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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2016 D-82/2014

22 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,414 parole·~47 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-82/2014

Urteil v o m 2 2 . Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).

D-82/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Oktober 2009 und der Anhörung durch das vormalige BFM vom 9. November 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus dem nahe C._______ gelegenen Dorf D._______ (Provinz E._______), besitze aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit, sondern sei kurdischer Ajnabi (d. h. als Ausländer in Syrien registrierter Kurde). Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach in der (Fabrik) eines Onkels gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er dem Onkel die Fabrik abgekauft, wobei er im November 2008 einen Anteil zur Finanzierung der Ausreise verkauft habe. Sein Vater sei für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) tätig gewesen und im Jahr 1992 verstorben. Der politische Sicherheitsdienst Amen-Siassi habe davon gewusst und ihn (den Beschwerdeführer) seit dem Jahr 2005 monatlich einmal beziehungsweise nicht regelmässig – wie oft, wisse er nicht – nach C._______ einberufen respektive zu Hause abgeholt, um von ihm Informationen über die illegale Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), die sich im Jahr 2003 von der PKK abgesplittert habe und sich für die Rechte der Kurden in Syrien einsetze, zu erlangen. Er sei weder Mitglied der PKK noch der PYD gewesen. Auch sei er nie festgenommen worden. Er habe aber seit 2003 mit der PYD sympathisiert und sei als deren Anhänger aktiv gewesen; er habe an verschiedenen Sitzungen teilgenommen und im Auftrag der Partei Leute über stattfindende Sitzungen und Demonstrationen informiert. Als PYD-Vertreter mitgeteilt hätten, dass zehn ihm nicht bekannte Personen an einem ihm nicht näher bekannten Datum auf eine ihm unbekannte Art als Märtyrer umgekommen seien, habe er den Angehörigen in F._______ am 16. Oktober 2008 zusammen mit einer Gruppe von Leuten kondolieren wollen. Die Gruppe sei mit drei beziehungsweise vier Fahrzeugen unterwegs gewesen. Zwischen G._______ und H._______ sei die Autokolonne von einer Patrouille des Amen-Siassi angehalten worden. Er sei mit vier Freunden und weiteren Personen im vordersten Wagen gesessen, an dem eine PYD- Flagge und ein Foto von Abdullah Öcalan angebracht gewesen seien. Die vier Freunde und weitere ihm nicht bekannte PYD-Anhänger aus dem vordersten Wagen seien festgenommen worden. Ihm sei hingegen die Flucht gelungen, indem er sich zu einem der hinteren Wagen begeben habe. Die

D-82/2014 Behörden hätten zwar gewusst, dass die Autos zusammengehören würden, sie hätten aber nur Personen aus dem mit der PYD-Fahne und dem Bild von Abdullah Öcalan gekennzeichneten Wagen verhaftet. Die anderen Autos hätten wieder losfahren dürfen und er sei in einem derselben nach D._______ zurückgefahren. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er aber nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern noch am selben Tag mit einem Taxi nach I._______ gefahren. Dort habe er sich während der folgenden elf Monate bei verschiedenen Parteifreunden aufgehalten. Während dieser Zeit hätten die Behörden vier Mal bei seiner Mutter in D._______ nach ihm gefragt; die entsprechenden Daten könne er nicht nennen. Er vermute, dass die verhafteten Freunde seinen Namen preisgegeben hätten. Das weitere Schicksal der Freunde sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er habe während seines Aufenthalts in I._______ erfahren, dass die am 16. Oktober 2008 festgenommenen Personen nach sechs Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Er habe aber keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen. Am 29. August 2009 sei er mit einem Schlepper illegal zu Fuss in die Türkei ausgereist. Von dort aus sei er auf einer ihm unbekannten Route in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die aktenkundigen Protokolle und Beweismittel (Dokument der […] [Namensliste von am 16. Oktober 2008 festgenommenen Personen mit handschriftlich angebrachten Kreuzen bei vier Namen], Bestätigungsschreiben der PYD vom 25. Oktober 2009, Bestätigung betreffend den Tod des Vaters im Jahr 1992, Printscreen-Ausdrucke des Facebook-Profils und der Freundesliste, Ajnabi-Ausweis, Postdokumente) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A2, A10, A13, A14, A15, A16 und A19). B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Dem Beschwerdeführer könne

