Abtei lung IV D-8273/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Kosovo (nicht amtlich), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8273/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Oktober 2008 und gelangten über Serbien und unbekannte Länder zwei Tage später in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 17. Oktober 2008 wurden sie im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ befragt. Am 24. Oktober 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Danach wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Serbe aus C._______ bei D._______ im Kosovo, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Bis im Juni 2008 habe er an der Universität in E._______ Geografie studiert. Er habe von den spärlichen Einkünften seiner Eltern gelebt, weil das im Familienbesitz liegende Land an die albanischen Nachbardörfer grenze und deshalb nicht bebaut werden könne. Im Sommer 2008 sei er zwei Mal von einer unbekannten Person – er vermute, es sei ein Albaner gewesen – mit dem Tod bedroht worden, als er mit seiner Ehefrau und dem Kind in D._______ habe Einkäufe tätigen wollen. Aus Angst habe er diese beiden Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie sei Serbin aus F._______ bei D._______ und habe seit Oktober 2007 in C._______ gelebt. An der Universität in G._______ östlich von D._______ habe sie serbische Literatur und Sprache studiert. Der Ehemann ihrer Tante sei von Albanern umgebracht worden und ihr Vater im Jahr 2004 unter ungeklärten Umständen auf der Strasse in D._______ verstorben. Ihre Familie sei in D._______ zwei Mal bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ab. Sie erklärten, ihren Reisepass an ihrem Wohnort zurückgelassen zu haben. Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einer Statusanfrage nach H._______ und I._______ – auf weitere Abklärungen. D-8273/2008 B. Mit Verfügung vom 28. November 2008 – eröffnet am 2. Dezember 2008 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere hätten sie nur vage und substanzlose Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation zu Protokoll geben können. Ihre Vorbringen seien schemenhaft ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen. Zudem hätten sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer Ungereimtheiten ergeben, und ihre Vorbringen seien auch nicht plausibel. Die Unvereinbarkeiten hätten sie nicht überzeugend erklären können. Auch die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reise in die Schweiz seien nicht glaubhaft ausgefallen, weil angesichts ihres Bildungsniveaus substanziellere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Zudem hätten sie auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer im Norden des Kosovo, wohin die Rückkehr als zumutbar erachtet werde, niederlassen könnten, da der Beschwerdeführer dort studiert habe und somit über ein Beziehungsnetz verfügen müsse. Sie verfügten indessen auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative, da sie auch nach der Unabhängigkeit des Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet und serbische Reisepapiere erhalten würden. Beide Beschwerdeführer hätten in Serbien Verwandte und mit ihnen auch ein Beziehungsnetz. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten finanzielle Unterstützung bieten. In Anbetracht der guten Ausbildung und des jungen Alters der Beschwerdeführer könne davon ausgegangen werden, dass sie eine menschenwürdige Existenz aufbauen könnten. Zudem hätten die Eltern des Beschwerdeführers ihnen schon vor der Ausreise finanzielle Hilfe geleistet. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2008 legten die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in allen Punkten und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen D-8273/2008 vorgebracht, die in der Verfassung des Kovovo festgehaltenen Minderheitsrechte seien nur toter Buchstabe. Als Serben seien sie alltäglichen Morddrohungen und Schikanen durch Albaner ausgesetzt. Dies sei auch ihnen passiert und der Grund ihrer Ausreise gewesen. Es entbehre jeglicher Vernunft zu behaupten, sie könnten als Serben gefahrlos in den nördlichen Teil des Kosovo oder nach Serbien reisen. Der Minderheitenschutz durch die KFOR sei nach wie vor nicht gewährleistet. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu entrichten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und D-8273/2008 haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-8273/2008 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer der Substanz entbehren, teilweise widersprüchlich ausgefallen sind und oftmals nicht nachvollzogen werden können. Die Beschwerdeführer äusserten sich in der Beschwerdeschrift nicht detailliert dazu, sondern trugen insbesondere den Sachverhalt erneut vor. 5.1.1 Die Beschwerdeführer haben gemäss ihren Angaben seit mehreren Jahren ein universitäres Studium verfolgt. Unter diesen Umständen kann – trotz des noch fehlenden Abschlusses – von einem überdurchschnittlichen Bildungsniveau ausgegangen werden. Als Student der Geschichte ist der Beschwerdeführer mit Daten und Zeitangaben überdurchschnittlich gut vertraut, zumal Daten beim Geschichtsstudium