Abtei lung IV D-8265/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8265/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 13. März 2005 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess und von dort nach einem viermonatigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Juli 2005 in die Schweiz gelangte, dass er am 11. Juli 2005 im Empfangszentrum Basel um Asyl nachsuchte, am 25. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt, am 6. September 2005 von der zuständigen Behörde des Kantons Schaffhausen, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen und am 5. November 2007 vom BFM ergänzend angehört wurde, dass er aus (Ort) in der Provinz (Name) stamme und im März 2002 wegen der Teilnahme an einer Kundgebung für den Kurdenführer Öcalan während etwa zweier Wochen festgehalten worden sei, dass er seit dem Jahr 2003 Mitglied einer fünf Personen zählenden Ortszelle der Kommunistischen Arbeiterpartei Irans (Komonist-e- Kargari Hekmatist) sei und Drucksachen und Informationen, die er von G. erhalten habe, an die anderen drei Parteimitglieder weitergegeben habe, dass am 8. März 2005 sein Neffe S. Flugblätter zum Tag der Rechte der Frau verteilt habe, welche ihm vom Beschwerdeführer ausgehändigt worden seien, und nach dem Verlassen der Schule festgenommen worden sei, dass die Freunde von S. die Mutter des Beschwerdeführers informiert hätten, welche ihrerseits sogleich ihren Sohn am Arbeitsplatz angerufen und diesen beauftragt habe, sich nach S. zu erkundigen, dass der Beschwerdeführer die anderen Mitglieder seiner Gruppe sofort aufgefordert habe, die Stadt zu verlassen, D-8265/2007 dass er sich zu einer Bekannten seiner Schwester begab, wo er erfuhr, dass Vertreter der Regierung zu Hause nach ihm gesucht und anlässlich einer Razzia konspiratives Material beschlagnahmt hätten, dass er unverzüglich nach Salmas gefahren sei, von dort aus am 13. März 2005 zu Fuss die türkische Grenze überquert habe und schliesslich in die Schweiz weitergereist sei, dass er erfahren habe, dass S. sechs Monate nach der Verhaftung, also im September 2005, auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem er sich gegenüber dem Etelaat schriftlich zur Zusammenarbeit verpflichtet und versprochen hätte, Parteimitglieder an die Behörden zu verraten, jedoch zwei Wochen später spurlos verschwunden sei, dass er dem BFM diverse Beweismittel über seine exilpolitischen Tätigkeiten von September 2005 bis November 2007 einreichte, dass er diesen Unterlagen zufolge in der Schweiz Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) sei, seit September 2005 an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und die DVF- Zeitschrift verteilt habe, dass er seit November 2006 Vertreter des Kantons Schaffhausen im Exekutivrat der DVF sei, als Moderator des Lokalradios Radio Lora den ehemaligen Präsidenten der DVF interviewt und schliesslich einen Artikel verfasst habe, welcher im Internet veröffentlicht worden sei, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 11. Juli 2005 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 - eröffnet am 27. November 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei eine Ausreisefrist bis zum 7. Januar 2008 gesetzt wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb D-8265/2007 der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer angeblich mit einem gefälschten iranischen Reisepass unterwegs gewesen sei, jedoch dazu keine näheren Angaben gemacht habe, dass er den angeforderten Identitätsausweis nicht abgegeben habe, sondern lediglich eine Kopie davon, dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, er wisse nicht, ob sich sein Identitätsausweis zu Hause befinde, zumal das Haus durchsucht worden sei und ihm nicht bekannt sei, was die Sicherheitskräfte alles mitgenommen hätten, später aber erklärt habe, der Ausweis sei bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, dass er jedoch anlässlich der Befragung vom 5. November 2007 eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten gegeben habe, und fraglich sei, wie er diese habe erstellen können, wenn das Original anlässlich der Razzia beschlagnahmt worden sei, wobei seine Aussagen zur angeblichen Hausdurchsuchung im Übrigen nicht glaubhaft seien, dass auch die geltend gemachte Verfolgung im Iran unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Parteizugehörigkeit mit Ausnahme einer Schätzung betreffen die Zahl der Parteimitglieder und des Namens des Parteiführers nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu den Parteistrukturen zu machen, dass die Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten nicht nur widersprüchlich seien, sondern auch keinen Sinn ergeben würden, dass, da er in seinem Herkunftsland kein politischer Aktivist gewesen sei, kein Grund zur Annahme bestünde, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei, weshalb im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an zahlreichen Kundgebungen der DVF von September 2005 bis Oktober 2007 in der Schweiz nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in D-8265/2007 der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätte, dass aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der DVF vereinsinterner Vertreter des Kantons Schaffhausen ist, nicht zu schliessen sei, dass er als führendes Kadermitglied einer schweizerischen Exilorganisation mit einem Bedrohungspotential für das iranische Regime wahrgenommen würde, dass dies auch in Bezug auf die zu den Akten gereichten zahlreichen Beweismittel im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten, Publikationen und dem Interview mit dem ehemaligen Präsidenten der DVF gelte, welches über ein Lokalradio ausgestrahlt worden sei, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2007 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte, D-8265/2007 die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz D-8265/2007 zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend die Frage der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden kann, dass in der Beschwerde in zutreffender Weise auf BVGE 2007/8 verwiesen wird, dass den Ausführungen in Beschwerde beizupflichten ist, wonach die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als umfangreich und nicht mehr vom Begriff "summarisch" gedeckt bezeichnet werden kann und der Nichteintretensentscheid deshalb ungerechtfertigt war, D-8265/2007 dass unter diesen Umständen von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, nicht mehr die Rede sein kann, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mithin gehalten gewesen wäre, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG im Rahmen einer materiellen Prüfung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses vorzunehmen, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat, dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 26. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1). D-8265/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. November 2007 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N 479 498) zur Wiederaufnahme des Verfahrens - das Kantonale Ausländeramt Schaffhausen ad SH 1206/14 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9