D-82/2014 nicht geglaubt werden, in Syrien als Anhänger oder Sympathisant Aktivitäten für die PYD ausgeübt zu haben. Seine Kenntnisse entsprächen nicht dem Wissen eines langjährigen, aktiven Parteianhängers. So habe er auf die Frage, wie man Anhänger der PYD werde, nur vage und ausweichend geantwortet, und keine detaillierten Angaben über den Aufbau und die Struktur der Partei machen können. Auch habe er weder gewusst, wann Abdullah Öcalan festgenommen worden sei noch seit wann der Gründer der PYD im Exil lebe. Seine Ausführungen zur Ideologie und den Zielen der PYD seien kurz und stereotyp ausgefallen und entsprächen nicht der zu erwartenden, persönlichen Auseinandersetzung mit kurdisch-politischen Anliegen. Angesichts der Illegalität der PYD sei auch die Angabe, jeder könne als Sympathisant mitmachen und werde in die Parteiaktivitäten einbezogen, nicht plausibel. Es sei in höchstem Masse anzuzweifeln, dass die PYD durch Nichtmitglieder über ihre Aktivitäten informieren lasse. Die Kontrolle auf dem Weg nach F._______ am 16. Oktober 2008 und die darauf basierende behördliche Suche habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzlos. So habe er bei der Befragung angegeben, die Gruppe sei in vier Fahrzeugen unterwegs gewesen und er wisse nicht, was mit den vier festgenommenen Freunden geschehen sei, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, es habe sich um drei Autos gehandelt und er habe bereits in I._______ erfahren, dass die Festgenommenen nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden seien. Zudem habe er weder gewusst, wer die getöteten Märtyrer gewesen seien noch wann und wie diese umgekommen seien. Auch über deren Familien, die er in F._______ habe besuchen wollen, habe er nichts gewusst. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er mit einer Gruppe PYD-Anhänger mit einer am vordersten Fahrzeug angebrachten PYD-Flagge und einem Öcalan-Bild zu dem Besuch aufgebrochen sei. Diese offensichtlichen Symbole verbotener Parteien hätten ein viel zu grosses Risiko dargestellt, aufzufallen. Zudem sei es nicht plausibel, dass nur Personen aus dem vordersten Wagen festgenommen, die Insassen der anderen Autos von den Sicherheitsbehörden hingegen in Ruhe gelassen worden seien, obwohl den Behörden bewusst gewesen sei, dass alle zum selben Tross gehören würden. Wenn nur die Insassen des vordersten Wagens verhaftet worden seien, habe er im Übrigen kein Indiz dafür gehabt, dass die allfällige Nennung seines Namens durch die Festgenommenen ein Problem für ihn darstellen könnte. Entsprechend seien die Flucht nach I._______ und die viermalige behördliche Suche nach ihm nicht nachvollziehbar. Letztlich sei er nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, weshalb er sich nach jenem Ereignis noch elf Monate in Syrien

D-82/2014 aufgehalten habe, obwohl für ihn offensichtlich die Möglichkeit bestanden habe, illegal auszureisen. Die Schwierigkeiten bei der Geldbeschaffung und Organisation eines Schleppers seien als Ausflüchte zu betrachten, habe er seine Fabrikanteile doch schon im Vorjahr verkauft. Zudem sei es erfahrungswidrig, dass in I._______, wo er sich bei kurdischen Parteimitgliedern aufgehalten habe, nicht innert kurzer Zeit eine Begleitung für den Fussmarsch in die Türkei organisiert werden könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines 1992 als PKK-Märtyrer verstorbenen Vaters ab dem Jahr 2005 vom Amen-Siassi einbestellt worden zu sein, um an Informationen über die PYD zu gelangen, sei anzuzweifeln. Es sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst den Sohn erst dreizehn Jahre nach dem Tod des Vaters erstmals zu Befragungen bezüglich oppositioneller Tätigkeiten der PYD aufbieten würde. Zudem sei es angesichts des energischen Vorgehens der syrischen Behörden gegen regimekritische Aktivitäten nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn dieser angeblichen Befragungen noch mehrere Jahre in Syrien aufgehalten hätte, ohne auszureisen. Im Übrigen habe er nicht klar angeben können, wie oft oder wie regelmässig die Befragungen stattgefunden hätten. Ungeachtet des zweifelhaften Wahrheitsgehalts dieses Vorbringens wäre aber ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität der angeblichen Reflexverfolgung erreicht, habe der Beschwerdeführer doch nach den Befragungen jeweils wieder gehen dürfen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Die Namensliste verhafteter Personen beweise nicht, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 Teil der kontrollierten Gruppe gewesen sei und deswegen gesucht werde. Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sei erst in der Schweiz ausgestellt worden und vermöge dementsprechend keine Anhängerschaft vor der Ausreise aus Syrien zu belegen. Zudem handle es sich bei solchen Bestätigungen um Schreiben, die auf Aufforderung hin ausgestellt würden und zudem selbst ausfüllbar und leicht zu fälschen seien. Entsprechend fänden sich darin auch Schreibfehler. Letztlich vermöge auch die Bestätigung des Todes des Vaters keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei, komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Kurden würden die grösste ethnische Minderheit in Syrien darstellen, wobei es Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit, als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) und nicht registrierte Kurden (Maktumin) gebe. Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Zudem hätten sie gemäss präsidialem

