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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2016 D-8202/2015

22 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,620 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8202/2015/pjn

Urteil v o m 2 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).

D-8202/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 in Richtung Türkei verliess und am 7. Juni 2013 mit dem Flugzeug von Istanbul herkommend am Flughafen C._______ eintraf, dass er dort am 8. Juni 2013 um Asyl nachsuchte, worauf ihm das BFM mit Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm vorübergehend den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 12. Juni 2013 im Beisein eines Mitarbeiters der Zentralstelle für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Zentralstelle MNA) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss daran die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im neunten Schuljahr von der Schulleitung unter Androhung von Nachteilen genötigt worden, an regierungsfreundlichen Kundgebungen teilzunehmen, dass er deshalb nicht mehr zur Schule gegangen sei, worauf er von Freunden erfahren habe, er stehe auf einer Liste von gesuchten Personen, dass er sich daraufhin – im April 2012 – einer Vereinigung von jugendlichen Kurden (Tamsiqyat Shabab Tyhad Al Kurd beziehungsweise Atehadd Tansigiat Shabab Al Kurd fi Syria) angeschlossen habe, bei welcher auch einer seiner Brüder Mitglied gewesen sei, dass er im Rahmen dieser Organisation an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei sein Bruder F._______ Filmaufnahmen gemacht habe, welche teilweise auf Youtube einsehbar seien,

D-8202/2015 dass er überdies für diese Demonstrationen Transparente hergestellt und dem Chef der Organisation jeweils das Filmmaterial seines Bruders übergeben habe, dass ein anderer Bruder, G._______, aus dem Militärdienst desertiert und in die Türkei geflohen sei, worauf die Behörden seinen Vater und F._______ vorübergehend inhaftiert hätten, dass auch er von der Regierung respektive der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) oder sogar den Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) oder der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) gesucht werde und viele seiner Freunde verhaftet worden seien, dass er ebenfalls eine Verhaftung befürchte und aus diesem Grund aus Syrien geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz verwies und dabei geltend machte, er habe in der Asylunterkunft einen Sketch betreffend die Präsidentschaftswahlen in Syrien gefilmt und auf Youtube gestellt, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitäts- und Beweismittel zu den Akten reichte: seine syrische Identitätskarte, einen gefälschten griechischen Personalausweis, Internetausdrucke von youtube.com betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und betreffend einen von ihm aufgeführten Sketch in der Asylunterkunft in der Schweiz, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2015 – eröffnet am 17. November 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde, dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Identität seiner angeblichen Verfolger gemacht,

D-8202/2015 dass die geltend gemachte Verfolgung auch deshalb zu bezweifeln sei, weil er selber nie persönlich Kontakt zu den angeblichen Verfolgern gehabt habe und davon nur durch Dritte erfahren habe, dass er sodann unstimmige Angaben zur Frage der Herstellung und Veröffentlichung von Filmen, auf welchen er anlässlich von Demonstrationen zu sehen sei, gemacht habe, dass sein Vorbringen, wonach er beim Organisationskomitee mitgearbeitet habe, um einer Verhaftung zu entgehen, nicht nachvollziehbar sei, dass schliesslich auch seine Vorbringen zur Organisation seiner Flucht unterschiedlich ausgefallen seien, dass seine Asylvorbringen daher unglaubhaft seien und seinen Ausführungen überdies keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer aktuellen oder drohenden, gezielten Verfolgung seiner Person zu entnehmen seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass die Sache eventuell zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie des Rückscheins, ein Easy-Track-Ausdruck betreffend die Zustellung der Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Dezember 2015 (Kopie), zwei E-Mails des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter vom 10. Dezember 2015 sowie zwei Youtube-Printscreens beilagen,

