Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8254/2010 Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N_______.
D-8254/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 11. August 2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 20. August 2010 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im C._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend ins D._______ transferiert wurde. Nach der Kurzbefragung vom 6. September 2010 im D._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. September 2010 wurde er mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) in F._______ an der Universität studiert, sei dann aber wegen seiner demokratischen und liberalen Denkweise vom Studium ausgeschlossen worden. Am Y._______ habe er – nachdem er nach den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 an allen Demonstrationen und Kundgebungen gewesen sei – anlässlich des (...) an einer Demonstration teilgenommen. Die Ordnungskräfte hätten versucht, die Demonstranten zu vertreiben, wobei es zu verschiedenen Zwischenfällen gekommen sei. Gegen 13.00 Uhr sei er von zivil gekleideten Basidji-Milizen festgenommen, in Handschellen gelegt und zu einem Patrouillenwagen gebracht worden. Darin hätten sich bereits viele festgenommene Kundgebungsteilnehmer befunden. Man habe ihm sein Mobiltelefon und das Geld weggenommen. Im Wagen habe er sich, nachdem man ihm die Handschellen wieder abgenommen gehabt habe, zu weiteren Festgenommenen auf den Boden legen müssen. Neben ihm sei G._______ gelegen, dem er gesagt habe, dass er (...) sei, und den er habe überreden können, zusammen mit ihm die beiden Wächter zu überwältigen, wenn die Türen des Wagens das nächste Mal aufgehen würden. Als die Hecktüren geöffnet worden seien, um weitere Demonstranten aufzunehmen, hätten sie die zwei Wächter überrumpeln und fliehen können. Er sei daraufhin zum Haus seiner in der Nähe wohnenden Grossmutter gerannt und habe danach seine Mutter angerufen, um ihr seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Ein paar Stunden später sei er von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass die Ordnungskräfte zu Hause eine Razzia durchgeführt hätten. Diese hätten vermutlich über sein Mobiltelefon seine Adresse ausfindig gemacht. Die Beamten hätten bei der Durchsuchung seines Zimmers verbotene Texte
D-8254/2010 gefunden, die seinem Bruder gehört hätten. Ausserdem sei eine Tasche beschlagnahmt worden, in welcher sich seine Ausweise befunden hätten. Da er und sein Bruder das gleiche Zimmer bewohnt hätten, seien die aufgefundenen Texte ihm zugeschrieben worden. Am Z._______und am W._______ hätten seine Eltern jeweils weitere Razzien über sich ergehen lassen müssen, wobei ein Beamter seinem Vater mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) die Todesstrafe erhalten werde. Im Falle einer Zahlung von 100 Millionen Tuman werde er aber eine mildere Strafe erhalten. Ausserdem müsse er sich bei den Behörden melden. Anlässlich der dritten Razzia sei die Herausgabe aller Adressen seiner Blutsverwandten gefordert worden. Noch am Tag der dritten Razzia habe er B._______ verlassen und sich zu einem Kollegen nach F._______ begeben. Dort habe ihm sein Vater vor seiner Abreise telefonisch mitgeteilt, dass sie einen Brief des H._______ erhalten hätten, wonach er sich dort melden müsse. Etwas später habe ein Beamter seinem Vater telefonisch mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, da er es versäumt habe, sich bei den Behörden zu stellen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 – eröffnet am 28. Oktober 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die
D-8254/2010 Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitserklärung des Durchgangszentrums für Asylsuchende Friedeck, 8263 Buch, vom 1. Dezember 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-8254/2010 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. So müsse es als unrealistisch erachtet werden, dass er das hohe
D-8254/2010 Risiko auf sich genommen habe, auf Beamte einzuschlagen, weil diese Frauen und Kinder angegriffen hätten. Die Behauptung, wonach der Beamte im Auto die Insassen ständig mit Tritten und Schlägen gezählt habe, müsse zudem in dieser Form als klischeehaft betrachtet werden. Insbesondere sei als unrealistisch zu erachten, dass er das hohe Risiko auf sich genommen habe, einen kampfsportungeübten jungen Mann dazu zu verleiten, einen Beamten niederzuschlagen. Es sei dabei auch zu bezweifeln, dass es den beiden Männern so leicht gelungen sei zu fliehen. Als realitätsfremd sei ausserdem zu qualifizieren, dass sein Bruder verbotene Schriften zu Hause ausgedruckt und aufbewahrt habe, obwohl der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und jederzeit mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Er könne auch nicht plausibel erklären, warum sein Bruder keine Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe. Ferner müssten auch seine Aussagen zum Verhalten des Beamten als realitätsfremd erachtet werden, insbesondere was seine angeblichen Drohungen gegenüber dem Vater betreffen würden. Der Beschwerdeführer könne weiter nicht konkret erklären, welchen Einfluss der Beamte auf das Gerichtsverfahren hätte haben können, und nicht glaubhaft darlegen, weshalb in der einen Tasche alle seine Ausweise ausser der Identitätskarte gewesen seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch als unsubstanziiert zu erachten. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass der Gesuchsteller das Geschilderte nicht selber erlebt habe. So sei er nicht in der Lage, den Kollegen, mit dem er geflohen sei, oder den Wächter konkret zu beschreiben. Zudem könne er nicht erklären, woher sein Bruder die Texte genau gehabt habe, obwohl sie zusammen im gleichen Zimmer gewohnt hätten. Er sei auch nicht fähig, die drei verschiedenen Besuche der Beamten bei den Eltern detailliert zu beschreiben, obwohl es sich dabei um wichtige Ereignisse in seinen Vorbringen handle. Insbesondere vermöge er nicht zu sagen, wie sich seine Eltern während der Besuche verhalten hätten, obwohl sie beispielsweise auf das Angebot des Beamten hätten reagieren müssen. Er könne keine Angaben dazu machen, wann die Vorladung gekommen sei, wann er von ihr erfahren habe und was in ihr stehe. Dabei handle es sich aber um Themen, die in einem Telefongespräch besprochen würden. Überdies seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich, so bezüglich der Dauer der angeführten Haft. Zur
D-8254/2010 eingereichten Vorladung des H._______ sei festzuhalten, dass solche Vorladungen leicht käuflich erwerbbar seien beziehungsweise leicht gefälscht werden könnten. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer keine anderen, schwerer fälschbaren Gerichtsunterlagen eingereicht. Im Lichte dieser Erwägungen müsse die Vorladung zwingend als Fälschung erachtet werden, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme und sie zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung eingezogen werde. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, es sei zunächst auf das Protokoll der Hilfswerkvertreterin hinzuweisen, gemäss welchem die Befragung beim BFM in einer angespannten, genervten und hektischen Atmosphäre durchgeführt worden und wegen vieler Fragen der Übersetzerin nur stockend vorwärts gekommen sei. Zudem habe die Hilfswerkvertreterin zentrale Fragen stellen müssen. Eine solche Situation könne das Protokoll verfälschen, weshalb auf gewisse Stellen des Protokolls als Grundlage zur Entscheidfindung nur mit Vorbehalt abgestellt werden könne und nötigenfalls die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dem vorinstanzlichen Vorhalt, wonach es unrealistisch sei, dass er das hohe Risiko auf sich genommen habe, auf Beamte einzuschlagen, weil diese Frauen und Kinder angegriffen hätten, sei zu entgegnen, dass es an der Demonstration vom Y._______ zu gewalttätigen Konfrontationen gekommen sei und die Polizisten aufgefordert worden seien, mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen. Da unter den Demonstranten alle Bevölkerungsschichten vertreten gewesen seien, so auch Frauen und Kinder, habe er als logische Folge geholfen, als die Ordnungskräfte die erwähnten wehrlosen Demonstranten angegriffen hätten. Zudem sei er möglicherweise auf einer der Videoaufnahmen vom Y._______ auf YouTube abgebildet. Angesichts der Gewalt, mit welcher die Demonstration hätte aufgelöst werden sollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Schilderung der Zählung festgenommener Demonstranten im Wagen der Ordnungskräfte klischeehaft sein sollte. Zur angeblich unrealistischen Schilderung der Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte sei die von ihm angeführte Beschreibung der gemeinsamen Entschlussfassung der Situation entsprechend als absolut realistisch einzustufen. Zudem habe er sich bei einer missglückten Flucht keine grössere Strafe ausgerechnet, da die Strafe für ihn ohnehin hart ausgefallen wäre. Angesichts der bekannten willkürlichen Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes sei