D-82/2014 Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Davon hätten bereits unzählige Ajnabi Gebrauch gemacht und seien damit den Kurden gleichgestellt, die schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajnabi vermöge daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die aus den Beweismitteln (vier Sammlungen von Screen-Shots des Facebook-Profils) ersichtlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben und als ernsthafte, gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer in Facebook geteilten regimekritischen Inhalte würden sich nicht wesentlich von denjenigen der grossen Masse unzufriedener Exilsyrer unterscheiden, welche im Internet oder auf Kundgebungen ihrer Empörung über die Ereignisse in Syrien Ausdruck verleihen und Informationen austauschen würden. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Weise exilpolitisch betätigt habe und deshalb durch den syrischen Staat als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde indes aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu

D-82/2014 gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1 (Beweismittel), A3 (Personalienblatt), A8 (Aktennotiz), A13 (Beweismittel) und A20 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Gewährung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel (A1 und A13), das im EVZ ausgefüllte Personalienblatt (A3), eine Aktennotiz (A8) und den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A20) gewährt habe. Zudem habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Auch habe es die eingereichten Beweismittel nicht konkret gewürdigt und seinen Status als Ajnabi nicht gehörig berücksichtigt. Des Weiteren habe es nicht erwähnt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, es sich bei den Behörden, bei denen er sich regelmässig habe melden müssen und die von ihm hätten wissen wollen, wer Demonstrationen organisiere, um den Amen-Siassi gehandelt habe. Das BFM habe die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch dadurch verletzt, dass es anders als in anderen Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger respektive Ajnabi keine Botschaftsanfrage gemacht habe. Sollte die Sache dennoch nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, bestreite er, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Es sei nicht ersichtlich, welches weitere Wissen von einem aktiven Anhänger zu erwarten gewesen wäre. Er habe gesagt, dass er sich um seine Mutter und Schwester habe kümmern müssen, und damit nachvollziehbar erklärt, weshalb er nur Anhänger und nicht Mitglied der PYD gewesen sei. Anders als für eine Parteimitgliedschaft benötige es für die Erlangung des Status eines "Anhängers" oder "Sympathisanten" keine formellen Schritte. Das Vorgehen der PYD, ihn über die Parteiaktivitäten zu informieren, obwohl er nur Sympathisant gewesen sei, sei keineswegs leichtfertig, handle es sich bei ihm doch um einen Angehörigen eines PKK-Märtyrers. Er sei aufgrund des Todes des Vaters politisiert worden und es sei willkürlich, ihm zu unterstellen, seine Ausführungen zur persönlichen Motivation würden nicht der zu erwartenden persönlichen Auseinandersetzung mit kurdisch-politischen

D-82/2014 Fragestellungen entsprechen. Bezüglich der Ereignisse vom 16. Oktober 2008 habe er gesagt, dass er sich bei der zunächst genannten Zahl von vier Fahrzeugen wahrscheinlich geirrt habe; es habe sich effektiv um drei Autos gehandelt. Der aufgezeigte Widerspruch bezüglich des Schicksals der verhafteten Freunde sei nicht relevant. Er habe mit den Freunden keinen Kontakt mehr gehabt und nur über Dritte über deren Schicksal erfahren. Er habe ausführlich geschildert, dass aus der Kondolenzfahrt eine politische Aktion entstanden sei. Nachdem es beim Tod seines Vaters auch zu solchen Bekundungen gekommen sei, sei es keineswegs unglaubhaft, dass er an diesem Ausflug teilgenommen habe, obwohl er die Verstorbenen nicht gekannt habe. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass am vordersten Wagen eine PYD-Flagge und ein Öcalan-Bild angebracht worden seien. Auf der ganzen Welt würden sich Menschen durch öffentliche Bekundung ihrer politischen Einstellung in Gefahr bringen. Die Behörden hätten sich denn auch an diesem politischen Aspekt der Kondolenzfahrt gestört, ansonsten es vermutlich unproblematisch gewesen wäre, wenn er und seine Freunde bei der Kontrolle den tatsächlichen Grund der Reise (Kondolenzbesuch bei Familien getöteter PYD-Märtyrer) offenbart hätten. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich der Geheimdienst auf die Personen im politisch entsprechend gekennzeichneten Wagen konzentriert habe, zumal dies ausgereicht habe, um die Identität der weiteren Personen nachträglich von den Verhafteten zu erfahren. Es habe für den Sicherheitsdienst kein Anlass bestanden, sofort sämtliche Personen zu verhaften. Bezüglich des noch elfmonatigen Verbleibs in Syrien weise er darauf hin, dass für ihn als Ajnabi eine sorgfältige Organisation der Ausreise wichtig gewesen sei. Er habe keinesfalls eine Verhaftung beim illegalen Grenzübertritt riskieren wollen. Nach dem Verkauf des Fabrikanteils habe die Organisation eines Schleppers mehrere Monate gedauert. Er habe nicht behauptet, nur wegen des Todes seines Vaters vom Amen-Siassi seit dem Jahr 2005 aufgesucht worden zu sein, sondern gesagt, dass die Behörden aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten und seines Profils als Sohn eines PKK-Märtyrers auf ihn aufmerksam geworden seien. Seine Gefährdung habe sich aus der Kombination der jahrelangen Kontaktierung durch die Behörden und dem Vorfall im Oktober 2008 ergeben. Die eingereichte Namensliste belege das Ereignis vom 16. Oktober 2008. Die Mitgliedschaftsbestätigung der PYD zeige wiederum sein politisches Profil auf. Er habe damit glaubhaft dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Ausreise wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden verfolgt worden sei und das Land illegal verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde ihm die Festnahme drohen.

