Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 D-8177/2015

19 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,163 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8177/2015

Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie ihre Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).

D-8177/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Kind am 10. November 2013, reiste nach einem längeren Aufenthalt im Sudan im März des Jahres 2015 nach Libyen weiter und gelangte von dort aus mit einem Schiff nach Italien. Die Beschwerdeführerin erreichte am (…) 2015 die Schweiz, wo sie am (…) 2015 für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machte indessen geltend, sie wolle nicht in Italien leben, da das Leben dort schwierig sei und sie von Anfang an beabsichtigt habe, in die Schweiz zu kommen und hier zu leben (vgl. Akten SEM A4/13 S. 9 Ziff. 8.01). C. Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 2. Dezember 2015 nachträglich explizit entsprochen. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführerinnen würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D-8177/2015 E. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die Verfügung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Mit Telefax vom 17. Dezember 2015 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner setzte das Gericht ihnen eine Frist zur Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. Die Beschwerdeführerinnen reichten die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in der Folge fristgerecht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. I. Mit Begleitschreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Kostennote zu den Akten.

D-8177/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.

D-8177/2015 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Aufgrund dieser vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen stellte das SEM in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 fest, dass Italien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten

D-8177/2015 Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorhersehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin-Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 zugestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach C._______ erfolgen solle. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage

D-8177/2015 sein würde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 3.3 In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, ein Verweis auf ein mittlerweile über sechs Monate altes Rundschreiben könne in keiner Weise als individuell-konkrete Garantie für eine kindsgerechte Unterbringung ausreichen. Das Rundschreiben des Innenministeriums vom 8. Juni 2015 liste gerade mal 161 Plätze für Familien mit minderjährigen Kindern auf. Angesichts der 140‘000 zwischen Januar und Oktober 2015 in Italien neu angekommenen Flüchtlinge müsse davon ausgegangen werden, dass die Anzahl Plätze im Rahmen des SPRAR-Programms nicht annähernd für die Anzahl Flüchtlinge sowie die Dublin-Rückführungen ausreiche. Mithin sei der rechtserhebliche Sachverhalt schon aus diesem Grund ungenügend festgestellt worden. Darüber hinaus könne ein Verweis auf ein generelles Rundschreiben nicht als individuell-konkrete Garantie genügen, auch wenn die Namen und Geburtsdaten auf der Übernahme-Mitteilung der italienischen Behörden genannt seien. Gemäss EGMR im Tarakhel-Urteil seien die Schweizer Behörden verpflichtet, sich gegenüber den italienischen Behörden zu vergewissern, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in Strukturen und unter altersgerechten Bedingungen untergebracht würden und dass die Einheit der Familie erhalten bleibe. Somit liege eine individuell-konkrete Garantie nur vor, wenn eine konkrete Unterkunft zugewiesen werden könne, denn nur dann könne von den Schweizer Behörden überprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine kindsgerechte Unterkunft handle. Somit könne der Verweis auf das Rundschreiben im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4394/2015) allenfalls noch als Garantie genügen, da das Urteil vom 27. Juli 2015 datiere und somit zeitnah auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 erfolgt sei, was mittlerweile jedoch nicht mehr der Fall sei. Die Vorinstanz verweise auf den angeblichen Besuch eines Repräsentanten von zwei Projekten und einen angeblich ausführlichen Bericht, ohne

D-8177/2015 dies mit Quellen zu belegen, den Bericht beizulegen oder zu datieren. Damit verstosse sie gegen die Begründungspflicht. Es könne folglich nicht zum Bestehen oder zum Inhalt des angeblichen Berichts Stellung genommen werden. Hingegen könne im Hinblick auf die hohen Flüchtlingszahlen und die grosse Anzahl von Dublin-Rückführungen nach Italien kaum davon ausgegangen werden, dass dieser Bericht heute noch aktuell sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien vorliegen würden. Somit liege die materielle Voraussetzung für eine rechtmässige Überstellungsverfügung des SEM nicht vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden, sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).

D-8177/2015 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. und BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es

D-8177/2015 sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindsgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebenda E. 4.3). 5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich das Schreiben vom 2. Dezember 2015 nicht zur konkreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf dem Flughafen C._______ zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen

D-8177/2015 allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hinweis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufgenommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten enthält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche (sechs) Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklung unbegründet. Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der

D-8177/2015 Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 5.3 Dem SEM wird im Weiteren vorgeworfen, es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bericht über den Besuch von zwei im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte durch eine Verbindungsperson des SEM zusammen mit deutschen und holländischen Kollegen nicht offengelegt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Bericht („“The Sprar System“) im Internet abrufbar ist (unter asylumlawdatabase.eu), weshalb es der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertretung ohne Weiteres möglich war, durch eigene Recherchen in den Besitz des fraglichen Dokuments zu gelangen. Bereits aus diesem Grunde ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 6. 6.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einem bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 6.2 Italien ist Signatarstaat der ERMK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.301) und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 6.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde den Beschwerdeführerinnen kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in

D-8177/2015 ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7. 7.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff. [= BVGE 2015/9]). Es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Kind unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu werden, da sie nach ihrer Ankunft in Italien in der Kälte und unter freiem Himmel in einem Park habe schlafen müssen und keinerlei Hilfe von den italienischen Behörden erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 4), kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-8177/2015 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indessen vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8177/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

D-8177/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 D-8177/2015 — Swissrulings