D-8254/2010 der Mut der Verzweiflung und der Entscheid zur Flucht zweifellos nachvollziehbar. Ferner habe er nach seiner Flucht in der Menschenmenge untertauchen können und sei daher für die Polizei unerreichbar gewesen. Er habe nach seinem Ausschluss von der Universität im Jahre (...) während (...) Jahre bis zur besagten Demonstration unbehelligt leben können, weshalb er auch nicht mit einer Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Überdies seien die von seinem Bruder gesammelten religiösen Schriften nur für diesen selber gedacht gewesen. Weiter studiere sein Bruder in einer Stadt nördlich von B._______. Obwohl das zu Hause befindliche Zimmer beiden Brüdern diene, befinde sich darin nur ein Bett, weshalb auf den ersten Blick nicht ersichtlich sei, dass sein Bruder dieses Zimmer ebenfalls beanspruche. Den vom Beamten gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Drohungen sei anzufügen, dass auf den Seiten 4 und 12 des BFM-Anhörungsprotokolls lediglich von einer Möglichkeit und einzig auf Seite 11 von einer Bedrohung gesprochen werde. Der Familie sei eine Bestrafung angedroht worden, falls sie ihn decke. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb eine ausgesprochene Androhung zur Verurteilung als Gehilfe oder Mittäter realitätsfremd sein sollte. Zum Umstand, dass alle seine Ausweise – ausser der Identitätskarte – in einer Tasche gewesen seien, sei festzuhalten, dass sein Vater seinen Shenasnameh gebraucht habe, um sich beim sozialen Unterstützungssystem "Yaraneh" anzumelden. Mit Marken, welche man auf dem Postamt abholen könne, sei es möglich, gewisse Produkte einzukaufen. Das Familienoberhaupt müsse dabei persönlich vorsprechen, um sich für dieses Bezugssystem anzumelden. Seine Beschreibungen des Kollegen, mit dem er geflüchtet sei, und des Wächters seien entsprechend der Situation konkret (und nicht unsubstanziiert, wie dies die Vorinstanz moniert habe) ausgefallen. Zudem könne er in der Tat nicht erklären, woher sein Bruder die von den Ordnungskräften beschlagnahmten Texte gehabt habe; vermutungsweise stammten diese aus dem Internet oder seien von einem Freund kopiert worden. Da er im Weiteren bei den geschilderten Razzien nicht persönlich anwesend gewesen sei, sei es schwierig oder gar unmöglich, das Verhalten anderer Leute zu erklären. Die Genauigkeit, mit welcher er erzähle, entspreche der Beschreibung vom Hörensagen. Er habe per Telefon vom Erhalt einer Gerichtsvorladung erfahren. Den genauen Inhalt habe er damals nicht wortwörtlich gekannt, jedoch
D-8254/2010 bedeute die Vorladung des H._______ in jedem Fall etwas sehr Schlimmes, zumal durch die erwähnte Kammer Fälle von Studenten behandelt würden, die der Regierung politisch entgegenstünden. Bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Angaben zur Haftdauer halte er weiterhin daran fest, dass er zirka zehn Minuten in Haft gewesen sei. Allfällige Abweichungen von fünf Minuten in den Befragungen seien verständlich und im Kontext auch nicht als widersprüchlich zu werten, zumal er kein Zeitgefühl gehabt habe und aufgewühlt gewesen sei. Sodann sei, selbst wenn seine Aussagen als widersprüchlich angesehen werden müssten, anzumerken, dass Studien zeigten, dass bei Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig Diskrepanzen im Sachverhaltsvortrag auftreten würden. Die Vorinstanz mache hinsichtlich der eingereichten gerichtlichen Vorladung keinerlei Bemerkungen, auf welche Fälschungsmerkmale sie sich abstütze, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch sei in der Begründung des angefochtenen Entscheides keiner der massgebenden Berichte bezüglich Menschenrechtsverletzungen im Iran erwähnt worden, weshalb auch die asylrelevante Gefährdung offensichtlich nicht geprüft worden sei. Aus einer bloss theoretischen Möglichkeit einer Fälschung ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise könne nicht auf fehlenden Beweiswert geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als er nebst dem erwähnten Beweismittel seinen Shenasnameh sowie ein (...)diplom im Original eingereicht habe, welche – nebst der konkreten, detaillierten, nachvollziehbaren Darstellung des Erlebten und seiner ausgesprochenen Mitwirkungsbereitschaft – seine Glaubwürdigkeit untermauern würden. Angesichts des als glaubhaft zu erachtenden Sachverhaltsvortrags und der notorisch bekannten Menschenrechtsverletzungen im Iran sei er zweifelsohne asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu werden. Zu diesem eindeutigen Schluss sei auch die Hilfswerkvertretung gelangt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage sein, aufgrund der Akten zu einem Entscheid zu kommen, werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen – namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung – beantragt. 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abklärungs- und Begrün-
D-8254/2010 dungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und des eingereichten Beweismittels (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