D-82/2014 Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise verneint werden, sei sie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festzustellen. Er nutze die ihm hierzulande in beschränktem Mass zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um im Internet Kritik an den Vorgängen in Syrien zu äussern. Dass dieser Protest in ähnlicher Weise von einer grossen Masse getragen werde, vermöge sein Engagement nicht zu schmälern. Bereits geringe Aktivitäten würden genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Das BFM missachte die diesbezügliche jüngste Rechtsprechung. Er gelte in den Augen der syrischen Behörden als Oppositioneller. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung von Informationen im Internet, der technischen Möglichkeiten und des Einsatzes von Spezialisten zur Überwachung, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Oppositionelle zu identifizieren. Aktuelle Berichte würden entsprechende Hackerangriffe durch regimenahe Gruppierungen aufzeigen. Es bestünden keine Anzeichen für eine Verbesserung der Situation in Syrien. Er verweise diesbezüglich auf die beiliegenden Zeitungsartikel und Internetberichte. Die gegenwärtige Erstarkung des Assad-Regimes bedeute eine Zunahme der Gefährdung zurückgewiesener regimekritischer Personen. Jede Person, die exilpolitisch gegen das syrische Regime auftrete, werde als Staatsfeind betrachtet. Ihn mache bereits der Aufenthalt in der Schweiz seit September 2009 zu einem Staatsfeind, der die Revolution mutmasslich vom Ausland aus angestachelt habe. Als Kurde mache ihn die Landesabwesenheit besonders verdächtig. Aufgrund seines Status als abgewiesener Asylbewerber, seiner exilpolitischen Aktivitäten und der mehrjährigen Landesabwesenheit würde ihm bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen. Mehrere europäische Gerichte hätten festgestellt, dass eine Person in derselben Situation als Flüchtling anzuerkennen sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse in- und ausländische Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

D-82/2014 E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine vom 20. Januar 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf den Kostenvorschuss. Gleichzeitig wies er den Antrag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A3 (Personalienblatt), A8 (Aktennotiz) und A20 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) ab. Den Antrag um Einsicht in die Akten A1 und A13 (Beweismittel) hiess er demgegenüber gut und wies das BFM an, entsprechende Einsicht zu gewähren. F.b Am 12. Februar 2014 stellte das BFM dem Beschwerdeführer Kopien der Akten A1 und A13 zu. F.c Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 27. März 2014 – räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung eine Frist von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. G. Mit Eingabe vom 11. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und machte im Wesentlichen geltend, es falle auf, dass die Nummerierung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht mit derjenigen auf dem Beweismittelumschlag (A1) übereinstimme. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das BFM die Beweismittel nicht vollständig gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Akte A13 belege, dass er das Original seines Ajnabi-Ausweises eingereicht habe. Aus den anderen bereits eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er aus einer politischen Familie stamme und selber politisch aktiv gewesen sei. Ergänzend reiche er zwei Bestätigungsschreiben der PYD vom 5. und 8. Januar 2014 sowie vier Bestätigungsschreiben derjenigen Personen ein, die auf der zuvor eingereichten Liste der (…) als Teilnehmer der Kundgebung vom 16. Oktober 2008 erwähnt worden seien. Im Übrigen verweise er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 8. April 2014, mit welchem in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Ajnabi eine Rückweisung zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen erfolgt sei.