D-8202/2015 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2015 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Januar 2016 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 7. Januar 2016 ein weiteres Beweismittel (eine Einberufung zur Rekrutierung vom 2. Oktober 2015, in Kopie mit Übersetzung) nachgereicht und gleichzeitig um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Kostenvorschusserlass ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-8202/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränkt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG), dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-8202/2015 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe gehört, er sei infolge seiner Weigerung, an Kundgebungen für die Regierung teilzunehmen, auf eine Liste von gesuchten Personen gesetzt worden, dass er dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziieren oder gar belegen kann, dass er in pauschaler Weise geltend macht, die Behörden respektive die PYD oder YPG oder PKK hätten zuhause nach ihm gesucht, dass er jedoch auch diesbezüglich vorbringt, er wisse dies nur vom Hörensagen, da er jeweils nicht zuhause gewesen sei, dass er weiter vorbringt, sein Vater und sein Bruder F._______ seien wegen seines desertierten Bruders G._______ vorübergehend verhaftet worden, dass seinen Aussagen indessen nicht zu entnehmen ist, sein Vater und sein Bruder seien anlässlich dieser Inhaftierung nach ihm gefragt worden, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, hätten die Behörden effektiv auch ihn konkret gesucht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit im Heimatland sodann als massentypisch und niederschwellig zu bezeichnen ist, dass sich daraus jedenfalls kein gezieltes und ernsthaftes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person ergibt,

D-8202/2015 dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich wegen seiner politischen Tätigkeit von den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen gezielt gesucht wurde und bei einem weiteren Verbleib im Heimatland in unmittelbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, dass im Weiteren die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht übersteigt und es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass seitens des syrischen Regimes infolge des fraglichen, auf Youtube einsehbaren Video-Sketches (worin der Beschwerdeführer nicht namentlich genannt wird) ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015), dass sodann mit Eingabe vom 7. Januar 2016 ein Dokument betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers zur Rekrutierung (datiert vom 2. Oktober 2015, in Kopie, mit Übersetzung) nachgereicht und dabei geltend gemacht wurde, dies belege, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Syrien zum Militärdienst einberufen worden sei, weshalb ihm nun auch deswegen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung drohe, dass dazu zunächst festzustellen ist, dass es sich beim eingereichten Dokument angeblich um eine Vorladung zur Stellung im Rekrutierungsbüro handelt, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit keine Folge geleistet habe, dass sich gemäss den Erkenntnissen des Gerichts syrische Männer ab dem 18. Altersjahr auf einem Rekrutierungsbüro melden müssen oder von der lokalen Polizei vorgeladen werden und dort ihr Militärbüchlein erhalten, mit welchem sie zum ärztlichen Test vorsprechen müssen, dass sie, sofern sie aufgrund des ärztlichen Tests als diensttauglich erachtet werden, in der Folge in den Wehrdienst eingezogen werden (vgl. dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee) vom 30. Juli 2014, dass sich der Beschwerdeführer somit allenfalls der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen hätte,

D-8202/2015 dass im heutigen Zeitpunkt demnach noch gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde, weshalb er auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden kann, dass jedoch aufgrund der Aktenlage ohnehin davon auszugehen ist, es handle sich bei der erwähnten Vorladung nicht um ein authentisches Dokument, dass darin gemäss der eingereichten Übersetzung steht, der Beschwerdeführer müsse sich zwecks Verschiebung oder Einrückung auf dem Rekrutierungsbüro melden, andernfalls er als Dienstverweigerer gelte, dass diese Formulierung indessen dem vorstehend beschriebenen, tatsächlichen Rekrutierungsablauf widerspricht, dass im Weiteren auffällt, dass in der Vorladung die Fallnummer fehlt, dass zudem die Adresse des Beschwerdeführers unvollständig angegeben und auch nicht sein genaues Geburtsdatum, sondern nur das Geburtsjahr, genannt wird, dass ausserdem der im Dokument erwähnte Name des Vaters des Beschwerdeführers nicht mit dessen Angaben im Asylverfahren (vgl. dazu A10 S. 4) übereinstimmt, dass dieses – ohne ersichtlichen Grund erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichte und im Übrigen leicht käuflich zu erwerbende – Dokument aus diesen Gründen entgegen den Vorbringen in der Eingabe vom 7. Januar 2016 nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-8202/2015 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage das in der Eingabe vom 7. Januar 2006 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Beweismittels weiterhin als aussichtslos erwiesen haben, dass angesichts der erfolgten Einzahlung des Kostenvorschusses am 7. Januar 2016 auf Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8202/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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