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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2023 D-824/2022

24 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,579 parole·~33 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-824/2022

Urteil v o m 2 4 . Juli 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Nordmazedonien, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (…).

D-824/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) sind nordmazedonische Staatsangehörige. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 23. Mai 2021 und reisten am 24. Mai 2021 in die Schweiz ein. Am 25. Mai 2021 ersuchten sie im Bundesasylzentrum C._______ um Asyl. Die Personalienaufnahme fand am 1. Juni 2021, die Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 statt. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der slawischen Muslime an. Sie sei in D._______ geboren und habe anschliessend bis zu ihrer ersten Heirat im Dorf E._______ gelebt. Nach dieser Heirat habe sie in F._______ gewohnt. Nach weniger als einem Jahr sei sie in das Haus ihres Vaters zurückgekehrt, wo sie ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Ab dem Jahr 2018 habe sie mit ihrem zweiten Ehemann in G._______ gelebt. Ihr Sohn sei in dieser Zeit in der Obhut ihrer Eltern geblieben. Die Schule habe sie bis zur achten Klasse besucht. Im Alter von fünfzehn bis zwanzig Jahren sei sie einer Tätigkeit im Tabakbereich nachgegangen und habe später in G._______ in einer Fabrik gearbeitet, bis ihr dort gekündigt worden sei. Ihr zweiter Ehemann habe sie geschlagen, aus dem Haus vertrieben und damit gedroht, sie und ihren Sohn umzubringen. Sie habe ihren Ehemann mehrmals angezeigt. Einmal habe sie die Anzeige zurückgezogen, andere Male sei ihr Mann von der Polizei verwarnt worden. Aufgrund der Gewalt, die sie durch ihren zweiten Ehemann erlebt habe, sei sie auch vor Gericht gewesen. Im Mai 2021 habe sie sich von ihrem zweiten Ehemann scheiden lassen. Sie habe danach wieder bei ihrem Vater und ihrem Bruder sowie dessen Ehefrau gewohnt. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie jedoch von niemandem mehr unterstützt worden und ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie und ihr Sohn bei ihm blieben. Sie sei von ihrer Familie geschlagen worden, ihr Vater habe sie ebenfalls vertrieben und sie habe in ihrer Heimat zuletzt auf der Strasse gelebt. Sie und ihr Sohn hätten Nordmazedonien gemeinsam am 23. Mai 2021 verlassen und seien über Serbien in die Schweiz gereist, wo sie am 24. Mai 2021 angekommen seien. Die Beschwerdeführenden reichten die Originale ihrer Reisepässe sowie zweier Identitätskarten zu den Akten. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, die Sterbeurkunde ihrer Mutter, eine IV-

D-824/2022 Bescheinigung betreffend ihren Vater, ein Scheidungsurteil sowie ein Urteil betreffend ihre Namensänderung im Original ein. C. Am 22. Juni 2021 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu; woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 23. Juni 2021 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. D. Nach Aufforderung zur Einreichung weiterer Dokumente durch das SEM mittels Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte die im erweiterten Verfahren mandatierte Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 28. Juli 2021 mit, dass es nicht möglich sei, die gewünschten Dokumente zu beschaffen und ersuchte das SEM, Abklärungen in G._______, Nordmazedonien, zu veranlassen. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 18. Januar 2022 – eröffnet am 21. Januar 2022 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und sowie deren Vollzug an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie setzte antragsgemäss lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde auf den Vollzug der

D-824/2022 Wegweisung beschränke, womit die angefochtene Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen sei. H. Am 7. März 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. I. Am 23. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dieser lagen eine Bestätigung des Polizeireviers G._______ vom (…) 2022 mit beglaubigter Übersetzung (in Kopie) sowie ein Bericht des Psychiatriezentrums H._______ vom (…) 2022 zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei. J. Am 22. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich das Original der Bestätigung des Polizeireviers G._______ vom (…) 2022 inklusive beglaubigter Übersetzung vom (…) 2022 sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums H._______ vom (…) 2022 betreffend die Beschwerdeführerin und einen Kurzbericht der (Klinik) I._______, vom (…) 2022 den Beschwerdeführer betreffend.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-824/2022 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Von den Beschwerdeführenden wird neben den erhobenen formellen Rügen ausschliesslich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug nach Nordmazedonien als unzumutbar zu erkennen sei. Gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung ihrer Asylgesuche wenden sie nichts ein, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs ist (gemäss Art. 44 Satz 1 AsylG), ist damit nicht Prozessgegenstand. Diese Anordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da die Beschwerdeführenden auch heute weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung von Wegweisungsvollzugshindernissen aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Republik Nordmazedonien) per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der

