Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8204/2015/brl
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
D-8204/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er dieses Zentrum am nächsten Tag wieder verliess und er sich zwecks erneuter Gesuchseinreichung ins EVZ C._______ begab, dass er dort seinen Reisepass und weitere Identitätspapiere zu den Akten reichte (vgl. dazu unten), dass er vom EVZ C._______ umgehend ans EVZ B._______ zurückverwiesen wurde, wo er sich am 15. September 2015 wieder einfand, dass vom SEM am gleichen Tag betreffend seine Person eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durchgeführt wurde, welche indes kein Resultat erbrachte, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu den von ihm vorgelegten Reise-, Identitäts- und Aufenthaltspapieren befragt wurde, das SEM hingegen aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Befragung zu den Gesuchsgründen verzichtete (vgl. dazu act. A7: Protokoll der Befragung zur Person), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Libyen handelt, welcher eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus D._______ stammt und zuletzt in E._______ (rund 90 Kilometer westlich von D._______) wohnhaft gewesen sei, dass er die Schweiz eigenen Angaben zufolge schon in den Jahren 2006, 2007 und 2008 besucht hat, damals als Tourist, und er daneben über Reisen nach Griechenland (2008 oder 2009) und Belgien (2010) berichtete, dass der Reisepass des Beschwerdeführers verschiedenste Reisebewegungen ausweist und ein von Italien ausgestelltes, vom 24. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 gültiges Schengen-Visum zu Studienzwecken enthält, dass der Beschwerdeführer neben seinem Pass eine am 4. Juli 2014 ausgestellte und bis zum 3. Juli 2024 gültige italienische Identitätskarte sowie einen am 19. September 2014 ausgestellten und bis zum 1. Oktober 2015
D-8204/2015 gültigen "permesso di soggiorno" (eine italienische Aufenthaltsbewilligung) zu den Akten gereicht hat, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge letztmals am 4. September 2015 verlassen hat, indem er sich nach Tunesien begeben habe, von wo er auf der Basis seiner gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung auf dem Luftweg über Deutschland nach Italien zurückgekehrt und am 9. September 2015 in die Schweiz gereist sei, dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, eine Zuständigkeit von Italien (gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren) komme für ihn nicht infrage, da es dort viele Anhänger der radikalen libyschen Miliz "F._______" gebe, von welcher er in der Heimat mit dem Tod bedroht worden sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, den Aktivisten der "F._______" sei bekannt, dass er sich in Italien aufgehalten habe, diese seien überall im Lande und ausserdem arbeite diese Miliz mit den italienischen Behörden zusammen, weshalb es möglich sei, dass er im Falle einer Rückführung nach Italien von dort nach Libyen abgeschoben werde, dass das SEM am 6. Oktober 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (eröffnet am 11. Dezember 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-8204/2015 dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. Dezember 2015 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, primär verbunden mit der Anweisung an das Staatssekretariat, gestützt auf Art. 3 EMRK die Plicht oder gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären, eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, anlässlich der Befragung vom 24. September 2015 habe er hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass er in Italien vor Nachstellungen der Miliz "F._______" bedroht sei, dass er dabei verschiedene Beweismittel zu den Akten habe reichen wollen, welche die Notwendigkeit eines Selbsteintritts aufgrund seiner Gefährdung in Italien belegt hätten, diese Beweismittel jedoch vom SEM nicht zu den Akten genommen worden seien, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für ein Unternehmen der Gaddafi-Familie sowie aufgrund seiner Aktivitäten während seiner Studienzeit, darunter öffentliche pro Gaddafi-Äusserungen, in seiner Heimat über einige Bekanntheit verfüge und er dem alten Regime zugerechnet werde, dass er denn auch im August 2015, als er nach Abschluss seiner Ausbildung von Italien nach Libyen zurückgekehrt sei, seine Konten eingefroren vorgefunden habe, dass er darüber hinaus von Anhängern der "F._______" kontaktiert worden sei, welche ihm mit Verfolgung bis Italien gedroht hätten, falls er aus Libyen fliehen sollte,
D-8204/2015 dass er diese Umstände wie erwähnt mit einer ganzen Reihe von Beweismitteln habe untermauern wollen, sich das SEM jedoch geweigert habe, von diesen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, und es das Staatssekretariat in der Folge beim blossen Verweis auf die allgemeine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der italienischen Behörden habe bewenden lassen, dass damit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, zumal vom SEM sein Profil und seine potentielle Gefährdung in Italien nicht hinreichend gewürdigt worden sei, dass von daher auf sein Asylgesuch einzutreten sei, zumal ihm in Italien Verfolgung und damit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe, oder die Sache zwecks Prüfung der von ihm vorgelegten Beweismittel an das SEM zurückzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-8204/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt hat, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass von Italien das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner- Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach Italien ausspricht, weil ihm dort Verfolgung vonseiten der Miliz "F._______" drohe, in seinem Fall jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind und auch auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass daran – wie nachfolgend aufgezeigt – weder die Beschwerdevorbringen über das angebliche Vorliegen einer Gehörsrechtsverletzung (zufolge Nichtabnahme von angeblich ausschlaggebenden Beweismitteln) noch über die angeblich nicht hinreichende Sachverhaltsfeststellung (zufolge ungenügender Abklärung der Gefährdung in Italien) etwas zu ändern vermögen, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
D-8204/2015 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in Italien ernsthaft vor Nachstellungen von Anhängern der "F._______" bedroht, also vonseiten einer Gruppierung respektive eines Konglomerats verschiedener Grupperungen mit islamistischer Ausrichtung, dass dem Beschwerdeführer jedoch mit dem SEM entgegen zu halten ist, er habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vorab an die dafür zuständigen italienischen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden, dass nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die in Italien dafür zuständigen Behörden ernsthaften Berichten über die allfällige Bedrohungen vonseiten islamistischer Gruppierungen mit der notwendigen Konsequenz nachgehen, wobei nicht nur von der Schutzwilligkeit, sondern auch der Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden darf, dass damit entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Italien ernsthaft – im Sinn eines "real risk" – vor Verfolgung und damit vor einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung bedroht,
D-8204/2015 dass das SEM in diesem Zusammenhang sehr wohl auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit der behaupteten Gefährdungslage angeblich nicht nur in der Heimat, sondern auch in Italien, verzichten durfte und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer alle möglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts anders gilt, zumal der Beschwerdeführer gehalten ist, die Beweismittel betreffend seine Asylgesuchsgründe den dafür zuständigen italienischen Behörden vorzulegen, dass aufgrund der Aktenlage – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene vorgelegten Datenträger (womit pro Gaddafi-Aktivitäten in vorrevolutionärer Zeit belegt würden) und den weiteren Beweismitteln (verschiedene, teils fremdsprachige Kopien) verzichtet werden kann, zumal aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen und der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, damit würde belegt, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden Schutz versagt worden wäre, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – ein ungebundener Mann, welcher über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügt und vor seiner Einreise in die Schweiz fast zwei Jahre auf einer legalen Basis in Italien gelebt hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
D-8204/2015 dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8204/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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