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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-8191/2008

6 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,482 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8191/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8191/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der E._______ aus F._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. September 2008 auf dem Luftweg, gelangte aus einem unbekannten Land per Auto am 28. September 2008 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag im G._______ um Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. B. Am 15. Oktober 2008 wurde im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung einer Hand des Beschwerdeführers zwecks Altersbestimmung durchgeführt. Dem erstellten ärztlichen Bericht vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass das abgebildete Handskelett ein Skelettalter von mehr als 18 Jahren ergab. C. Das BFM erhob am 24. Oktober 2008 im H._______ die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen, teilte ihm mit, die vorgebrachte Minderjährigkeit sei zweifelhaft, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Arztbericht vom 15. Oktober 2008. D. Am 1. Dezember 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg an. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 15. Dezember 2008 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher D-8191/2008 Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). 2.2 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am C._______ geboren (A1/8, S. 1, A2/2 [Personalienblatt]). Ein Dokument, das seine Alters- D-8191/2008 angabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Wird auf seine Angabe zum Alter abgestellt, wäre er bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 19. Dezember 2008 rund I._______ alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das BFM mit eingehender Begründung in der angefochtenen Verfügung bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich am C._______ geboren und damit heute noch minderjährig sein, konnte und kann er sich grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbstständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt, hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). D-8191/2008 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Knochenaltersbestimmung vorab gerügt, gemäss den Akten sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit im Sinne von Art. 57 f. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) gegeben worden, sich vorgängig zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen sowie vor der Ernennung des Gutachters Einwendungen gegen dessen Person anzubringen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Knochenaltersanalyse kein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5 f. S. 222 ff.). Die Vorinstanz brauchte deshalb die in Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 BZP vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Partei nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer konnte sich zum Analyseergebnis äussern (vgl. A1/8, S. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen kantonalen Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt, für die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien im EVZ als Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung in Erscheinung trat und für ihn nicht umgehend eine Vertrauensperson eingesetzt D-8191/2008 worden war, schritt das BFM am 1. Dezember 2008 zur Durchführung der Anhörung. Was die vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht deren Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten Grundsätzen. So hinterliess der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ offensichtlich nicht das Erscheinungsbild einer auf den ersten Blick als minderjährig erkennbaren Person. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig gewesen sein sollte, kann jedenfalls in dieser spezifischen Verfahrenssituation bzw. bei Angaben zu einer so einfachen Frage wie es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213). 4.3 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die Frage, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft, zum Fehlen von Papieren und zur Ausreise und zu seiner Biographie seien unglaubhaft. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht, weshalb sein angebliches Alter weder bewiesen noch glaubhaft sei. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus, dass er volljährig sei, zumal sein Aussehen, sein Verhalten, seine Ausdrucksweise sowie das Resultat der Knochenaltersbestimmung auf ein höheres Alter als das angegebene hindeuten würden. Das BFM durfte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Befragung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reiseweg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Auch das festgestellte Knochenalter von über 18 Jahren bildet, wenngleich ein schwaches, so doch ein Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.). Auf die Bestreitung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein- D-8191/2008 gabe, er habe nicht über sein Alter getäuscht, ist nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz ihre Verfügung nicht auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, sondern auf jene von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abstützte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorbrachte, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse. Es besteht vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht demnach kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG am 1. Dezember 2008 eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214). 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte beantragt und auch nie solche Papiere besessen. Bereits diese Angabe sei zweifelhaft, weil es in den Städten Nigerias D-8191/2008 oft zu Personenkontrollen komme. Der Beschwerdeführer bringe ferner vor, er könne in seinem Heimatland niemanden kontaktieren, um Papiere kommen zu lassen. Dies sei jedoch nicht glaubhaft, weil er in seiner Heimat über eine enge Beziehung zu einem Pfarrer verfüge, in dessen Kirche er getauft worden sei. Es sei realitätsfremd, dass eine Person, die in Nigeria sozialisiert worden sei, als einzige Verwandte die Adoptiveltern nenne, zumal diese auch Angehörige eines Familienverbandes seien. Dass er problemlos eine Flugreise von J._______ nach Europa hinter sich gebracht habe, ohne auch nur zu wissen, unter welcher Identität und Nationalität er gereist sei, sei unglaubhaft. Die Angabe, er sei in Begleitung eines unbekannten Weissen gewesen und habe für die ganze Reise nichts bezahlt, entspreche den stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen. Zudem wolle er nicht wissen, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen, wo er zwischengelandet und welches die Zieldestination gewesen sei. Es bestünden keine entschuldbaren Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Nach Prüfung der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM einig, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs seitens des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Der Rechtsmitteleingabe ist nichts zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal er auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gar nicht eingeht. 5.3 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73). 5.4 Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil ihn sein Adoptivvater als Opfer für einen Ritualmord auserkoren habe. Die Vorinstanz bezeichnete die diesbezüglichen Aussagen in zentralen Punkten als widersprüchlich. So habe er einmal angegeben, er habe eine D-8191/2008 Besprechung des Vaters belauscht und dabei vernommen, dass er als Opfergabe vorgesehen sei, weshalb er das Haus fluchtartig verlassen habe. Später habe er ausgesagt, er habe, als er nach Hause habe zurückkehren wollen, vom Priester erfahren, sein Vater wolle ihn opfern. Auch die Aussagen über die Aufenthaltsdauer bei diesem Priester seien widersprüchlich. Es erscheine zudem als realitätsfremd, dass der Adoptivvater, der den Beschwerdeführer bisher gut behandelt habe, diesen opfern sollte, um gute Geschäfte zu machen. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, aus seinen grundsätzlich widerspruchsfreien und realitätsnahen Aussagen gehe hervor, dass er objektive Furcht habe, in einem Ritualmord geopfert zu werden. Die einzelnen Widersprüche, die nur unwesentliche Punkte betreffen würden, hätten keine grosse Bedeutung, zumal der Befragung in der Empfangsstelle nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Dazu ist festzustellen, dass die Befragung an der Empfangsstelle in erster Linie dem Zweck dient festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen. Aus diesem Grunde kommt dieser ersten Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung ist es nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. zur Relevanz von Empfangsstellenprotokollen allgemein EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er vom angeblichen Ritualmord erfahren haben will, einen zentralen Punkt des Ereignisses betreffen, das ihn zur Flucht aus Nigeria veranlasst haben soll. Ebenso betreffen die Angaben, wie lange er sich beim Priester aufgehalten haben will, einen wesentlichen Teil der Flucht. In Verbindung mit den unsubstanziierten Aussagen zur Reise in die Schweiz ist der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, nicht zu beanstanden, zumal in der Beschwerde, die lediglich eine formale Kritik, indessen keine weitergehenden inhaltlichen Aufschlüsse enthält, keine stichhaltigen Einwände aufgeführt werden, welche allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Aus diesen Gründen kann das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft D-8191/2008 des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind offensichtlich nicht notwendig. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-8191/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer, von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, ist den Akten zufolge gesund. Er hat in Nigeria ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz und verfügt über eine Schulbildung. Insbesondere aufgrund der Verbindungen zu kirchlichen Kreisen, die ihm schon bei der Ausreise aus Nigeria behilflich gewesen sein sollen, dürfte es ihm möglich sein, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaft- D-8191/2008 liche Existenzgrundlage aufzubauen. Somit erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-8191/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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