Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen "Äthiopien-Experten" Günter Schröder vom 7. Oktober 2007 über die Rückkehrgefährdung von CUDP-Mitgliedern zum Dossier geben liessen, dass sie zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend machten, ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz und die damit einher gehenden erschwerten Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Herkunftsland stellten eine wesentlich veränderte Sachlage dar, dass sie als weiteres Begründungselement vorbrachten, aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes würden sie bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Behelligungen seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt, zumal sie sich heimatliche Reisepapiere beschafft hätten und der Beschwerdeführer 1 mittlerweile Mitglied der CUDP sei, D-83/2008 dass das BFM die Rechtsschrift vom 2. November 2007 als Gesuch um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 17. Mai 1999, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 22. November 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbesondere damit rechtfertigte, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - eröffnet am 5. Dezember 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 17. Mai 1999 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2007 und die Zwischenverfügung vom 8. November 2007 einreichten und darin deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Prüfung der damaligen Akten als aussichtslos beurteilte und das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 D-83/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abwies, dass er gleichzeitig auch das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies, wobei er zur Begründung im Wesentlichen anführte, das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung überwiege nicht zuletzt wegen der geringen Erfolgsaussichten aufseiten der Beschwerdeführer deren Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, dass er mit derselben Zwischenverfügung die Beschwerdeführer unter Abweisung des diesbezüglichen Verzichtsgesuchs zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- bis zum 29. Januar 2008 aufforderte, dass er diese Aufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf die Beschwerde nicht eintreten, und bei unveränderter Sachlage werde ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführer den Instruktionsrichter mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2008 (Poststempel) ersuchten, die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung zur Beschwerde einzuladen, dass sie zur Unterstützung dieses Gesuchs zwei ärztliche Berichte des Kantonsspitals E._______ vom 1. Februar 2006 und 20. August 2007 über entwicklungsneurologische Untersuchungen am Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) vom 20. Januar 2006, 25. Juni 2007 und vom 2. Juli 2007 sowie ein Schreiben desselben Kantonsspitals vom 14. September 2006 an die involvierte Krankenkasse zum Dossier geben liessen, D-83/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 4. Dezember 2007, mit welchem auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 2. November 2007 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 17. Mai 1999, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 8. November 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs festgestellt und die Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.), dass sich die Zwischenverfügung vom 8. November 2008 - mit ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 4. Dezember 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2007 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 8. November 2007 erfüllen, D-83/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheiden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und folgerichtig der in der Eingabe vom 21. Januar 2008 gestellte Antrag auf Einladung der Vorinstanz zur Vernehmlassung abzuweisen ist, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass das BFM von der um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG), oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG), D-83/2008 dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren und damit für das BFM die Grundvoraussetzung dafür vorlag, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vierköpfige Familie, bestehend aus den in den Jahren 1968 und 1973 geborenen Eltern und den in den Jahren 2002 und 2006 geborenen Kindern, handelt, weshalb Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschusserhebung nicht entgegenstand, dass in der Beschwerde vom 4. Januar 2008 (vgl. ebenda, Ziff. 5 S. 6) unter anderem geltend gemacht wird, gemäss den nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bestehenden Akten habe die Grundlage für eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 2 AsylG bestanden, zumal auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer belegt gewesen sei, dass indes, wie sich bei näherer Prüfung der Akten ergibt, eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer in dem von ihnen angehobenen Wiedererwägungsverfahren zu keinem Zeitpunkt genügend ausgewiesen war, dass aus dem als Beweismittel mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Gesuch vom 11. April 2007 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerade das Gegenteil hervorgeht, wird dort doch das Augenmerk auf die seit dem 28. Juni 2000 anhaltende Unabhängigkeit der Beschwerdeführer von jeglicher Fürsorge und auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer 1 und 2 gelegt, welches zusammengezählt das nach den SKOS-Richtlinien berechnete Existenzminimum für eine alleinstehende Person "bei Weitem" übersteige, dass wegen des somit fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unabhängig von der Frage, ob die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren oder nicht (vgl. hierzu D-83/2008 BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens befugt war, dass die Beschwerdeführer innert der bis zum 22. November 2007 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- nicht geleistet haben, dass das BFM somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 8. November 2007 angedroht hatte, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das in der Eingabe vom 21. Januar 2008 gestellte Gesuch, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 (vgl. ebenda, Dispositivziffer 4) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) D-83/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung. mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 10

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