Abtei lung IV D-8243/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Georgien, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8243/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 sein Heimatland verliess und am 13. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im T._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 1. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 28. August 2008 in der Nähe seines Hauses von vier betrunkenen Unbekannten, nach seiner Vermutung Polizisten, mit Gummiknüppeln zusammengeschlagen worden, dass er am folgenden Tag vergeblich versucht habe, den Vorfall in C._______ anzuzeigen, dass am 7. September 2008 sein Vater verhaftet worden sei und dabei auf der Suche nach dem Beschwerdeführer dessen Pass und Identitätskarte beschlagnahmt worden seien, dass er von diesem Ereignis und der Suche nach ihm vom Sohn des Nachbarn erfahren habe, als er dem Nachbarn im Wald bei der Arbeit geholfen habe, worauf er sich versteckt habe, dass sein Vater zu Unrecht der Kollaboration mit D._______ bezichtigt worden sei, weil er dreimal von E._______, bei denen es sich um alte Bekannte aus dessen Militärdienstzeit gehandelt habe, besucht worden sei, dass der Beschwerdeführer über diese Besuche jeweils von seinem Vater informiert worden sei, dass er befürchtet habe, wegen seines (...) Onkels mütterlicherseits inhaftiert zu werden, weshalb er sich bei seinem Nachbarn versteckt habe, welcher ihn am 11. September 2008 nach F._______ gebracht habe, dass er sich dort bei der Familie seines in der G._______ lebenden Freundes aufgehalten habe, D-8243/2008 dass er mit dem Schiff von U._______ aus nach R._______ und danach mit dem Bus nach L._______ zu seinem Freund gereist sei, wo er sich ungefähr eineinhalb Monate lang aufgehalten habe, dass ihm dieser mitgeteilt habe, der Vater des Beschwerdeführers sei nach einer Gerichtsverhandlung zu einer Freiheitsstrafe zwischen neun und 15 Jahren verurteilt worden, dass er im Laderaum eines Lastwagens durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sein Pass und seine Identitätskarte seien beschlagnahmt worden, als sein Vater verhaftet worden sei, dass er im Transitzentrum angegeben habe, er habe seinen in der G._______ lebenden Freund gebeten, den konfiszierten Pass bei der Polizei abzuholen, und der Freund anfangs Dezember 2008 nach Georgien gereist sei, dass er bei der direkten Bundesanhörung dagegen ausgeführt habe, der Freund habe noch nicht nach Georgien fahren können, er werde dies indessen noch im Dezember 2008 erledigen, dass dies als Hinhaltetaktik zu werten sei, zumal nicht einsehbar sei, weshalb der Freund aus der G._______ bemüht werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer an seinen Nachbarn oder seine Mutter hätte wenden können, welche er telefonisch erreichen könne, D-8243/2008 dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführer zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, die innenpolitische Lage habe sich in Georgien im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert und den durch die Verfassung garantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis zunehmend nachgelebt, dass der geltend gemachte Vorfall mit den betrunkenen Schlägern einen Übergriff Dritter darstelle, welcher von den georgischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt werde, dass solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass – sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten – die Möglichkeit bestehe, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei, es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung wegen seines (...) Onkels, zu dem er erklärtermassen keinen Kontakt pflege, absurd sei, dass der Beschwerdeführer zudem über das seinen Vater betreffende Strafurteil nur vage informiert sei – der Vater solle zu einer Gefängnisstrafe zwischen neun und 15 Jahren verurteilt worden sein - und davon lediglich von der in U._______ und somit von Q._______ weit entfernt lebenden Familie seines Freundes erfahren habe, was das Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lasse, dass er auch über die Umstände der Verhaftung seines Vaters über Dritte informiert worden sein wolle und seine Mutter nie danach gefragt zu haben vorgebe, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, D-8243/2008 dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige D-8243/2008 Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 22. Dezember 2008 sinngemäss die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-8243/2008 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente seine Aussagen wiederholte und vorbrachte, er habe seinen Freund erneut kontaktiert, dass dieser versprochen habe, er werde versuchen, die Identitätspapiere zu beschaffen, was ungefähr zwei Monate Zeit beanspruche, dass seine Mutter nicht in der Lage sei, Identitätspapiere zu beschaffen, da sie dies noch nie gemacht habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa), dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer keine Frist anzusetzen ist, um die in Aussicht gestellten Identitätspapiere, die sein Freund beschaffen wolle, einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche D-8243/2008 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen vom 28. August 2008 - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass dem Beschwerdeführer, falls die Polizei seine Anzeige nicht hätte entgegen nehmen wollen, offen gestanden wäre, sich darüber zu beschweren, dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, entsprechende Schritte einzuleiten, dass seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Verhaftung seines Vaters, welcher der Spionage beschuldigt werde und dem eine Freiheitsstrafe von neun bis 15 Jahren drohe, in Widerspruch stehen zu seinen Aussagen bei der Vorinstanz, wonach sein Vater wegen der Kollaboration mit D._______ bereits zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass aufgrund dieser widersprüchlichen sowie vagen und unsubstanziierten Vorbringen der diesbezügliche Sachverhalt nicht glaubhaft ist und demnach auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer, der aus den gleichen Gründen wie sein Vater gesucht werde, verfolgt sein sollte, dass sich somit auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, D-8243/2008 dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im D-8243/2008 Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal er dort ein familiäres Beziehungsnetz hat und über eine gute schulische Ausbildung verfügt, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8243/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Y._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das Y._______ - das M._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11