D-82/2014 H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Schreiben vom 5. März 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Erhalt des Gesuchs. I. Mit Eingabe vom 18. März 2015 regte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 25. Februar 2015 die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz an. Laut dem besagten Urteil seien bereits einfache Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auch auf ihn zu. Die geschilderte Kontrolle im Oktober 2008 und die Suche nach ihm würden zeigen, dass ihn die syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert hätten. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des mit der Beschwerdeergänzung vom 11. April 2014 eingereichten Schreibens der PYD, das den Beschwerdeführer als Mitglied bezeichne, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer bestritten habe, jemals Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Er habe sich vielmehr als Anhänger und Sympathisant der PYD bezeichnet. Zudem stelle das besagte Schreiben die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, grundlegend anders dar: So habe der Beschwerdeführer laut diesem Schreiben an der Beerdigung dreier Märtyrer teilgenommen, wohingegen er angegeben habe, er habe die Familien von zehn Märtyrern besuchen wollen. Diese widersprüchlichen Angaben würden die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen unterstreichen. Die Bestätigung der PYD und die Aussagen der angeblichen Kameraden seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben zu werten. K. In seiner Replik vom 12. Oktober 2015 entgegnete der Beschwerdeführer, das Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 stamme von der Sektion der Partei in Europa, an welche er sich kurz nach der Ankunft in der Schweiz gewendet habe. Daraus gehe nicht hervor, dass er bereits in Syrien oder im Zeitpunkt der Befragung vom 8. Oktober 2009 ein eingeschriebenes Parteimitglied gewesen sei. Jedoch werde er darin mehr als Mitglied, denn als Sympathisant betrachtet. Im Bestätigungsschreiben dersel-

D-82/2014 ben Sektion vom 8. Januar 2014 werde er wiederum als Kamerad bezeichnet; dieser Begriff werde anstelle von "Mitglied" verwendet. Im Schreiben der PYD in C._______ vom 5. Januar 2014 werde er wiederum als Parteimitglied bezeichnet. Seine Freunde würden ihn hingegen als Kameraden bezeichnen. Er selbst habe bei der Anhörung vom 9. November 2009 auf die flexible Verwendung der Begriffe "Mitglied", "Anhänger" und "Sympathisant" hingewiesen, diese aber stets vom Status eines "eingeschriebenen Mitglieds" unterschieden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er sich selbst als Anhänger der PYD sehe, aber kein eingeschriebenes Parteimitglied gewesen sei oder sei. Entscheidend sei indes nicht die Begrifflichkeit, sondern dass er sich aktiv und exponiert für die PYD engagiert und Leute für die Partei versammelt habe. Diese Tätigkeit sei der Anlass für die Verfolgung gewesen. Die Verfolger hätten sich nicht darum gekümmert, ob er als Parteimitglied eingetragen gewesen sei. Das Schreiben der PYD in C._______ vom 5. Januar 2014, das von der Beerdigung dreier Märtyrer spreche, stehe nicht in Widerspruch zu seiner Darstellung. Er habe ausgesagt, dass zehn Märtyrer umgekommen seien und er Familien in F._______ habe kondolieren wollen, aber nicht angegeben, dass es sich dabei um die Beerdigung der zehn Märtyrer gehandelt habe. Auch die Schreiben seiner Kollegen seien mit seiner Schilderung der Ereignisse vereinbar und würden daher die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stützen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundesversammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013

D-82/2014 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag, es sei – unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens – festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ist abzuweisen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung einer Anordnung vermag ohnehin nie selbständig in Kraft zu treten. Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme ist damit nicht in Rechtskraft erwachsen; sie kann dies erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter E. 9.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht genügend begründet und sein Status als Ajnabi nicht gehörig berücksichtigt worden sei. Zudem seien einige Vorbringen nicht erwähnt (illegale Ausreise, Behördenbezeichnung) und nicht alle Beweismittel konkret gewürdigt worden. Des Weiteren habe das BFM die Pflicht zur Abklärung des

D-82/2014 rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, das sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das BFM habe ihm in die Akten A1 (Beweismittel), A3 (Personalienblatt), A8 (Aktennotiz), A13 (Beweismittel) und A20 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Akten A3, A8 und A20 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. In die Akten A1 und A13 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 Einsicht gewährt und er konnte dazu Stellung nehmen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 11. April 2014), so dass keine Gehörsverletzung mehr vorliegt. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe nicht ausreichend begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge ist unbegründet. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg,

D-82/2014 Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung beim Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt, aus, es erachte den Wegweisungsvollzug aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM den Beschwerdeführer aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollte. 4.5 Der Beschwerdeführer rügte überdies, das BFM habe seinen Status als Ajnabi nicht gehörig berücksichtigt, die Beweismittel nicht vollumfänglich gewürdigt und nicht erwähnt, dass er illegal ausgereist sei und es sich bei der Behörde, bei der er sich habe melden müssen, um den Amen-Siassi gehandelt habe. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das BFM hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehört (vgl. A2 und A10) und die Beweismittel entgegengenommen (vgl. A1, A13, A14, A15, A16 und A19). In der Verfügung vom 22. November 2013 wurden die Vorbringen und Beweismittel erwähnt und gewürdigt (vgl. S. 2 Ziffer 2 4. Abschnitt [illegale Ausreise], S. 5 Bst. c [Einbestellung durch den Amen- Siassi], S. 6 Bst. a [Prüfung der Gefährdungslage aufgrund der nicht in Frage gestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib], S. 3 Ziffern 4 und 5 sowie S. 5 Bst. d und S. 7 Bst. b [Aufzählung und Würdigung der Beweismittel (unabhängig von der zitierten Nummerierung)]). Eine Gehörsverletzung liegt damit auch in dieser Hinsicht nicht vor. 4.6 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das BFM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es keine Botschaftsabklärung gemacht habe, obwohl es solche bei Asylsuchenden aus Syrien eine gewisse Zeit lang fast standardmässig durchgeführt habe. Auch dieser Einwand geht fehl. Im Asylverfahren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Botschaftsabklärung und das BFM hatte demzufolge auch nicht zu begründen, weshalb es in casu keine solche vornahm. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