D-824/2022 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei jung, verfüge über eine schulische Grundbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Das Finden einer Neuanstellung erscheine daher – auch in Berücksichtigung von pandemiebedingten Engpässen – nicht generell unmöglich. Ferner bestehe für nordmazedonische Staatsangehörige im Bedürftigkeitsfall grundsätzlich ein Anrecht auf Sozialhilfe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von ihrer Familie massgeblich unterstützt worden und der Beschwerdeführer habe bis kurz vor der Ausreise bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt, die auch für seinen Unterhalt aufgekommen seien. In diesem Kontext sei es nicht glaubhaft, dass die Familie die Unterstützung nach dem Tod der Mutter eingestellt habe und sie auch bei einer allfälligen Rückkehr nicht unterstützen würde. Vielmehr seien die diesbezüglichen Ausführungen vage und wenig konkret geblieben. Es erscheine schon vor dem soziokulturellen Hintergrund der Beschwerdeführenden wenig plausibel, dass ihre Verwandten nicht willens und in der Lage seien, sie zu unterstützen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben «Schutzbehauptungen» seien, um einen möglichen Vollzug der Wegweisung abzuwenden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater gesetzlich zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, weshalb ihr rechtliche Möglichkeiten offenstünden, solche Unterhaltszahlungen einzufordern. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren lediglich angegeben, unter (…) und (…) zu leiden, beide Probleme seien in Nordmazedonien behandelbar. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise auf das Vorhandensein eines komplexen Krankheitsbilds bei den Beschwerdeführenden zu entnehmen. Im Hinblick auf die für den Fall einer Wegweisung geäusserten erweiterten Suizidabsichten der Beschwerdeführerin, sei festzuhalten, dass eine Wegweisung bei einer möglicherweise bestehenden Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer Rückführung bei der Ausgestaltung der

D-824/2022 Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden, etwa durch Begleitung durch medizinisches Fachpersonal. Einer allfällig auftretenden akuten Suizidalität könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen. Es gelinge den Beschwerdeführenden daher nicht, die Regelvermutung umzustossen, weswegen der Vollzug der Wegweisung zumutbar und darüber hinaus auch möglich sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass das SEM aufgrund der Aktenlage verpflichtet gewesen wäre, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abklären zu lassen. Indem es ihre diesbezüglichen Äusserungen ignorierte und keine Abklärungen tätigte, sei es seiner Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt. Auch habe die Vorinstanz weitere Wegweisungsvollzugshindernisse namentlich das Leben auf der Strasse in den drei Wochen vor der Ausreise sowie Aspekte des Kindeswohls nicht ausreichend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wiederholt dabei zunächst den anlässlich der Anhörung geltend gemachten Sachverhalt. Sie verweist dabei speziell darauf, dass sie zwar die Grundschule besucht habe, jedoch über ein äusserst tiefes Bildungsniveau verfüge und praktisch Analphabetin sei, für den Sohn keine Unterhaltszahlungen erhalte sowie mehrfach Opfer von massiver häuslicher Gewalt geworden sei. Mit dem Tod der Mutter im Januar 2021 habe sie ausserdem die familiäre Unterstützung verloren. So sei sie wegen der Scheidung von ihren Angehörigen ausgegrenzt, geschlagen und schliesslich von ihrem Vater aus dem Haus vertrieben worden. Gerade vor dem fraglichen soziokulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin als slawische Muslimin werde eine Scheidung einer Frau mit einem Kind von der Familie nicht einfach so hingenommen. Da auch ihre Schwestern, die eigene Familien hätten, sie nicht aufnehmen konnten und wollten, sei sie mit ihrem damals (…)-jährigen Kind für circa drei Wochen auf der Strasse gelandet. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn völlig auf sich alleine gestellt. In den Akten fänden sich einige Anhaltspunkte für eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Anhörung vom Juni 2021 habe die Beschwerdeführerin zunächst zwar nur erklärt, dass sie an (…)

