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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2026 D-8272/2025

21 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Revision

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8272/2025

Urteil v o m 2 1 . Januar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-240/2024 vom 18. September 2025 / N (…).

D-8272/2025 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 6. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass der Gesuchsteller in der Türkei vor seiner Ausreise keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei zwar Mitglied der Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) gewesen, habe dort aber keine exponierte Stellung innegehabt und auch seine Familie habe insgesamt kein politisches Profil, aufgrund dessen sie im Visier der Polizei gestanden hätte (vgl. zum Ganzen Urteil D-2408/2022 E. 7). B. Mit Mehrfachgesuch vom 15. September 2022 gelangte der Gesuchsteller abermals ans SEM. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte das SEM wiederum fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-240/2024 vom 18. September 2025 ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwar mehrere Strafermittlungen geführt würden, welche die Delikte Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine terroristische Organisation und Herabsetzung der türkischen Nation respektive ihrer Institutionen betreffen würden. Solche Strafverfahren würden aber gemäss Praxis für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden politmalusbehafteten Strafverfolgung ausreichen. Vielmehr bedürfte es dafür zusätzlicher Risikofaktoren. Dies sei im Falle des Gesuchstellers zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil D-240/2024 E. 5). C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 gelangte der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Urteil D-240/2024 vom 18. September 2025 in Revision zu ziehen. In prozessualer Hinsicht

D-8272/2025 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Aussetzung des Vollzugs. Zur Begründung führte er aus, er habe kurz nach Erlass des Urteils D-240/2024 vom 18. September 2025 folgende Unterlagen erhalten, die seine politische Verfolgung belegen würden: - Fahndungsbeschluss vom (…) 2023 - Anklageschrift vom (…) 2023 - Strafurteil vom (…) 2025 Er habe diese Unterlagen ohne eigenes Verschulden nicht früher einreichen können. Wären sie bereits im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdung anders gewürdigt oder zumindest eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Am 30. Oktober 2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Vollzugsaussetzung ab und hob den Vollzugsstopp vom 30. Oktober 2025 auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen und der Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. F. Mit Eingabe vom 20. November 2025 beantragte der Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 5. November 2025 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie den Vollzug auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Gesuchsteller seit fast vier Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Wegen seiner langjährigen Abwesenheit in der Türkei habe er dort keine wirtschaftliche, soziale oder familiäre Absicherung, weshalb er bei einer Rückkehr in existenzielle Not geraten würde. Gegen ihn sei ein Strafverfahren hängig und es sei bekannt, dass die Türkei systematisch den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze, insbesondere bei politisch motivierten Verfahren. Das

D-8272/2025 eingereichte Schreiben vom (…) 2025 bestätige die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Die eingereichten Arztberichte würden medizinische Leiden belegen, die in der Türkei nicht adäquat behandelbar seien. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom (…) 2025, das die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bestätige, sowie ärztliche Berichte vom (…) 2025, (…) 2025 und (…) 2024 bei. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 25. November 2025 abgewiesen, verbunden mit einer Nachfrist für die Begleichung des Kostenvorschusses. G. Am 28. November 2025 beglich der Gesuchsteller den Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte

D-8272/2025 geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Diese Eintretensvoraussetzungen – wie auch die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses – sind vorliegend erfüllt. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch, in welchem dieser Revisionsgrund angerufen wird, setzt zudem voraus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel von der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2 und 3). 3.2 Der Gesuchsteller begründet die späte Geltendmachung damit, dass er ohne Verschulden erst nachträglich von den neu eingereichten Dokumenten respektive den darin ausgewiesenen Tatsachen erfahren habe. Diese – nicht weiter spezifizierte Behauptung – überzeugt nicht. So stand der Gesuchsteller während des Verfahrens D-240/2024 offenbar in Kontakt mit einer türkischen Anwältin, zumal er unter anderem ein anwaltliches Schreiben vom (…) 2024 eingereicht hat. In diesem Schreiben nahm die Anwältin Bezug auf das Verfahren mit der Soruşturma-Nummer (…). Der nunmehr eingereichte Fahndungsbeschluss wie auch die Anklageschrift weisen dieselbe Soruşturma-Nummer auf und stammen folglich aus demselben Verfahren. Somit hätten diese neu geltend gemachten Beweismittel respektive Tatsachen dem Gesuchsteller bereits damals zumindest bekannt sein müssen, weshalb ihm bereits damals eine Berufung darauf möglich gewesen wäre. Dies gilt gleichermassen für das türkische Strafurteil vom (…) 2025, das wiederum Bezug nimmt auf ein Urteil vom (…) 2024, zumal nicht ersichtlich ist und sich aus den pauschalen Ausführungen des Gesuchstellers auch nicht schlüssig ergibt, weshalb er erst kürzlich von dessen Existenz erfahren haben sollte.