wesentliche Fakten darstellen, mit welchen täglich umzugehen ist. Es kann deshalb angenommen werden, dass er im Lauf der Studienjahre zum Begriff der Zeit einen guten Zugang gefunden hat und Ereignisse besser als andere Personen zeitlich einordnen kann. Unter diesen Umständen sind seine vagen Aussagen über die zeitliche Einordnung der bloss wenige Monate vor der Ausreise geltend gemachten Vorfälle als äusserst substanzlos zu qualifizieren. Weder konnte er preisgeben, in welchem Monat die erste Bedrohung stattgefunden haben soll, obwohl das Ereignis noch kein halbes Jahr zurücklag, noch war er in der Lage, die beiden geltend gemachten Bedrohungen in sein Leben zeitlich integriert darzustellen. Seine Aussage, er sei erstmals im Juni oder Juli bedroht worden (Akte A17) S. 5), stellt unter den gegebenen Umständen eine substanzlose Antwort dar. Auch seine Antwort anlässlich der Anhörung, der Vorfall habe vielleicht Ende Juli 2008 stattgefunden (Akte A14/12 S. 3), ist unklar und überdies mit der zuerst erwähnten zeitlichen Angabe nicht zu vereinbaren. 5.1.2 Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zuerst an, er sei das zweite Mal vor fünfzehn Tagen (Aussage vom 17. Oktober 2008) bedroht worden (Akte A1/9 S. 5), was mit seiner späteren Angabe, die zweite Bedrohung habe 15 Tage nach der ersten stattgefunden (Akte A14/12 S. 3), nicht vereinbart werden kann. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den widersprüchlichen Angaben stritt er die erste Aussage ab (Akte A14/12 S. 8), was indessen die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären vermag. D-8273/2008 5.1.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der geltend gemachten Bedrohungen sind widersprüchlich. So sagte sie zuerst aus, die erste Bedrohung hätte vor zwei Monaten (Aussage vom 17. Oktober 2008) und die zweite vor eineinhalb Monaten stattgefunden (Akte A2/10 S. 6), was dem Zeitraum von Mitte bis Ende August 2008 entspräche. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, die erste Bedrohung habe Ende Juli und die zweite 15 Tage später stattgefunden (Akte A15/9 S. 4). Abgesehen davon, dass diese Aussagen bereits als unvereinbar zu betrachten sind, lassen sie sich auch nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vereinbaren. 5.1.4 Widersprüchlich gab die Beschwerdeführerin auch den Zeitpunkt der Bedrohungen an. Während sie zunächst ausführte, beide Bedrohungen hätten am Nachmittag stattgefunden (Akte A2/10 S. 6), legte sie später dar, die erste Bedrohung habe sich um 12 Uhr mittags und die zweite um 16 Uhr nachmittags ereignet (Akte A15/9 S. 6). 5.1.5 Unterschiedliche Angaben machten die Beschwerdeführer auch darüber, wo die vorgebrachten Bedrohungen stattgefunden haben sollen. Gemäss der Beschwerdeführerin seien sie und der Ehemann das erste Mal auf der Strasse vor einem Laden namens „J._______“ und das zweite Mal in einer Strasse, in welcher sich die Serben bewegt hätten und die bei einer Kirche durchführe, welche 200 Meter vom erwähnten Geschäft entfernt sei, bedroht worden (Akte A2/10 S. 6). Demgegenüber gab sie anlässlich der Anhörung an, sie seien beide Male vor dem Laden „J._______“ bedroht worden, wobei sie präzisierte, die Bedrohung habe in der Strasse, in welcher sich Serben bewegt hätten und in welcher die serbische Kirche liege, stattgefunden (Akte A15/9 S. 3 f.). Bereits diese Angaben der Beschwerdeführerin sind als widersprüchlich aufzufassen. Der Beschwerdeführer sagte dazu zuerst aus, das erste Mal seien sie in der Nähe der Kirche und das zweite Mal vor dem Supermarkt „J._______“ bedroht worden (Akte A1/9 S. 5), während er später zu Protokoll gab, sie seien beide Male vor dem Laden bedroht worden (Akte A14/12 S. 3 und 6). Auch diese Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Somit können auch sie mangels Übereinstimmung nicht geglaubt werden. 5.1.6 Ferner sind auch die Angaben der Beschwerdeführer zur Dauer der Bedrohung uneinheitlich ausgefallen. Während der Beschwerdeführer aussagte, die Bedrohungssituation habe 20 bis 30 Sekunden oder eine Minute gedauert (Akte A14/12 S. 4), gab die D-8273/2008 Beschwerdeführerin an, die Situation der Bedrohung habe fünf Minuten gedauert (Akte A15/9 S. 4). Die Erklärung der Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben, sie habe die ganze Zeit von der Bedrohung bis sie zum Auto gekommen seien gerechnet (Akte A15/9 S. 6), vermag angesichts der klaren Frage nicht zu überzeugen, zumal der Gang zum Auto gestützt auf die Aktenlage nicht als Bedrohung aufgefasst werden kann. 5.1.7 Ausserdem kann die Aussage des Beschwerdeführers, er nehme an, der Bedroher habe albanisch gesprochen (Akte A14/12 S. 4), angesichts der Tatsache, dass er sein ganzes bisheriges Leben im Kosovo, einem mehrheitlich albanisch-sprachigen Gebiet, verbracht hat, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die albanische Sprache zu verstehen oder zu sprechen, dürfte unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sein, dass er die albanische Sprache an sich erkennt und als solche identifizieren kann. 5.1.8 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, haben die Beschwerdeführer insgesamt nur pauschale, plakative, substanzlose