D-824/2022 und (…) leide. Allerdings sei im Laufe der Anhörung schnell klar geworden, dass sie aufgrund der erlebten Gewalt psychisch enorm angeschlagen sei. Auch die geäusserten Suizidabsichten wären ernst zu nehmen, weshalb ein detaillierter fachärztlicher Bericht zum psychischen Zustandsbild der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des schlechten Zustands könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich nicht schon früher selbständig in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben zu haben. Mittlerweile habe sie sich allerdings dazu durchringen können, ihre Hausärztin in J._______ aufzusuchen. Diese habe die Beschwerdeführerin am (…) 2022 aufgrund von Suizidgefahr notfallmässig in eine Klinik eingewiesen. Zwar sei sie dort nicht stationär behandelt worden, es sei jedoch ambulant eine Anschlusslösung aufgegleist worden. Sobald die entsprechenden Berichte vorliegen würden, würden diese dem Gericht nachgereicht. Die während der Ehe erlebten Probleme und die Interventionen seitens der heimatlichen Behörden seien als glaubhaft zu erachten, da diese authentisch und praktisch widerspruchsfrei gewesen seien. Darüber hinaus untermauere auch der bereits bei den Akten befindliche Arztbericht vom (…) Mai 2021 ihre Aussagen, weshalb für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland (ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort tatsächlich verfügbar wären) die Furcht vor künftigen weiteren Übergriffen seitens des Ex-Mannes die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter drastisch verschlechtern und in psychisch-medizinischer Hinsicht in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Schliesslich sei das Wohl des (…)jährigen Beschwerdeführers im Entscheid praktisch unberücksichtigt geblieben, obwohl er bei einer Rückkehr sehr gefährdet wäre, da weder seine Sicherheit noch seine Gesundheit sichergestellt wären. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wegen des Todes seiner Grossmutter, die eine seiner engsten Bezugspersonen gewesen sei, nach wie vor sehr traurig sei, so dass auch seine psychische Gesundheit bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet erscheine. Eine allfällige Rückkehr nach Nordmazedonien würde zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers und zu einer enormen Verschlechterung seiner Gesundheit führen.

D-824/2022 Nach dem Gesagten drohe den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Nordmazedonien eine Situation, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau mit einem (…)jährigen Sohn als besonders vulnerabel anzusehen. Der Zugang zu Sozialhilfeleistungen sei nicht gewährleistet und angesichts des geringen Bildungsniveaus und des schwierigen Arbeitsmarktes eine Resozialisation nicht möglich. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar und es sei eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung vom 7. März 2022 betont das SEM, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im Entscheid dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit wiederholt möglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden und so ein Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über eine vergleichsweise geringe formale Bildung, könne jedoch Arbeitserfahrung nachweisen. Hinsichtlich der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben zur Situation vor der Ausreise und bei einer allfälligen Rückkehr sei auf die Erwägungen des Entscheids zu verweisen. Folglich sei nicht ohne Weiteres auf ein Fehlen einer existenzsichernden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr zu schliessen. Auch bestehe keine Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen seitens des SEM, da der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheids hinreichend erstellt gewesen sei, zumal die Beschwerdeführenden auch keine ärztlichen Berichte, welche die allfälligen psychischen Probleme belegen könnten, vorgelegt hätten. Ferner sei festzuhalten, dass eine psychiatrische Abklärung sowie eine entsprechende Behandlung auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei. Im Übrigen werde an den Erwägungen des Entscheids vollumfänglich festgehalten. 4.4 Mit ihrer Replik vom 22. März 2022 legten die Beschwerdeführenden zur Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin durch den (ehemaligen) Ehemann erlittenen Gewalt die genannte Bestätigung des Polizeireviers G._______ vor und betonten erneut, es bestehe kein Anlass die über mehrere Jahre hinweg andauernden Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin und ihre Schutzbedürftigkeit in Zweifel zu ziehen. Zudem reichten sie den in der Beschwerde angekündigten ärztliche Bericht zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am