D-82/2014 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine

D-82/2014 Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 6. 6.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar kein Mitglied einer Partei, habe aber seit dem Jahr 2003 als Anhänger der PYD Aktivitäten für diese ausgeübt und sich nach dem Ereignis vom 16. Oktober 2008 vor einer Festnahme gefürchtet, weshalb er Syrien am 29. August 2009 illegal verlassen habe. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die Aktivitäten, die er als Parteianhänger für die PYD ausgeführt habe, konnte er nicht in sich stimmig darlegen. Seine diesbezüglichen Angaben, an Sitzungen teilgenommen (vgl. A2 S. 5) und im Auftrag der Partei Leute über manchmal stattfindende Sitzungen und Demonstrationen informiert zu haben (vgl. A10 S. 11 f. F106 ff.), blieben trotz mehrmaligen Nachhakens des Befragers oberflächlich und pauschal, berichtete er doch wiederholt in der "Wir-", statt "Ich-Form", obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, seine konkrete Rolle darzulegen. Auch die Antwort auf die Frage, was ein Parteimitglied von einem blossen Anhänger unterscheide, blieb gehaltlos (vgl. A10 S. 12 F117 f. und S. 13 F124 [Ein Mitglied sei mit der Partei verbunden, als Anhänger oder Sympathisant könne jedermann helfen, wann immer es ihm passe]). Eine plausible Erklärung für den angeblich problemlosen Einbezug eines jeden Nichtmitglieds in Parteiaktivitäten und die Verbreitung von Informationen über (verbotene) Veranstaltungen durch Nichtmitglieder vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben. Auf gezielte Nachfragen wich er vielmehr aus und machte abschweifende Ausführungen (vgl. bspw. auf die Frage, wie sich die PYD bei der geschilderten Informationsverbreitung durch Nichtmitglieder gegen Verräter absichere [A10 S. 13 F126: "Das stimmt, was Sie sagen, und wir wussten darüber Bescheid. Wie gesagt, die PYD ist eine verbotene Partei. Sie hat keine Bewilligung.", und zur Frage eines diesbezüglich konkreten Risikos für die PYD [A10 S. 13 F127: "Ja, das stimmt, was Sie sagen. Aber ich glaube an diese

D-82/2014 Partei. Und sie kämpft für uns und unsere Rechte."). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2014, wonach es angesichts seiner Verwandtschaft mit einem PKK-Märtyrer von der PYD nicht leichtfertig gewesen sei, ihn trotz fehlender Parteimitgliedschaft über verbotene Aktivitäten zu informieren, vermag nicht zu überzeugen, seien doch auch viele andere Nichtmitglieder mit Informationen versorgt und mit der entsprechenden Verbreitung beauftragt worden (vgl. A10 S. 11 F107, S. 13 F124). Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass die PYD in der geschilderten Weise vertrauliche Informationen breit gestreut und durch Nichtmitglieder über verbotene Veranstaltungen geworben haben sollte. Die eingereichten Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 und 5./8. Januar 2014 vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anhängerschaft und seine Aktivitäten für die Partei vor der Ausreise aus Syrien nicht zu belegen. Im Übrigen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. Oktober 2015 zu den verschiedenen Begriffen "Mitglied", "Anhänger", "Sympathisant" und "eingeschriebenes Mitglied" den Widerspruch, wonach er in den Bestätigungen als Parteimitglied bezeichnet wird, obwohl er gemäss eigenen Angaben kein solches ist, nicht aufzulösen. Es ist kaum anzunehmen, dass die PYD in schriftlichen Bestätigungen ein Nichtmitglied als "Mitglied" bezeichnen würde (vgl. Bestätigung vom 25. Oktober 2009: klare Unterscheidung zwischen "Mitglied" und "Sympathisant" [Bezeichnung "Sympathisant" beim Beschwerdeführer durchgestrichen]). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Fahrt nach F._______ am 16. Oktober 2008, bei der es bei einer Kontrolle durch den Amen-Siassi zu Verhaftungen gekommen sei, weshalb auch er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen zum Anlass dieser Fahrt blieben substanzlos, vermochte er doch keinerlei Angaben zu den getöteten Personen, dem Zeitpunkt oder der Art der Tötung zu machen (vgl. A10 S. 14 F133 ff.). Die Opfer und deren Familien seien ihm gänzlich unbekannt. Mit dem Verweis auf Kondolenzbesuche anlässlich des Todes seines Vaters im Jahr 1992 vermag er seine persönliche Motivation für die Teilnahme an Beileidsbesuchen bei Familien ihm nicht bekannter Verstorbener am 16. Oktober 2008 nicht überzeugend darzulegen. Im Übrigen verstrickte er sich in erhebliche Widersprüche, indem er zunächst aussagte, der Tross habe aus vier Fahrzeugen bestanden (vgl. A2 S. 4), später aber erklärte, es seien nur drei Autos gewesen (vgl. A10 S. S. 10 F86). Der Einwand, er habe sich anfänglich wohl geirrt (vgl. A10 S. 21 F216), vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Hätte er tatsächlich an der besagten Fahrt teilgenommen, dürfte