D-8272/2025 Die mit Eingabe vom 20. November 2025 geltend gemachten medizinischen Leiden stützen sich auf Arztberichte, die bis ins Jahr 2024 zurückgehen, ohne dass der Gesuchsteller darzulegen vermag, weshalb er diese erst jetzt geltend zu machen vermag. Schliesslich vermag der Gesuchsteller nicht darzulegen, weshalb er nicht bereits im Verfahren D-240/2024, das am 18. September 2025 abgeschlossen wurde, in der Lage gewesen sein soll, auf die fortgeschrittene Integration in der Schweiz respektive fehlende Reintegrationsmöglichkeit in der Türkei hinzuweisen. Die verspätete Geltendmachung dieser neuen Tatsachen und Beweismittel ist somit nicht entschuldbar. 4. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens vom (…) 2025 ist zu bemerken, dass dieses erst nach dem Urteil D-240/2024 entstanden ist und somit bereits deshalb als Revisionsgrund ausscheidet (vgl. BVGE 2013/22). 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). 5.2 Dies ist vorliegend zu verneinen. Gemäss aktueller Praxis betreffend Verfahren bezüglich Terrorpropaganda reichen diese für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden politmalusbehafteten Strafverfolgung aus. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil. Im Lichte der Feststellungen im Urteil D-240/2024, in welcher das Verfahren mit der Soruşturma-Nummer (…) bereits gewürdigt und dazu festgehalten wurde, dass der Gesuchsteller über kein herausragendes Profil respektive massgebliche Risikofaktoren verfügt, ist eine begründete Furcht vor einer mit einem Politmalus

D-8272/2025 behafteten Strafverfolgung zu verneinen. Der blosse Umstand, dass in diesem Verfahren auch ein Fahndungsbefehl ergangen sowie Anklage erhoben worden ist, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal auch dies nicht ohne Weiteres auf einen Politmalus schliessen lässt. 5.3 Das eingereichte Urteil des Vollstreckungsgerichts vom (…) 2025 hebt ein Urteil auf, in welchem der Gesuchsteller im Jahre 2024 zu (…) Freiheitstrafe verurteilt worden ist. Dazu ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller ein Verfahren, in welchem es im Jahre 2024 zu einer Gesamtstrafe von mehr als sechs Jahren Freiheitsentzug gekommen sein solle, bisher nie erwähnte, weshalb bereits die Glaubhaftigkeit dieses neuen Vorbringens zweifelhaft ist. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Dokument noch aus den Ausführungen des Gesuchstellers, auf welche Delikte respektive Verurteilung sich diese Gesamtstrafe bezieht. Mangels Kontextualisierung ist nicht ersichtlich, weshalb sich daraus eine asylrelevante Gefährdung ergeben sollte. Das Vorliegen eines offensichtlichen Vollzugshindernisses ist folglich zu verneinen. 5.4 Die neu geltend gemachten medizinischen Leiden vermögen ebenfalls kein Vollzugshindernis zu begründen, zumal die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-7524/2025 vom 8. Januar 2026 E. 8.3.3). 5.5 Unerheblich ist schliesslich auch die Berufung auf die Integration in der Schweiz sowie die angeblich fehlende Integrationsmöglichkeit in der Türkei. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel als verspätet zu erachten sind und eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

D-8272/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

D-8272/2025 — Bundesverwaltungsgericht 21.01.2026 D-8272/2025 — Swissrulings