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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-8295/2008

12 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,059 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8295/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Mali, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8295/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Landweg die Länder Niger und Libyen durchquerte und über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass am 4. November 2008 im EVZ die summarische Befragung durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass von der BFM-Fachstelle LINGUA am 10. November 2008 ein landeskundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten erstellt wurde, dass diese sog. LINGUA-Analyse (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34) im Ergebnis festhält, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Mali stattgefunden habe, dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA- Analyse gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Ziegen und Schafe seines Onkels gehütet, als er von bewaffneten Banden aus Nordmali mit dem Tode bedroht worden sei, dass ferner ein Freund von ihm von dieser bewaffneten, schwer zu identifizierenden Bande umgebracht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin die Banditen bei der Polizei angezeigt und die Behörden um Schutz ersucht habe, als Antwort indes zu hören bekommen habe, „wir können dich nicht schützen“, dass er sich daraufhin fürchtete von dieser Bande ebenfalls umgebracht zu werden, D-8295/2008 dass er im Oktober 2008 dank der finanziellen Unterstützung seines Onkels aus Mali habe ausreisen können, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien aufgrund der Akten keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Falle nötig, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vorbrachte, er sehe sich aufgrund der knappen Fristen sowie der ihm im EVZ zur Verfügung stehenden Infrastruktur nicht im Stande, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass er unter anderem weiter geltend machte, er habe bei der Vorinstanz Gründe angegeben, die sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass er keine Papiere habe vorlegen können, weshalb der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt sei, dass sodann weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig seien, D-8295/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-8295/2008 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteintreten von Reise- oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Identitätspapier gereist, nicht geglaubt werden kann, D-8295/2008 dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge in Mali im Besitz einer eigenen Identitätskarte gewesen war (A15 S. 4 F 17), dass insbesondere widersprüchlich erscheint, weshalb der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt haben soll seine Identitätskarte mitzunehmen (A 15 S. 4 F 16), hat er sich doch seine Aussagen zufolge auf die Reise vorbereitet (A 15 S. 10 F 82), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien zufolge zahlreicher Widersprüche unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerde vollständig darauf verzichtete, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, dass deshalb diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist und sich weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen, dass überdies keine Hinweise vorliegen, die zu weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG Anlass geben würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-8295/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-8295/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem jungen ungebundenen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seiner Heimat – allenfalls mit der Unterstützung seines Onkels – eine Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-8295/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - der Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 9

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