D-82/2014 erwartet werden, dass er darüber bei den zeitnah erfolgten Befragungen vom 8. Oktober 2009 und 9. November 2009 widerspruchsfrei und präzis berichten kann, zumal der Tross nur aus wenigen Fahrzeugen bestanden habe. Auch vermochte er keine auch nur im Ansatz substanziierte Angabe zur Zahl der verhafteten Personen zu machen (vgl. A10 S. 16 F157 ["Keine Ahnung".]) Dieses gänzliche Unwissen ist unverständlich, handelt es sich bei einer behördlichen Kontrolle mit Verhaftungen doch um ein einschneidendes Ereignis, das sich im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägt. Angesichts der Illegalität der PYD erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Teilnehmer vorgängig beschlossen hätten, bei einer behördlichen Kontrolle den wahren Grund der Fahrt – den Kondolenzbesuch bei Familien getöteter PYD-Märtyrer – nennen zu wollen (vgl. A10 S. 14 F137 und F140). Die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Entschluss, wonach man manchmal auch sagen müsse, wie man fühle (vgl. A10 S. 14 F140), erscheint angesichts des Risikos, das mit einem solchen Verhalten eingegangen würde, unverständlich. Auch die offensichtliche Kennzeichnung der Autokolonne mit Symbolen, welche unweigerlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würden (PYD-Flagge, Öcalan-Bild), vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären (vgl. A10 S. 16 F155). Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass nur Personen aus dem vordersten Wagen festgenommen worden seien, obwohl für die Behörden klar ersichtlich gewesen sei, dass die Autos zusammengehören würden (vgl. A10 S. 16 F164) und die Insassen die besagten Symbole somit gemeinsam zu verantworten hätten. Dass die hinteren Wagen wieder unbehelligt hätten losfahren können, ohne dass deren Insassen zumindest registriert worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2014, für die Behörden habe kein Grund bestanden, die Identität aller Teilnehmer des Trosses vor Ort festzustellen, hätten sie diese doch nachträglich immer noch von den Verhafteten erfahren können, ist spekulativ und vermag nicht zu überzeugen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer selbst angab, die anderen Teilnehmer – abgesehen von den vier Freunden – nicht namentlich gekannt zu haben (vgl. A10 S. 10 F89 und F92, S. 16 F156). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zum Schicksal der vier verhafteten Freunde, indem er erst angab, nicht zu wissen, was mit diesen geschehen sei (vgl. A2 S. 5), später aber ausführte, die Festgenommenen seien nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden (vgl. A10 S. 16 F161 f.). Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Widerspruch sei nicht relevant, kann nicht gefolgt werden. Bezüglich der angeblichen vier Besuche der Behörden bei seiner Mutter zwischen dem 16. Oktober 2008 und seiner Ausreise Ende August 2009 vermochte der Beschwerdeführer

