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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 D-8247/2010

2 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,618 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin

Testo integrale

Abtei lung IV D-8247/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8247/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Jahr 2006 und reiste am 1. Oktober 2010 nach Aufenthalten in der Republik Niger, Libyen und Italien illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 19. Oktober 2010 zur Person (BzP) im EVZ B._______ machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nachdem sie in C._______ angekommen sei, sei sie nach D._______ verlegt worden, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe weder eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Ausweisungsbescheid erhalten. In Italien habe sie sich während etwa zwei Jahren aufgehalten. A.b Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle sie nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort keine Dokumente habe und ausserdem schwanger sei. A.c Gestützt auf die Akten dürfte sich die Beschwerdeführerin mittlerweile im sechsten/siebten Schwangerschaftsmonat befinden. B. Aufgrund der Treffer aus der Zentraleinheit Eurodac und der Aussagen der Beschwerdeführerin stellte das BFM am 3. November 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A15). Bis am 18. November 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein. C. Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das BFM in Anwendung D-8247/2010 von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (recte: 29. November 2010) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be- D-8247/2010 treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und D-8247/2010 Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei am 23. Oktober 2008 in C._______ in den Dublin-Raum eingereist und habe am 11. November 2008 in D._______ um Asyl ersucht. Die entsprechenden Fingerabdruckdaten seien in die Zentraleinheit Eurodac aufgenommen worden. Italien habe innerhalb der festgelegten Frist auf das Übernahmeersuchen des BFM vom 3. November 2010 nicht geantwortet. Somit sei dieser Staat gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" und dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" sowie unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführerin sei am 19. Oktober 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe sie geltend gemacht, dass sie in Italien keine Dokumente erhalten habe und dass sie schwanger sei. Gemäss der Dublin-II-Verordnung sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den D-8247/2010 italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland zu organisieren. Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung vermöge keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehe der Anwendung der Dublin-II-Verordnung ebenfalls nicht entgegen. Italien verfüge über eine adäquate medizinische Grundversorgung. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 18. Mai 2011 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung (recte: stillschweigende Zustimmung) Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin als Begründung insbesondere vor, es sei richtig, dass sie in Italien gewesen sei und dort ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Bedingungen für Asylsuchende seien in Italien aber sehr schlecht. Sie bezweifle auch nicht, dass Italien über ein Gesundheitswesen verfüge, welches ermögliche, eine Schwangerschaft gut zu begleiten und zu überwachen. Der Zugang für Asylsuchende sei jedoch nicht gewährleistet. Als weiteren Grund für einen Verbleib in der Schweiz machte sie schliesslich geltend, der Kindsvater halte sich auch hier auf, wo er um Asyl ersucht habe. Er wolle nichts mehr von ihr wissen. Bei einer Wegweisung aus der Schweiz werde es ihr nicht mehr möglich sein, D-8247/2010 ihn zur Verantwortung zu ziehen. Ihr Kind werde dann keinen Vater haben, worüber sie sehr verzweifelt sei. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2008 in Italien ein Asylgesuch einreichte, dort daktyloskopiert wurde und sich in diesem Staat während rund zwei Jahren aufhielt. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 18. November 2010 zu einer Übernahme der Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung). Die Beschwerdeführerin kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung ihres Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, infolge der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach der Zugang zum Gesundheitswesen für Asylsuchende nicht gewährleistet sei, erweist sich demnach als unbegründet. Im Weiteren ist in den auf Beschwerdeebene geltend gemachten angeblichen Problemen mit dem Kindsvater kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens zu sehen. Sollte die Be- D-8247/2010 schwerdeführerin bei der Betreuung des Kindes mit Schwierigkeiten konfrontiert sein, wird sie auch in Italien die Möglichkeit haben, die Hilfe der Behörden beziehungsweise karitativer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Da nach Angaben der Beschwerdeführerin keine gelebte Lebensgemeinschaft mit dem angeblichen Kindsvater besteht, steht auch Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Das von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geäusserte Argument, in Italien keine Dokumente zu haben, vermag an der Zuständigkeit dieses Staats für die Durchführung des Asylverfahrens ebenso wenig zu ändern. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mit dem in Italien ab Oktober 2008 bis zur Einreise in die Schweiz verbrachten Aufenthalt selbst gezeigt, dass sie ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Aus dem Vorbringen, wonach die Bedingungen für Asylsuchende in Italien sehr schlecht seien, kann sie demzufolge nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Angesichts der Sachlage ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.3 und 10.2). Auf die Frage D-8247/2010 einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). Nachdem die unter E. 5.4.2 vorgenommene Prüfung keine Wegweisungsvollzugshindernisse ergab, ist die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien zu bestätigen. 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Der italienische Staat ist in Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vor deren Überstellung angemessen zu informieren. 8. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. D-8247/2010 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8247/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (unter Hinweis auf E. 7.3), (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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