D-824/2022 (…) 2022 wegen eines depressiven Zustandsbilds und geäusserter Suizidgedanken notfallmässig durch ihre Hausärztin ins Psychiatriezentrum H._______ zugewiesen wurde. Nach einem ersten Notfallgespräch sei bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung mit aktuell mittel- bis schwergradigen Ausprägung diagnostiziert zu der noch eine genauere Diagnostik erfolgen werde. Zur Behandlung der (…) und (…) Schlafstörung sei der Beschwerdeführerin (…) und gegen die Nervosität (…) verschrieben worden. Eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Weiterbehandlung sei indiziert. Weitere Abklärungen bezüglich des Schweregrads der psychischen Erkrankung und der Traumatisierung sowie des genauen Behandlungsbedarfs seien angezeigt. Im Übrigen werde bezüglich des medizinischen Sachverhalts bzw. Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Auch der Beschwerdeführer sei sehr belastet und habe Angst mit seiner Mutter in der Heimat erneut auf der Strasse zu landen. Er sei deswegen an die (Klinik) I._______ überwiesen worden. Sobald entsprechende ärztliche Berichte vorlägen, würden diese dem Gericht umgehend nachgereicht. Ergänzend zur Beschwerde sei festzuhalten, dass sich die frühere Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin in der Fabrik am Wohnort ihres Ex-Mannes in G._______ befunden habe, während es in ihrem Heimatdorf E._______ und Umgebung praktisch keine Arbeit und keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe. Nach dem Tod ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin zudem nun bei der Betreuung ihres Kindes auf sich alleine gestellt. Sie habe auch glaubhaft dargelegt, weshalb sie nach dem Tod ihrer Mutter nicht mehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. 4.5 Mit der in der Replik bereits angekündigten weiteren Beweismitteleingabe vom 22. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden die angekündigten Berichte sowie das Original der Bestätigung des Polizeireviers G._______ vom (…) 2022 inklusive beglaubigter Übersetzung vom (…) 2022 ein. Bei der Beschwerdeführerin seien eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Sie befinde sich aktuell in ambulanter Behandlung, wobei die Sitzungen circa alle zwei Wochen stattfinden würden. Der behandelnde Arzt gehe von einer ungünstigen Prognose ohne Behandlung aus, während bei Fortsetzung der Behandlung der beiden Störungen von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Im Falle eines Behandlungsunterbruchs sei von

D-824/2022 negativen Auswirkungen auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien sei eine Re-Traumatisierung wegen ihrer grossen Furcht vor weiteren Bedrohungen seitens des Ex-Mannes als höchstwahrscheinlich anzusehen. Dem ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer lasse sich entnehmen, dass dieser an Anpassungsstörungen leide und eine Hierarchieumkehr zwischen ihm und seiner Mutter stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer wirksam vor gewalttätigen Übergriffen durch seinen Vater und Stiefvater geschützt habe, seien aus ärztlicher Sicht die Kriterien für eine PTBS nicht erfüllt. Die Fachpersonen hätten festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung sehr gefährdet sei, wobei sich sein psychisches Befinden in der aktuell ungewissen Situation verschlechtere. Es werde daher ärztlich angeraten den negativen Asylentscheid zu hinterfragen und Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, um Mutter und Kind zu unterstützen und dem Beschwerdeführer einen sicheren und geborgenen Rahmen (mit Fokus auf seine Bedürfnisse) zu bieten. Für die Einzelheiten der Berichte wird auf die Akten verwiesen, auf sie wird soweit wesentlich im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse eingegangen (unten E. 6). Gemäss einer ergänzenden Auskunft der leitenden Psychologin der (Klinik) I._______, sei diese bereits im Austausch mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Es werde demnächst eine sozialpädagogische Familienbegleitung für den Beschwerdeführer errichtet, um Mutter und Kind zu unterstützen. Bei einer Wegweisung ins Heimatland sei laut Einschätzung der Fachpersonen das Kindeswohl des Beschwerdeführers sehr gefährdet. Neben der Furcht vor weiteren Übergriffen seitens des Ex- Mannes/Stiefvaters sei von einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers insbesondere auch durch die drohende Re-Traumatisierung und Überforderung der bereits jetzt psychisch stark angeschlagenen und kognitiv eingeschränkten Beschwerdeführerin auszugehen. 5. In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs moniert. Daneben rügen die Beschwerdeführenden, ihre Beweismittel und Vorbringen seien nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft worden, und somit implizit insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