D-8254/2010 des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien Zweifel an der Echtheit der eingereichten Originalvorladung des H._______, (...), vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Abklärung – zu Recht – als nicht nötig erachtet wurde. Die Vorinstanz äusserte sich in ihren Erwägungen zum Beweiswert im vorliegenden Verfahren und hielt zunächst fest, dass das in Frage stehende Dokument – wie andere Vorladungen der gleichen Art – im Iran leicht käuflich erworben respektive leicht gefälscht werden könnten. Anschliessend führte das BFM aus, dass – da der Beschwerdeführer weder andere, schwerer fälschbare Gerichtsunterlagen eingereicht noch glaubhafte Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation gemacht habe – das eingereichte Beweismittel zwingend als Fälschung erachtet werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Probleme bei der direkten Anhörung hinweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst seine Asylgründe in freier Erzählform vortragen konnte und diese in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen ergänzt und vertieft wurden. Jedenfalls können die Einwände zur Atmosphäre während der Befragung nicht derart eingestuft werden, als dass sie ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls aufkommen lassen könnten. Der Umstand, dass die Übersetzerin dem Beschwerdeführer viele Nachfragen stellte, weshalb die Befragung nur stockend vorangekommen sei, spricht vorliegend vielmehr für als gegen die Qualität der Übersetzung als solche und für eine korrekte und vollständige Wiedergabe der Ausführungen im Protokoll. Soweit der Beschwerdeführer auf den der Beschwerdeschrift beigefügten Kurzbericht der Hilfswerkvertretung verweist, ist anzumerken, dass die Vertretung der Hilfswerke gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG die Anhörung beobachtet, aber keine Parteirechte hat. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
D-8254/2010 Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist das zum Nachweis der während der Befragung aufgetretenen Probleme in der Rechtsmitteleingabe angeführte Protokoll der Hilfswerkvertreterin, das dem Beschwerdeführer offensichtlich von dieser zur Verfügung gestellt wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da es nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient dieser Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Weiter wurden vorliegend die am Schluss der direkten Anhörung durch die Hilfswerkvertreterin gemachten Anregungen mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen (es sei der Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten und auf das Asylgesuch einzutreten) durch das BFM berücksichtigt. 4.1.3. Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, warum die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der menschenrechtswidrigen Verfolgungen der Demonstranten vorgenommen und keinen der diesbezüglich massgebenden Berichte auch nur mit einem Wort erwähnt habe, weshalb auch die asylrelevante Gefährdung offensichtlich nicht geprüft worden sei, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM wies denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft werden müsse, da sich seine Aussagen als unglaubhaft erweisen würden (vgl. act. A12/7 S. 4 Mitte). 4.1.4. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der
D-8254/2010 Abklärungs- oder Begründungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist daher abzuweisen. 4.2. In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, zumal diese als realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich erachtet werden müssen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Festnahme anlässlich der Demonstration vom Y._______ und die geltend gemachte Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte in der dargelegten Form nicht als glaubhaft erachtet werden können. So verstrickte sich der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes im Kleinbus der Ordnungskräfte in Ungereimtheiten. Einerseits will er zehn Minuten nach seiner Festnahme geflüchtet sein, obwohl ihn die Basidji-Milizen mit den übrigen Gefangenen alle 15 Minuten gezählt haben sollen (vgl. act. A1/12 S. 6 f.), um andererseits beim BFM anzuführen, es sei etwas weniger als eine halbe Stunde gewesen und er habe etwa drei bis vier Stiefeltritte des Wächters erhalten, der so alle 10 bis 15 Minuten beziehungsweise alle paar Minuten die Festgenommenen gezählt habe (vgl. act. A8/15 S. 6). Auf den entsprechenden Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung vermochte der Beschwerdeführer jedenfalls keine überzeugende Erklärung anzubringen, weshalb die von ihm anlässlich der Erstbefragung unterschriftlich bestätigte klare Aussage nicht in der protokollierten Form anzuerkennen, sondern anders zu interpretieren sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Angaben zur Haftdauer weiterhin daran festhält, dass er zirka zehn Minuten in Haft gewesen sei und allfällige Abweichungen von fünf Minuten in den Befragungen verständlich und im Kontext auch nicht als widersprüchlich zu werten seien, zumal er kein Zeitgefühl gehabt habe und aufgewühlt gewesen sei, ist festzustellen, dass er bei der Erstbefragung auf präzise Fragen nach dem Zeitrahmen des Vorfalls genaue Zeitangaben machte, ohne dabei irgendwelche Vorbehalte anzubringen, die auf einen im damaligen Zeitpunkt aussergewöhnlichen
