Abtei lung IV D-8291/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8291/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1992 aus seinem Heimatstaat ausreiste, sich mit seinen Eltern nach Polen begab, wo er während 18 Jahren lebte, und am 24. August 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 25. August 2010 um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 13. September 2010 zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatbeziehungsweise Herkunftslandes summarisch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Polens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer Überstellung nach Polen gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in der Mongolei sehr arm gewesen, weshalb sie nach Polen ausgewandert sei, dass er in Polen ohne jede Sicherheit lebe und weder einen Beruf noch Einkünfte habe, dass er am (...) und (...) attackiert und beim ersten Mal mit fünf Messerstichen am Bein verletzt worden sei, dass die Tat rassistisch motiviert gewesen sei, da seine Augen asiatisch aussehen würden, dass es sich bei den Angreifern um junge polnische Männer handle, welche wüssten, dass er nicht in Polen leben dürfe, nicht zur Polizei gehen könne und keine Krankenversicherung habe, dass ihm nämlich seine Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei, als er 18 Jahre alt geworden sei, dass er die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, weil er nicht of fiziell in Polen leben dürfe und ihm gedroht worden sei, sein Vater würde umgebracht werden, wenn er sich an die Polizei wende, D-8291/2010 dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei und aufgrund seines steten Geldmangels begonnen habe, mit Drogen zu handeln, wobei ihn die Polizei erwischt habe und er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und vom (...) bis (...) im Gefängnis gewesen sei, dass er in Polen nur noch seinen Vater habe, welcher ihn finanziell un terstützt habe, dies aber nicht weiterhin tun könne, dass er in Polen ein illegaler Ausländer sei, weshalb er dort nicht ar beiten könne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines mongolischen Passes zu den Akten reichte, dass das BFM am 7. Oktober 2010 Polen um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Polen am 26. Oktober 2010 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM mit – am 24. November 2010 eröffneter – Verfügung vom 17. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesent lichen ausführte, Polen sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island D-8291/2010 oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (recte: Art. 10 Abs. 2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Polen am 26. Oktober 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und die Rückführung – vorbehältlich einer all fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. April 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Polen gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Falle von Problemen jederzeit die polnischen Behörden um Hilfe und Schutz ersuchen könne, da diese die Strukturen, welche im Rahmen des Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern erforderlich seien, sicherstellen würden und ihren aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkommen würden, dass der Beschwerdeführer Gründe geltend mache, die praxisgemäss eine Wegweisung nach Polen nicht verhindern könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch sei aus humanitären Gründen einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu D-8291/2010 erlassen und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerde mehrere Kopien von in polnischer Sprache verfassten amtlichen Dokumenten und ärztlichen Berichten und ein Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom (...) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 2. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ein ärztlicher Bericht (Austrittsdiagnose) von med. pract. Y._______, (...) eingereicht wurde, wonach der Beschwerdeführer am (...) einen Selbstmordversuch begangen habe und unter einer akuten Belastungsstörung leide, er jedoch aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus der psychiatrischen Akutstation entlassen worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-8291/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, D-8291/2010 dass das BFM am 7. Oktober 2010 die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige polnische Behörde mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Zusicherung der Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärte, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Polen) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Befragung vom 13. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Polen und auch auf Beschwerdeebene vorbrachte, er könne nicht nach Polen zurückkehren, weil er dort rassistischen Angriffen ausgesetzt sei, dass dieser Einwand jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Polen spricht, da der Beschwerdeführer, wie schon von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung (S. 3) festgestellt, bei den dortigen Behörden um Schutz ersuchen kann, dass er in der Beschwerdeschrift ferner geltend machte, der Grund für die Reise in die Schweiz liege darin, dass ihm die polnischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung entzogen hätten, dass auch dieser Einwand nicht gegen eine Rückführung nach Polen spricht, weil sich der Beschwerdeführer dort mit den ihm zustehenden rechtlichen Mitteln gegen einen allenfalls ungerechtfertigten Entzug der Aufenthaltsbewilligung wehren kann, dass der Beschwerdeführer ferner anführte, er könne nicht in die Mongolei reisen, da dies für ihn ein fremdes Land sei, dessen Sprache er nicht spreche, wo er niemanden kenne und keine Chance habe, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen, so dass er Angst haben müsste, dort auf der Strasse leben zu müssen, dass es im vorliegenden Verfahren indessen darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II- Verordnung zu prüfen, und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers in der Mongolei nicht einzugehen ist, D-8291/2010 dass er sodann vorbrachte, aufgrund der fehlenden Krankenversicherung sei die nötige medizinische Behandlung seines verletzten Beines (Operation und Physiotherapie) nicht gewährleistet, dass auch dieses Vorbringen nicht massgeblich ist und in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auch in Polen zur Verfügung stehen, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen sollen wie polnische Staatsangehörige und, auch wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte, dies nicht gegen eine Überstellung nach Polen spricht, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass sich der Beschwerdeführer, welcher gemäss den ärztlichen Berichten einerseits unter den Folgen einer tiefen Schnittverletzung am Bein leidet und andererseits wegen einer akuten Belastungsstörung nach einem Suizidversuch psychiatrisch behandelt werden musste, zwar in einer schwierigen Situation befinden wird, D-8291/2010 dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber auch in Polen behandelt werden können, auch wenn der Standard der dortigen medizinischen und psychiatrischen Kliniken nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte, dass gemäss dem eingereichten Bericht von med. pract. Y._______ vom 1. Dezember 2010 beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen (siehe vorstehend S. 5), dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diagnostizierten akuten Belastungsstörung in Polen, insbesondere auch der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich in Zusammenarbeit mit seinen Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Polen vorzubereiten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt, dass vorliegend auch sonst keine Gründe zur Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Polen Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Polen seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8291/2010 dass sich bei dieser Sachlage eine eingehende Prüfung der eingereichten polnischsprachigen Dokumente erübrigt und auch keine Veranlassung besteht, den Eingang eines mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichtes abzuwarten, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-8291/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos sind, dass in Anbetracht des Unterliegens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8291/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Z._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12