D-824/2022 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch, da das SEM den Sachverhalt nach Aktenlage vollständig festgestellt hat. Die über (…) und (…) Blutdruck der Beschwerdeführerin hinausgehenden medizinischen Vorbringen machen die Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene geltend, so dass für das SEM nach Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt kein Anlass bestand, zu diesen Gründen vertiefte Abklärungen vor der Entscheiderstellung vorzunehmen. Eine Pflicht des SEM, vertiefte Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen, bestand zum damaligen Zeitpunkt nicht, insbesondere weil diese auf Nachfrage in der Anhörung antwortete, mit der Gesundheit habe sie «sonst keine weiteren Probleme» (vgl. Anhörungsprotokoll, Antwort auf Frage […]). Auch die anlässlich der Anhörung geäusserten Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin (vgl. Anhörungsprotokoll Antworten auf Fragen […]) allein waren nicht geeignet, zu diesem Zeitpunkt eine Pflicht zur vertieften Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auszulösen, insbesondere da diese trotz weiterer Nachfragen zu ihrer gesundheitlichen Situation keine tiefergehenden Angaben gemacht hat. Hinsichtlich der vorgebrachten Situation vor der Ausreise und den in der Beschwerde angemahnten Kindeswohlerwägungen in diesem Kontext ist zu bemerken, dass das SEM die Ausführungen der

D-824/2022 Beschwerdeführerin zu den Ausreiseumständen als unglaubhaft ansah. Die diesbezügliche Rüge zielt somit auf eine abweichende Würdigung des Sachverhalts und ist nicht geeignet, aus formellen Gründen eine Kassation zu bewirken. Vielmehr ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zu beantworten (dazu unten E. 6.3.2). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht haben, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Anordnung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Allerdings machen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder

D-824/2022 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei konkreten Drohungen durch ihren ehemaligen Ehemann ausgesetzt und befürchte, dieser werde sie bei einer allfälligen Rückkehr ausfindig machen und seine Drohungen weiterer Misshandlungen oder gar einer Tötung wahr machen, da er sie in der Vergangenheit bereits wiederholt misshandelt habe. In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen seitens des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse und der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen als glaubhaft zu erachten sind. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass bezüglich Nordmazedonien eine gesetzliche Regelvermutung dahingehend besteht, dass in diesem Land (unter anderem) der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Trotzdem stellt Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Nordmazedonien allgemein ein erhebliches gesellschaftliches Problem dar, dem häufig nicht mit der ausreichenden Intensität in Strafverfahren nachgegangen wird (siehe etwa US Department of State, North Macedonia 2022 Human Rights Report, S. 28). Allerdings hat Nordmazedonien in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und Gewaltopfern Schutz, Hilfe und Beratung zu bieten, insbesondere bestehen landesweit Hilfsprogramme und Anlaufstellen für Opfer solcher Gewalt, die durchgehend verfügbar sind und zeitnah reagieren (vgl. etwa US Department of State, aaO, S. 29). Der grundsätzliche Schutzwille und die weitgehende Schutzfähigkeit des nordmazedonischen Staates in Bezug auf Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist daher zu bejahen (vgl. etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-51/2022 vom 8. März 2022 E. 6.2.3). Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden werden durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht generell oder im Einzelfall widerlegt. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich – unter anderem durch das Einschalten der Polizei – von ihrem (ehemaligen) Ehemann zu trennen, sich später scheiden zu lassen und auch den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen. Insbesondere im Lichte der bereits erhaltenen Hilfe seitens der Behörden wäre es für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien möglich und zumutbar, sich bei einer konkreten Gefährdung durch den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Gegebenenfalls stünden auch – kostenlose – Angebote von Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen

D-824/2022 zur Verfügung und könnten in Anspruch genommen werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3694/2021 vom 9. September 2021 E. 8.2.1 f.; D- 3691/2021 vom 9. September 2021 E. 8.2.3 und D-51/2022 E. 6.2.3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland ausreichenden Schutz vor allfälligen Bedrohungen finden würden, weshalb das Vorliegen einer konkreten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung zu verneinen ist. Dies umso mehr als die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sie zum Wohnort des ehemaligen Ehemannes, G._______, keinen familiären oder anderweitigen Bezug (mehr) haben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie sich bei einer allfälligen Rückkehr dort ansiedeln würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs liegt ebenfalls kein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vor. Zwar hat die Große Kammer des EGMR (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.N.) in ihrem Leiturteil zur Ausschaffung von schwerkranken ausländischen Personen festgehalten, dass der erforderliche Schweregrad für eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auf Lebensgefahr beschränkt ist, sondern auch andere Fälle einschliesst, in denen aufgrund der Unzugänglichkeit der Gesundheitsversorgung die Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person so gross ist, dass auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung geschlossen werden müsse. Der EGMR hielt allerdings gleichzeitig fest, dass eine hohe Schwelle hinsichtlich der Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen gilt, in denen es um die Ausschaffung von schwerkranken Personen geht. Art. 3 EMRK schütze dementsprechend auch Personen, die im Falle einer Ausschaffung oder Überstellung einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass bei Fehlen von Behandlung oder Zugang zu einer Behandlung für die betroffene Person die tatsächliche Gefahr besteht, dass sie im Aufnahmestaat einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu schwerem Leiden oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde, (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien, § 183). Es gehe daher nicht darum, festzustellen, ob die Person im Zielland der Ausschaffung eine medizinische Versorgung erhalten würde, die derjenigen im aktuellen Aufenthaltsland gleichwertig ist, sondern darum zu prüfen, ob die in Art. 3 EMRK