D-8254/2010 emotionalen Zustand hätten zurückgeführt werden müssen respektive können, weshalb er sich denn auch bei diesen exakten Zeitangaben, die er am Schluss der Erstbefragung nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, behaften lassen muss. Auch der Einwand, wonach die angeblich unrealistische Schilderung der Flucht aus dem Kleinbus der Ordnungskräfte der Situation entsprechend als absolut realistisch einzustufen und angesichts der bekannten willkürlichen Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes der Entscheid zur Flucht zweifellos nachvollziehbar sei, vermag nicht zu überzeugen. So ist angesichts der in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen Härte und der menschenrechtsmissachtenden Art und Weise, mit welcher die Ordnungskräfte gegen die Demonstrationsteilnehmer vorgegangen seien, im vorliegenden Kontext nicht glaubhaft, dass diese dem Beschwerdeführer und weiteren Verhafteten, die auf dem Boden des Kleinbusses gelegen seien (so auch G._______), nicht jedoch den übrigen Festgenommenen die Handschellen abgenommen hätten, zumal dadurch das Risiko eines Fluchtversuchs aus der Sicht der iranischen Behörden unnötig erhöht worden wäre. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen beim BFM mit keinem Wort, dass ihm die Handschellen im Van abgenommen worden seien (vgl. act. A1/12 S. 7). Auch kann die geschilderte Flucht – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in der Tat nicht als realistisch eingeschätzt werden: So soll es zwar G._______ gelungen sein, den die Türe des Kleinbusses öffnenden Beamten zu überwältigen und mit dem Beschwerdeführer zu fliehen, nicht jedoch die übrigen Insassen, weil diese von den draussen stehenden Beamten (vgl. act. A1/12 S. 7) respektive den anderen Beamten aufgehalten worden seien (vgl. act. A8/15 S. 3). In diesem Zusammenhang bleibt unerklärt, wie G._______ und der Beschwerdeführer an den draussen stehenden anderen Beamten vorbeigekommen sein sollen, ist doch davon auszugehen, dass jede weitere Aufnahme einer verhafteten Person und die damit verbundene Öffnung der Türe des Kleinbusses für die Sicherheitskräfte mit Blick auf eine mögliche Flucht der Insassen einen heiklen Moment darstellte und sie daher in diesem Augenblick speziell aufmerksam gewesen sein dürften. Weiter erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Umstand, weshalb seinem Bruder gehörende verbotene Schriften im gemeinsamen Zimmer des Hauses aufbewahrt worden seien, als
D-8254/2010 unbehelflich, gab er doch anlässlich der direkten Anhörung selber an, er habe bei den iranischen Behörden einen schlechten Ruf gehabt (vgl. act. A8/15 S. 13), was die Möglichkeit einer (spontanen) Hausdurchsuchung im iranischen Kontext als ziemlich hoch erscheinen lässt, auch wenn er selber nicht mit einer solchen gerechnet haben will (vgl. act. A8/15 S. 9). Jedenfalls kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, woher sein Bruder die verbotenen Schriften, deren Besitz im Iran mit einer hohen Strafe geahndet wird, gehabt und überdies zugelassen haben will, dass solche angesichts deren Brisanz sowohl für ihn als auch den Bruder im gemeinsamen Zimmer aufbewahrt werden. Die Beamten, welche die fraglichen Schriften konfisziert hätten, hätten im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch den Bruder des Beschwerdeführers – unbesehen dessen anderen Wohnsitzes zu Studienzwecken – zur Rechenschaft gezogen, nicht zuletzt auch um die Frage zu klären, ob die aufgefundenen Schriften dem einen oder dem anderen Bruder oder gar beiden zuzuordnen sind, um danach allfällige gerichtliche Schritte einzuleiten. Zu den vom Beamten gegenüber seinem Vater ausgesprochenen Drohungen entgegnet der Beschwerdeführer, dass auf den Seiten 4 und 12 des BFM-Anhörungsprotokolls lediglich von einer Möglichkeit und einzig auf Seite 11 von einer Bedrohung gesprochen werde. Der Familie sei eine Bestrafung angedroht worden, falls sie ihn decke. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb eine ausgesprochene Androhung zur Verurteilung als Gehilfe oder Mittäter realitätsfremd sein sollte. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Effektiv finden sich an den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitierten Protokollstellen Drohungen gegenüber dem Vater, zumal gemäss Protokollwortlaut nicht von einer bloss möglichen Bestrafung des Beschwerdeführers, sondern von einer in Zukunft tatsächlich zu erwartenden Ahndung gesprochen wird (vgl. act. A8/15 S. 4 und 12). Dem Beschwerdeführer gelingt es denn auch nicht, plausibel darzulegen, inwiefern es dem Beamten hätte möglich sein sollen, Einfluss auf ein allenfalls gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren zu nehmen. Ferner sind – unbesehen der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umstand, weshalb sich der Identitätsausweis im Zeitpunkt der Beschlagnahmung bei seinem Vater befunden haben soll – seine Angaben, wonach sich alle Ausweise in der gleichen Tasche befunden haben sollen, als stereotyp und daher als unglaubhaft zu erachten. Angesichts der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Gefährdungssituation liegt vielmehr der Schluss nahe,
D-8254/2010 dass er den schweizerischen Asylbehörden relevante Identitätsdokumente vorenthält, die Aufschluss über den Ausreisezeitpunkt und die von ihm gewählte Ausreiseroute geben könnten. Zudem vermag er keine genauen Angaben zu den drei Razzien bei seinen Eltern, zur Vorladung des Revolutionsgerichts oder zur genauen Ausreiseroute zu geben, was umso mehr erstaunt, als es sich beim Beschwerdeführer um einen (ehemaligen) Universitätsstudenten handle. In der Tat gehen die Ausführungen inhaltlich nicht über das hinaus, was auch eine völlig unbeteiligte Person problemlos nacherzählen könnte. Dass er lediglich über das Telefon von seinem Vater über die Vorfälle informiert worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es gerade im Interesse des Beschwerdeführers gelegen haben muss, möglichst viele und genaue Angaben zu den gegen ihn erhobenen behördlichen Vorwürfen zu erfahren, um allfällige Sicherheitsvorkehrungen für seine Person treffen zu können. Soweit er anführt, dass – selbst wenn seine Aussagen als widersprüchlich angesehen werden müssten – Studien zeigten, dass bei Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig Diskrepanzen im Sachverhaltsvortrag auftreten würden, ist in casu entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des bisherigen Verfahrens nie geltend machte, an einer solchen gesundheitlichen Störung zu leiden oder dass eine solche zu Diskrepanzen bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt hätte. Überdies ist der alleinige Hinweis des Beschwerdeführers, er sei "möglicherweise" auf einer der Videoaufnahmen vom Y._______ auf YouTube abgebildet, nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation etwas zu ändern. An obiger Erkenntnis vermag sodann auch die eingereichte Vorladung des H._______ nichts zu ändern. Der Einwand des Beschwerdeführers, aus einer bloss theoretischen Möglichkeit einer Fälschung könne ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf fehlenden Beweiswert geschlossen werden, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid diverse Hinweise auf, welche sie zum Schluss kommen liessen, dass es sich beim fraglichen Beweismittel um eine Fälschung handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Zudem ist hervorzuheben, dass die auf der Vorladung aufgeführte Adresse des Beschwerdeführers nicht mit seinen Angaben während der Befragungen in Übereinstimmung
D-8254/2010 gebracht werden kann (vgl. act. A1/12 S. 2, A8/15 S. 2 f.), weshalb dem erwähnten Beweismittel daher kein rechtserheblicher Beweiswert zuzumessen ist. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er sein Land illegal verlassen habe, was strafbar sei (vgl. act. A1/12 S. 8), ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). 4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch kann darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
D-8254/2010 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
D-8254/2010 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. So verfügt er in der Hauptstadt über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine überdurchschnittliche Schulbildung (Universitätsstufe), was ihm eine relativ rasche Reintegration ermöglichen sollte. Zudem verfügt er in weiteren Ländern über Verwandte, welche ihn im Bedarfsfall (zumindest) in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. A1/12 S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
D-8254/2010 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 1. Dezember 2010, zu den Akten, wodurch dessen Bedürftigkeit belegt ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-8254/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-8254/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: