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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 D-8247/2015

6 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,419 parole·~17 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8247/2015

Urteil v o m 6 . April 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

D-8247/2015 Sachverhalt: A. Die Schwester und Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, B._______, wurde vom SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 ersuchte B._______ für ihren Bruder, den Beschwerdeführer, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung brachte B._______ im Wesentlichen vor, die Verhältnisse in der eritreischen Armee hätten den Beschwerdeführer krank gemacht. Ein weiterer Verbleib im C._______, wo er sich jetzt aufhalte, sei zu gefährlich für ihn. So sei er von Lösegelderpressern entführt und von D._______ Sicherheitskräften bereits einmal inhaftiert worden. Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht, ein ausgefüllter Fragebogen und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im C._______ habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im C._______ und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM würden die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässige Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche Verfahren angewendet. Das von ihr und dem Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum vorerwähnten Fragenkatalog ein.

D-8247/2015 E. Am 19. Mai 2015 bestätigte das SEM den Eingang des vorerwähnten Schreibens und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu mehreren festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu äussern. F. Die Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 eingereicht. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer wiederum auf, einen Fragenkatalog zu beantworten H. Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde die Vorinstanz von B._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2015 in E._______ aufhalte. Als Grund gab sie an, im C._______ sei die Sicherheit ihres Bruders nicht mehr gewährleistet gewesen. I. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, einen Fragenkatalog zu beantworten. J. Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Antworten ein. K. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Gründe habe er Eritrea am 17. August 2010 verlassen und habe, abgesehen von einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in I._______ im Jahr 2011, bis Mitte 2015 im C._______ gelebt. Am 29. Juni 2015 sei er nach E._______ gelangt, wo er bis dato als registrierter Flüchtling lebe. In Eritrea habe man ihm unterstellt, sich regierungsfeindlich verhalten zu haben. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 verhaftet worden. Das unterirdische Gefängnis habe weder über sauberes Wasser noch über ausreichende medizinische Versorgung verfügt. Zudem sei das Essen sehr schlecht gewesen. In der Folge sei er erkrankt. Die Gefängnisleitung habe ihn nicht ausreichend mit den benötigten Medikamenten versorgt. Nach zwei Monaten sei er aufgrund einer internationalen

D-8247/2015 Intervention freigelassen worden. Die Fortführung seines Studiums sei ihm aber verwehrt worden. Stattdessen sei er zwangsrekrutiert und in das Militärlager F._______ bei G._______ gebracht worden. Während des Militärdienstes habe er fortwährend um Entlassung aus dem Militär zwecks Fortführung seines Studiums ersucht. Nach vier Jahren im Militär sei er zur Überzeugung gelangt, dass ihm die Fortführung seines Studiums oder die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit für immer verwehrt bleiben würden. Aus diesem Grund habe er die Armee verlassen, worauf die Armeepolizei nach ihm gesucht habe. Da sie aufgrund der erfolglosen Suche nach ihm mit der Inhaftierung seiner Frau gedroht habe, habe er sich gestellt, worauf er zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. Am 17. August 2010 sei ihm die Flucht in den C._______ gelungen, wo er von der H._______ entführt, nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen und sich bis zum 7. November 2011 illegal aufgehalten habe, um danach nach I._______ zu gelangen. Aufgrund der schwierigen politischen Situation in I._______ sei er nach kurzer Zeit wieder in den C._______ zurückgekehrt. An der Grenze C._______/I._______ sei er von der D._______ Grenzpolizei angehalten und inhaftiert worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme habe man ihn nach drei Monaten beziehungsweise Wochen freigelassen. Am 29. Juni 2015 sei er auf dem Landweg nach E._______ gelangt, wo er seither als registrierter Flüchtling in J._______ lebe. Da er keine Garantie habe, in E._______ bleiben zu können, und auch über keine Arbeitsbewilligung verfüge, habe er die schweizerischen Behörden um Asyl ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis sowie ein Bestätigungsschreiben der K._______ Behörden zu den Akten (jeweils in Kopie). L. Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 – verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. M. Der Beschwerdeführer reichte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Poststempel; Eingang SEM: 17. Dezember 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang BVGer: 21. Dezember 2015), Beschwerde ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.

D-8247/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 1.5 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.

D-8247/2015 2. 2.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 3. 3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,

D-8247/2015 wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen seines Asylgesuchs vom 19. Juli 2012 mit Beantwortung der Fragenkataloge vom 13. Februar 2015 und 11. November 2015 sowie der Stellungnahme vom 16. Juni 2015 zu seinen Asylgründen. Damit ist den in E. 3.1 erwähnten Voraussetzungen Genüge getan. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wird als erstellt erachtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch sowie in den Stellungnahmen liessen nicht ausschliessen, dass dieser aufgrund seiner Inhaftierung und der anschliessenden Desertion aus dem Militärdienst im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungsweise bedroht gewesen sei, auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert und teilweise ungenau vorgetragen worden seien. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, vertiefter auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert

D-8247/2015 werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2015 in E._______ bei seiner jüngeren Schwester L._______ auf, wo er vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden sei. Gemäss seinen Aussagen sei ein weiterer Verbleib in E._______ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar, weil er über keine Arbeitsbewilligung verfüge und nicht selbstständig sein könne. Zudem befürchte er, nach Eritrea deportiert zu werden. Diesbezüglich führte das SEM aus, E._______ habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie die Zusatzprotokolle unterzeichnet und im Jahre 2006 ein Asylgesetz verabschiedet. In E._______ würden sich neben dem UNHCR auch zahlreiche Regierungsorganisationen und Hilfswerke um die Flüchtlinge kümmern. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht unbedingt einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltpunkte für die Annahme besten, dass ein weiterer Verbleib in E._______ für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei, zumal er bei seiner Schwester L._______ lebe und nicht alleine auf sich gestellt sei. In der Schweiz verfüge er zwar über einen Anknüpfungspunkt, da seine Schwester in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Dieser Anknüpfungspunkt sei allerdings nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren sollte. So würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ergeben. Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers in E._______ spreche zweifelsohne, dass er einerseits mit seiner Schwester L._______ zusammenlebe und andererseits alleine in J._______ rund 5000 Landsleute leben würden. Es sei auch anzunehmen, dass er durch seine Schwester in E._______ Beziehungen zu der dortigen eritreischen Diaspora unterhalte und bereits über einen gewissen Bekanntenkreis verfüge oder diesen aufbauen könne. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm zuzumuten, vorderhand in E._______ zu verbleiben. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf jeden Fall bereit, weiterhin gemeinsam mit den anderen Eritreern in E._______ zu bleiben, allerdings habe er grosse Probleme mit der eritreischen Diaspora. So würden die in E._______ lebenden Eritreer versuchen,

D-8247/2015 die neu eingereisten Eritreer „unter ihre Kontrolle“ zu bringen. Wer nicht an den einberufenen Sitzungen teilnehme, gelte als regierungsfeindlich. Aus diesem Grund sei auch der Beschwerdeführer behelligt worden. So sei er beobachtet worden und zwei Mal sei (…). Die Vorfälle habe er der Polizei gemeldet, allerdings habe diese ihm erklärt, aufgrund der unbekannten Täterschaft nichts machen zu können. 4.3 Vorliegend lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass er in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihm ein Verbleib im Drittstaat E._______ zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4.4 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in E._______ betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl seiner Landsleute. Der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit dem 29. Juni 2015 in E._______ und wurde vom UNHCR registriert. Gemäss der in Kopie eingereichten Bestätigung („Office of the Prime Minister“) vom 2. September 2015 wird er als eritreischer Asylbewerber bezeichnet, dessen Gesuch geprüft werde. Er lebt bei seiner Schwester L._______ in J._______ und bestreitet seinen Lebensunterhalt gemäss eigenen Angaben mit „Spenden seiner Schwester und Bekannten“. Zudem bringt er nicht vor, dass er dort aufgrund seiner ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde. Die schwierigen Lebensumstände beziehungsweise die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der nicht vorhandenen Arbeitsbewilligung vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in E._______ zu begründen, zumal die finanzielle Unterstützung seines Lebensunterhalts offenbar gewährleistet ist. Die von ihm in pauschaler Art und Weise geltend gemachten Übergriffe unbekannter Dritter wurden erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und stehen in Widerspruch zu seinen im Rahmen der Stellungnahmen gemachten Angaben, wonach er auf die Frage, weshalb ein weiterer Aufenthalt in E._______ für ihn nicht mehr möglich oder zumutbar sei, lediglich antwortete, er habe keine Arbeitsbewilligung, könne nicht selbstständig sein und habe keine Garantie, weiterhin in E._______ bleiben zu

D-8247/2015 können, weil er nach Eritrea deportiert werden könnte. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte er eine Gefährdung seiner Person beziehungsweise Behelligungen durch in E._______ lebende Landsleute. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der zuletzt eingereichten Stellungnahme (in der er keine Gefährdungssituation geltend machte) und der eingereichten Beschwerde, in der erstmals die behaupteten Übergriffe angeführt wurden, lediglich vier Wochen vergangen sind. Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig, zeitliche Hinweise zu den angeblichen Vorkommnissen zu machen. Er gibt auch nicht an, dass sich diese Vorfälle erst im Nachhinein ereignet hätten. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen zur behaupteten Gefährdungssituation und deren rudimentäre und unsubstantiierte Schilderung sowie die zeitlich nicht nachvollziehbare Einreihung sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Indessen ist festzuhalten, dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit offensteht, um staatlichen Schutz zu ersuchen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, ein solcher Schutz sei ihm aus asylrelevanten Gründen verweigert worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt nicht zu einer von der vorinstanzlichen Verfügung abweichenden Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers in E._______ unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden, zumal die in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 erwähnten Schwierigkeiten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. 4.5 Weiter kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz in Form seiner hier lebenden Schwester führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage ist zuzustimmen, zumal keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen ihm und seiner Schwester ersichtlich sind, durch welche eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz erstellt wäre. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumentation wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. 4.6 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den in E._______ gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente

D-8247/2015 enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Person verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib in E._______ zuzumuten ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8247/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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