D-824/2022 festgelegte Schwelle erreicht wird, ob also eine akute oder chronische oder eine schwere, schnelle und unumkehrbare Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Gesundheit drohen würde. Dieser Massstab ist somit bei der Beurteilung von möglichen Gesundheitsgefahren im Lichte des Art. 3 EMRK anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2) und somit auch der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Eine solche gesundheitliche Gefahr machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, da sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen als einen zentralen Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführen. Eine schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin, oder des Beschwerdeführers, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, sondern in die umfassende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen ist. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der Bundesrat hat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 VVWAL sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substantiierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 6.3.2 Vorliegend besteht kein Anlass, die Stichhaltigkeit der fachärztlichen medizinischen Diagnosen und die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich des derzeitigen gesundheitlichen Zustands wie auch der möglichen künftigen Entwicklung in Zweifel zu ziehen. Allerdings gehen diese Diagnosen und weitergehenden Schlüsse davon aus, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wären und auch von Gewalt und Bedrohungen seitens der Familie der Beschwerdeführenden

D-824/2022 betroffen wären. Dies hatte das SEM allerdings mit überzeugender Begründung verneint, soweit kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassungsantwort verwiesen werden. Gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrer Familie verstossen worden, habe deshalb mit dem Beschwerdeführer drei Wochen auf der Strasse gelebt und dieser sei auch nicht in die Schule gegangen, sprechen neben dem von der Vorinstanz benannten sozio-kulturellen Hintergrund und den geschilderten Familienstrukturen weitere Faktoren. Insbesondere ist aus dem Gesamtzusammenhang zu schliessen, dass die Ausreise gezielt vorbereitet und geplant wurde. So legten die Beschwerdeführenden bei der Einreise in die Schweiz Ende Mai 2021 eReisepässe vor, die erst am (…) Mai 2021 ausgestellt worden waren, mit denen eine visumsbefreite Einreise in den Schengen-Raum möglich war. Die Beschwerdeführerin war zudem im Besitz zweier Identitätskarten, die am (…) April 2021 (auf ihren Ehenamen lautend) und am (..) April 2021 (auf den neuen – nach der erfolgten Namensänderung in Folge der Scheidung – von ihr geführten Nachnamen lautend) ausgestellt worden waren. Die Neuausstellung aller relevanten Identitäsdokumente spricht für eine entsprechende Planung und einen festen Wohnsitz vor der Ausreise. 6.3.3 Mit der noch bis 2031 gültigen Identitätskarte kann die Beschwerdeführerin zudem Zugang zur kostenfreien Krankenversicherung erlangen und somit auch konkret die staatlichen Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. Angesichts einer Krankenversicherungsquote in Nordmazedonien von über 90% (vgl. etwa SFH, Nordmazedonien: Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, 25. November 2022, S. 5) und des Besitzes der Dokumente, können die Beschwerdeführenden kurzfristig den Zugang zu diesen Leistungen beantragen und in der Realität auch erreichen (vgl. zum etwa zum generell sehr breit gewährleisteten Zugang zum Gesundheitssystem in Nordmezedonien: WHO, Health Systems in Action - North Macedonia, 2021, S. 8). Schon aufgrund der zugänglichen staatlichen Unterstützung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar von der Gewalt des zweiten Ehemanns der Beschwerdeführerin betroffen war, weil er bei seinen Grosseltern lebte, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch substanziell von dem Sachverhalt, der dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-179/2019 vom 5. Juni 2020 zugrunde lag. 6.3.4 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch nicht, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Es liegt