und vage Angaben über die angebliche Bedrohungssituation vorgetragen. Ihre Antworten sind wie ein roter Faden durch die Protokolle als monotone Ein- oder Zweizeiler ausgefallen. Details gaben sie von sich aus kaum preis. Sie beschränkten sich mehrheitlich auf kurze und ungenaue Aussagen, die weder eine persönliche Betroffenheit ausdrücken noch den Eindruck vermitteln, sie hätten das Gesagte auch persönlich erlebt. Beispielsweise bleibt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er die Bedrohungen nicht bei der Polizei angezeigt habe, nämlich er habe dies nicht tun dürfen (Akte A14/12 S. 5 f.), trotz mehrerer Anschlussfragen der befragenden Person unklar und nicht nachvollziehbar. Mehrmals erklärte er in diesem Zusammenhang, er wisse es nicht, was jedoch erst recht nicht nachvollzogen werden kann, zumal jemand weiss, warum er eine Anzeige bei der Polizei erstattet oder nicht. Auch seine Antwort auf die Frage, was bei der zweiten Bedrohung anders gewesen sei, entbehrt jeglicher Substanz. Er gab nämlich nur zu Protokoll, der Bedroher habe noch etwas gesprochen und dann sei er (der Beschwerdeführer) weggegangen (Akte A14/12 S. 6). Indessen kann nicht nachvollzogen werden, dass die beiden Bedrohungen identisch abgelaufen sein sollen. Auch die Beschreibung des Bedrohers durch die beiden Beschwerdeführer ist äusserst marginal ausgefallen. Die Angabe des D-8273/2008 Beschwerdeführers, er könne sich nur erinnern, dass er eine Glatze gehabt habe (Akte A14/12 S. 5), ist nicht als eine detailreiche und überzeugende Beschreibung aufzufassen. Ebenso wenig war die Beschwerdeführerin in der Lage, eine substanzielle Beschreibung des Mannes, der sie zwei Mal mit dem Tod bedroht haben soll, zu Protokoll zu geben (Akte A15/9 S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob andern Leuten ähnliche Situationen widerfahren seien oder ob bei der Polizei Anzeigen erfolgt seien, welche auf ähnliche Situationen zurückzuführen seien, zeigen, dass er sich mit der geltend gemachten Problematik nicht wirklich auseinandergesetzt hat und über die im Kosovo herrschenden tatsächlichen Verhältnisse kaum Bescheid weiss. Auch dies spricht gegen die geltend gemachten Bedrohungen. 5.1.9 Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Angaben kann den Beschwerdeführern – wie das BFM zutreffend festgestellt hat – nicht geglaubt werden, sie seien in ihrem Heimatland den behaupteten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Beweismittel und Ausführungen in der Beschwerde sowie in den nachfolgenden Eingaben näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2008 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht D-8273/2008 angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- D-8273/2008 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo beziehungsweise nach Serbien als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 7.4.1 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minder- D-8273/2008 heiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen Beruhigung der Situation ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur – auch heute noch zutreffenden – Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). 7.4.2 Die Beschwerdeführer als Serben haben im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ gelebt und gehören als ethnische Serben zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. 7.4.3 Indessen ist zu prüfen, ob sie im Norden des Kosovo, wo der Beschwerdeführer während einigen Jahren studiert hat, eine Wohnsitzalternative finden können. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen D-8273/2008 Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit in E._______ ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut hat, auch wenn dort keine Verwandten leben sollten. Aufgrund seiner mehrjährigen Studiendauer dürfte er mit den in E._______ herrschenden Verhältnissen vertraut sein. Da er und seine Ehefrau eine überdurchschnittlich gute Bildung haben und sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass sie trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo eine Arbeit finden und sich damit eine Existenz aufbauen können. Zudem sind sie gestützt auf ihre Aussagen bereits bisher von den Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend machte, das Einkommen der Eltern sei gering gewesen, zeigt die trotzdem erfolgte Unterstützung der Beschwerdeführer, dass sie im Familienverband zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr in den Kosovo finanzielle Unterstützung finden können. Unter diesen Umständen ist es den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in den Norden des Kosovo zu begeben, wohin ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Es ist folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, 7.4.4 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob für die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo – in Serbien – zumutbar wäre. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, D-8273/2008 zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8273/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 14. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15