Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.11.2010 D-8262/2007

16 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,353 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. N...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8262/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Kroatien, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8262/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein kroatischer Staatsangehöriger serbischer Volkszugehörigkeit – stellte am 4. Februar 1992 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 18. März 1992 lehnte die Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 (vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen) zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersuchte der Beschwerdeführer am 30. November 1998 mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe erneut um Asyl. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 9. Juni 2000 abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzuges wurde von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gutgeheissen, und der Beschwerdeführer wurde gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 (HUMAK) vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme erlosch am 17. April 2007, weil der Beschwerdeführer mit seiner Familie freiwillig nach Kroatien zurückkehrte. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat erneut am 16. September 2007 und reiste mit dem Bus von Z._______ (Republik Srpska) in die Schweiz, wo er am 24. September 2007 wiederum ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 19. Oktober 2007. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach der Heimkehr in sein Heimatland ständig provoziert worden sei. Auch seine Kinder seien belästigt worden, weil er gegen Kroatien gekämpft habe. Ende Juli 2007 sei er von der Polizei zum Sicherheitsdienst nach Y._______ gebracht worden, wo er von zwei Beamten in ziviler Klei dung befragt worden sei. Diese hätten ihm eine Liste mit sieben Namen vorgelegt und ihn aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, ob er jemanden von diesen Personen kenne. Obwohl der Name eines ihm bekannten fanatischen Unteroffiziers einer Spezialeinheit der Infante- D-8262/2007 rie auf der Liste gestanden sei, der während des Krieges Personen umgebracht habe, habe er diese Frage verneint. Anschliessend sei er von der Sicherheitspolizei mit der Bemerkung entlassen worden, dass man schon noch etwas über ihn herausfinden werde. Als er seiner Ehefrau von diesem Vorfall berichtet habe, sei zwischen ihnen ein Streit ausgebrochen. Dies habe ihn veranlasst, in die Republik Srpska zu ziehen, wo er bei einem Rentner ein Zimmer gemietet habe. Dort habe ihn eines Tages sein Sohn besucht und ihm einen Dokumentarfilm des mazedonischen Fernsehens gezeigt, welcher über einen Kriegsvorfall berichtet habe, an dem auch er (der Beschwerdeführer) beteiligt gewesen sei. Er fürchte sich nun davor, von der kroatischen Sicherheitspolizei festgenommen und verurteilt zu werden. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 1. November 2007 – eröffnet am 5. November 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Weiter sei die Sache eventuell zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: ein Country Summery Croatia der Human Rights Watch vom Januar 2007, die Kopie eines fremdsprachigen Artikels der Zeitung [...] vom 29. November 2007, eine E-Mail von B._______ vom 30. November 2007 sowie eine Unterstützungsbescheinigung des Wohnheims für Asylbewerber, X._______, vom 3. Dezember 2007. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 verzichtete das Gericht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der un- D-8262/2007 entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und lud das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. F. Am 18. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ vom 11. Dezember 2007 zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 zugestellt, und er erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. I. Der Beschwerdeführer liess sich am 30. Januar 2008 vernehmen und reichte gleichzeitig einen Internetausdruck ("Serbische Kriegsverbrecher in Den Haag verurteilt") der [...]zeitung Ausland vom 23. Januar 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-8262/2007 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfügung des BFM vom 1. November 2007 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es den Wegweisungsvollzug lediglich mit wenigen Standardsätzen begründet habe. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der D-8262/2007 Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 4.2 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Das BFM hat betreffend den Wegweisungsvollzug nach Kroatien dargelegt, warum es die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erachtet. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gewürdigt und diese als unglaubhaft beurteilt hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diese im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals zu prüfen. Vielmehr durfte es sich unter diesen Umständen auf die Feststellung beschränken, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr nach Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Das BFM setzte sich zwar nicht ausführlich mit der gegenwärtigen Lage in Kroatien auseinander, hielt aber zumindest fest, dass weder die aktuelle politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Insgesamt hat das Bundesamt die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die diesbezüglich relevanten Umstände angemessen gewürdigt und ist seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. Es besteht D-8262/2007 deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- D-8262/2007 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Kroatien wurde am 6. November 1996 Mitglied des Europarats und im Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen über eine EU-Vollmitgliedschaft Kroatiens aufgenommen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat sodann Kroatien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen. Dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 9. November 2010 (Memo /10/558) ist zu entnehmen, dass die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien nun in die Endphase eingetreten sind, da das Land in vielen Bereichen insgesamt gute Fortschritte erzielt habe. In Bezug auf Justiz- und Verwaltungsreformen wird im Bericht zwar festgehalten, dass schwierige Aufgaben – namentlich die Anwendung objektiver und transparenter Kriterien für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, die weitere Verringerung des Verfahrensrückstaus und der Dauer der Verfahren wie auch die bessere Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen – noch nicht gelöst seien. Missstände hinsichtlich all fälliger Menschenrechtsverletzungen sind dem Fortschrittsbericht demgegenüber keine zu entnehmen. Demzufolge ist – mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass diesem bei einem all fälligen Gerichtsverfahren (vorstehend Bst. B.) keine Menschenrechtsverletzungen drohen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-8262/2007 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non- Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). 5.3.2 Die Zumutbarkeit der Rückführung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG abgewiesener Asylsuchender nach Kroatien wird gemäss Rechtsprechung der vormaligen ARK aufgrund einer umfassenden Würdigung der allgemeinen Situation in diesem Land grundsätzlich bejaht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10). Die allgemeine Lage in Kroatien – auch in Bezug auf die serbische Minderheit – ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie nach Kroatien generell als unzumutbar erscheinen würde. Eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht, da sich die allgemeine Situation in Kroatien offensichtlich seither nicht verschlechtert beziehungsweise weiter verbessert hat. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 5.3.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten. 5.3.4 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland D-8262/2007 nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dring liche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Allein aus dem Umstand, dass der medizinische Standard in der Schweiz höher ist als im Heimat- respektive Herkunftsland, kann – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht bereits auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden (vgl. BVGE 2009 / 2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24). 5.4 Der E-Mail von Dr. med. B._______ vom 30. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Akutabteilung vom 19. März 1998 bis 19. Juni 1998 hospitalisiert gewesen sei. Er habe unter einer längeren depressiven Reaktion in einer psychosozial sehr belastenden Situation gelitten beziehungsweise habe er sich regelmässig an Ereignisse der Frontzeit erinnert [...]. Der Beschwerdeführer habe sich vor zwölf Jahren unter antidepressiver Medikation sehr gut erholt, im Holzatelier Möbel repariert und restauriert, er habe besser geschlafen und sei nach zwei Probewochenenden nach Hause entlassen worden. Die antidepressive Therapie sei weitergeführt worden. Am 11. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. med. C._______ beim Beschwerdeführer Bluthochdruck und eine Depression. Beide Krankheiten werden medikamentös behandelt. Weiter bestehe eine grössere Diskushernie und eine allgemeine Arthrose der [...] Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer benötige eine ständige ärztliche Betreuung im westeuropäischen Sinn. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der eingereichten Arztberichte zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer attestierten gesundheitlichen Probleme – entgegen dessen Meinung – nicht dergestalt sind, dass eine Behandlung, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Kroatien erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass entzündungshemmende Medikamente beziehungsweise solche gegen den Bluthochdruck und gegen die Depression im Heimatland des Beschwerdeführers ohne Weiteres erhältlich sind. Die medizinische Grundversorgung ist gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den Krankenhäusern der grösseren Städte Kroatiens gewährleistet. Auch stützende psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche von kriegstraumatisierten Personen können insbesondere in den regionalen städtischen Zentren in Kliniken mit psychiatrischen Abteilungen in Kroatien durchgeführt werden. D-8262/2007 Der [...]jährige Beschwerdeführer wohnte bis zum Dezember 1991 mit seiner Familie in seinem Heimatland und anschliessend bis zum März 2007 in der Schweiz. Danach kehrte die ganze Familie freiwillig nach Kroatien zurück. Seine ehemalige Ehefrau – der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit von ihr geschieden – seine Tochter (Jahrgang [...]) respektive sein Sohn (Jahrgang [...]) wohnen nach wie vor in Kroatien. Dort begann sein Sohn nach seiner Rückkehr im Jahre 2007 eine Berufsausbildung im Bereich des Tourismus. Zwischenzeitlich müsste er diese Ausbildung abgeschlossen haben (Akte C5 S. 5) und seinen Vater finanziell unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss in Energietechnik für medizinische Apparate (vgl. S. 1 der Befragung vom 5. Februar 1992) beziehungsweise absolvierte er die Militärschule (Akte C1 S. 2). Aufgrund dieser guten Ausbildung sollte es ihm möglich sein – auch mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – eine Arbeitsstelle zu finden. Dass ferner der Beschwerdeführer nicht in seine Wohnung zurückkehren kann (Akte C1 S. 2), erweist sich nicht als ausschlaggebend, zumal er sich aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft im ganzen Staatsgebiet Kroatiens niederlassen kann. Demzufolge ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die berufliche und soziale Reintegration in seinem Heimatland – allenfalls mit der Unterstützung seines Sohnes – gelingen wird. Auch wenn er geltend macht, er habe die Verbindung zu seiner Familie abgebrochen (Akte C5 S. 7), kann ihm zugemutet werden, diese Kontakte allenfalls wieder aufzunehmen. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-8262/2007 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlagen aktuell von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-8262/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

D-8262/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.11.2010 D-8262/2007 — Swissrulings