D-824/2022 weder eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in seinem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom (…) 2022, dass die geltend gemachte psychische Belastung des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer Anpassungsstörung besteht und insbesondere eine Hierarchieumkehr zwischen Mutter und Sohn stattgefunden hat, der durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung und allfällige weitere Kindesschutznassnahmen zu begegnen ist, die auf die Bedürfnisse des minderjährigen Beschwerdeführers fokussieren. Hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr und der Ereignisse vor der Ausreise hält der ärztliche Bericht fest, dass er die Situation zwar als belastend aber nicht als traumatisch wahrgenommen habe und generell glückliche Kindheitserinnerungen habe. Unter diesen Umständen ist der angeordnete Wegweisungsvollzug auch unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohles nicht als unzumutbar zu bezeichnen. Hier ist nochmals zu betonen, dass die fehlende familiäre Unterstützung im Falle einer Rückkehr von der Vorinstanz zurecht als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (E. 6.3.2) und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.3.5 Auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis, da diesen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin reisefähig ist und auch ihre gesundheitliche Gesamtsituation einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Ohne die psychischen und physischen Leiden und die schwierige Situation der Beschwerdeführerin zu bagatellisieren, ist anzumerken, dass sie ausweislich der Aktenlage in Nordmazedonien in der Lage war, sich selbst zu helfen und den Beschwerdeführer zu beschützen. Auch der ärztliche Zustandsbericht lässt nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei hilflos und nicht in der Lage im Falle einer Rückkehr die vorhandenen Hilfsangebote für sich und den Beschwerdeführer einzufordern und zu nutzen. 6.3.6 In Bezug auf die in den ärztlichen Berichten vom (…) 2022 und vom (…) 2022 angesprochenen wiederholt vorhandenen Suizidgedanken der Beschwerdeführerin hält der Bericht vom (…) 2022 fest, dass aktuell eine glaubhafte Distanzierung von Selbstmordabsichten vorliege. Sollte sich diese ärztliche Einschätzung ändern, wäre zu beachten, dass Suizidrisiken oder -drohungen kein zwingendes Hindernis für den Vollzug der

D-824/2022 Wegweisung darstellen, solange die Schweizer Behörden konkrete Massnahmen ergreifen, um sie zu verhindern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23, E. 5.1 [S. 212] unter Verweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]). Ein allfälliges Suizidrisiko würde die für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Behörden verpflichten, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um deren Verwirklichung zu verhindern, beispielsweise durch die Organisation einer medizinisch begleiteten Überstellung, wenn die vor der Ausreise durchzuführende medizinische Untersuchung ergeben sollte, dass eine solche Begleitung erforderlich ist, insbesondere weil autoaggressive Drohungen sehr ernst genommen werden müssen. Zu beachten ist, dass es in diesem Zusammenhang dem behandelnden Gesundheitspersonal in der Schweiz obliegen würde, zu versuchen, der Beschwerdeführerin zu helfen, ihre belegten Ängste vor einer Rückkehr nach Nordmazedonien zu überwinden oder zu mildern. Der Beschwerdeführerin würde es obliegen, ihre medizinischen Unterlagen anzufordern und für eine Weiterbehandlung im Herkunftsland zur Verfügung zu halten (vgl. zum notwendigen Vorgehen bei Suiziddrohungen etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6.4). 6.3.7 Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nordmazedonien die nötige medizinische Versorgung inklusive der verschriebenen Medikamente sowie die notwendige Weiterbehandlung erhalten kann. Die medikamentöse und die psychiatrische Betreuung, die die Beschwerdeführerin derzeit erhält, ist auch in Nordmazedonien verfügbar. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht dargelegt, dass bei einer allfälligen Rückkehr eine reale und konkrete Gefahr für ihre Gesundheit bestehen würde. Auch im ärztlichen Bericht vom (…) 2022 ist vermerkt, dass bei einer Behandlung von einer günstigen Prognose hinsichtlich der (…) und der (…) auszugehen sei. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme nicht bereits Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-824/2022 6.4 Schliesslich liegen die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 wurde lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar, welches sich zuverlässig abschätzen lässt, aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1350.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-824/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1350.– zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

D-824/2022 — Bundesverwaltungsgericht 24.07.2023 D-824/2022 — Swissrulings