D-82/2014 in zeitlicher Hinsicht keinerlei Angaben zu machen (vgl. A10 S. 20 F207- 210). Dies ist ebenso unverständlich wie die Äusserung, seine Mutter und sein Onkel, mit denen er nach der Ausreise Kontakt gehabt habe, hätten ihn nicht darüber informiert, ob er weiterhin gesucht worden sei (vgl. A10 S. 20 F211). Aufgrund des Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer an der besagten Fahrt nach F._______ am 16. Oktober 2008 teilgenommen und deshalb von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Namensliste der am 16. Oktober 2008 festgenommenen Personen vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei dem besagten Vorfall zugegen gewesen und deswegen behördlich gesucht worden sei. Im Übrigen bestärkt die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Namensliste im Internet heruntergeladen (vgl. A10 S. 3 F4), den Eindruck, er berichte über ein ihm vom Hörensagen bekanntes Ereignis, an dem er aber nicht selbst teilgenommen habe. Auch die Schreiben der PYD vom 25. Oktober 2009 und 5./8. Januar 2014 sowie die Schreiben von vier Personen, bei denen es sich um die am 16. Oktober 2008 festgenommenen Freunde des Beschwerdeführers handle, vermögen die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem besagten Ereignis und die daraus resultierende behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. In diesen Schreiben wird von drei getöteten PYD-Märtyrern berichtet, wohingegen der Beschwerdeführer von zehn Todesopfern sprach. Auch die Angabe im Schreiben der PYD vom 8. Januar 2014, die Partei habe den Beschwerdeführer nach dem besagten Vorfall nach C._______ versetzt, findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze, begab er sich doch gemäss eigenen Angaben nach I._______ (vgl. A10 S. 17 F175 ff.). Den Schreiben der angeblichen Kollegen kann kein Beweiswert zugemessen werden, schildern sie in Bezug auf den Beschwerdeführer doch Begebenheiten (Flucht des Beschwerdeführers nach I._______ und dessen anschliessende Ausreise aus Syrien wegen behördlicher Verfolgungsmassnahmen), die sie nicht selbst erlebt, sondern lediglich gehört hätten. Im Übrigen ist die Angabe eines Kollegen, er habe nach der Entlassung aus der sechsmonatigen Haft (d. h. zirka Mitte April 2009) erfahren, dass der Beschwerdeführer ins Ausland geflohen sei, nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sich noch bis Ende August 2009 in Syrien aufgehalten zu haben, in Einklang zu bringen. Zwar bestätigen die Betreffenden, sie hätten unter Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben; andererseits weisen die Schreiben aber ebenfalls inhaltliche Ungereimtheiten (namentlich ist auch hier die Rede von drei Märtyrern) auf. Das Gericht misst den Schreiben lediglich den Beweiswert von Gefälligkeitsaussagen zu.

D-82/2014 Mit dem Verweis auf Befragungen zwecks Erlangung von Informationen über die PYD ab dem Jahr 2005 durch den Amen-Siassi, dem die PKK- Aktivitäten seines 1992 (laut dem Schreiben der PYD vom 5. Januar 2014 an den Folgen eines […]) verstorbenen Vaters bekannt gewesen seien, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine (Reflex-)Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Ende August 2009 darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben sind wenig gehaltvoll und zudem widersprüchlich, sagte er doch erst aus, seit 2005 monatlich einmal vorgeladen worden zu sein (vgl. A2 S. 5), wohingegen er später vorbrachte, nicht regelmässig bestellt worden zu sein (vgl. A2 S. 5), und dann wiederum angab, nicht zu wissen, wie oft er befragt worden sei (vgl. A10 S. 19 F198). Zudem gab er erst an, er habe jeweils selbst beim Amen-Siassi in C._______ vorbeigehen müssen, wobei er die Adresse nicht kenne (vgl. A10 S. 19 F197 ff.), wohingegen er später ausführte, jeweils zu Hause von den Behörden abgeholt worden zu sein (vgl. A10 S. 20 F203). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Male vom Amen- Siassi befragt worden, wären dazu konsistente Angaben zu erwarten gewesen. Im Übrigen durfte er gemäss eigenen Angaben nach den Befragungen immer wieder ohne Auflagen gehen, so dass nicht von Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses gesprochen werden könnte. 6.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Ajnabi in Syrien vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass Ajnabi in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten, zumal sie sich grundsätzlich einbürgern lassen können (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung). Eine Kollektivverfolgung der Ajnabi ist damit zu verneinen (vgl. hierzu bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 21. Januar 2016 E. 6.3 und […] vom 7. Januar 2016 E. 7.1.4). 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und

D-82/2014 die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.

D-82/2014 Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen

D-82/2014 bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte – unter Einreichung von Ausdrucken seines Facebook-Profils und der entsprechenden Freundesliste – geltend, sich auf Facebook zu den Vorgängen in Syrien regimekritisch zu äussern.

D-82/2014 7.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den von ihm auf Facebook geteilten regimekritischen Beiträgen kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell exponiert hätte. Er vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich auf Facebook wie Tausende syrische Staatsangehörige und Ajnabi von der Schweiz und anderen europäischen Staaten aus als Kritiker des syrischen Regimes. Solche Aktivitäten im Internet sind bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger und Ajnabi nicht. 7.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2009 Ziel asylrechtlich relevanter behördlicher Verfolgungsmassnahmen gewesen respektive als exponierter Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien und die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von

D-82/2014 Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft (vgl. E. 3). Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen

D-82/2014 Natur der Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.1), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der (allfälligen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hiess zwar das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 27. Januar 2014 aufgrund der vom 20. Januar 2014 datierenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 gut. Da der Beschwerdeführer aber seit November 2014 einer Erwerbstätigkeit im (…) nachgeht und daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu betrachten ist, sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.– unter Widerrufung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-82/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Unter Widerrufung der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung, werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-82/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.02.2016 D-82/2014 — Swissrulings