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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2016 D-8172/2015

22 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,318 parole·~42 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8172/2015 mel

Urteil v o m 2 2 . September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, alias B._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM; zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).

D-8172/2015 Sachverhalt: A. A.a Aus den Akten folgt, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers am 3. Januar 1993 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchten. Vorgängig war ihnen vom BFF eine Einreisebewilligung erteilt worden. Den Asylgesuchen wurde vom BFF am 26. August 1993 entsprochen, womit die Mutter des Beschwerdeführers – gemäss den Akten eine Staatsangehörige des Irak – als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt wurde. A.b Am 3. Dezember 1993 liess die Mutter des Beschwerdeführers das BFF über ein Hilfswerk darum ersuchen, ihre fünf noch im Iran verbliebenen Kinder – zwei damals bereits volljährige Töchter und drei damals noch minderjährige Söhne (darunter der Beschwerdeführer) – in das ihr gewährte Asyl miteinzubeziehen. Im Gesuch wurden die Kinder als irakische Staatsangehörige bezeichnet und die Personalien des Beschwerdeführers mit B._______, geboren am (…), Irak, angegeben. A.c Nachdem das BFF am 18. Januar 1994 die ersuchte Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung erteilt hatte, reiste der Beschwerdeführer am 29. September 1994 mit seinen Geschwistern in die Schweiz ein. Im Nachgang dazu wurden er und seine ebenfalls noch minderjährigen Brüder mit Verfügung des BFF vom 31. Oktober 1994 in das seiner Mutter gewährte Asyl miteinbezogen. Am gleichen Tag entsprach das BFF auch den Asylgesuchen seiner bereits volljährigen Schwestern. A.d Aus den Akten folgt ferner, dass das BFF am 6. April 1995 auf Ersuchen der Mutter des Beschwerdeführers auch dem Vater des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung erteilte. Seinem Asylgesuch wurde vom BFF am 14. Juli 1995 ohne weitere Abklärungen entsprochen. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am (…) 2012 in der Schweiz. B. B.a Im Sommer 1995 wurde dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer erstmals ein Schweizer Reiseausweis ausgestellt, welcher einmal verlängert wurde. Gemäss entsprechendem Eintrag (Stempel) unternahm der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis eine Reise nach Dänemark. B.b Im Sommer 2000 wurde dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin ein neuer Schweizer Reiseausweis ausgestellt,

D-8172/2015 welcher ebenfalls einmal verlängert wurde. Gemäss entsprechenden Einträgen (Stempeln) unternahm der Beschwerdeführer mit diesem Ausweis mehrere Reisen nach Syrien und eine Reise in den Iran. Im Frühjahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer wiederum ein neuer Reiseausweis ausgestellt (Ausweis Nr. […]). Diesen Ausweis, welcher bis zum 1. Juni 2011 gültig war, meldete der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 bei der (… [Polizei]) als verloren gegangen. Dabei gab er im Rahmen seiner Verlustanzeige an, der Reiseausweis sei ihm schon vor zwei Jahren abhandengekommen, und zwar am 22. Dezember 2010 bei einem Wohnungsbrand in Schweden. Im Nachgang zur Verlustanzeige wurde dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auf sein Ersuchen hin erneut ein Schweizer Reiseausweis ausgestellt. C. C.a Am 7. März 2013 gelangte die schweizerische Botschaft in Teheran (nachfolgend: die Botschaft) über das BFM an das Migrationsamt des Kantons C._______ und teilte im Wesentlichen mit, beim Beschwerdeführer, welcher angeblich irakischer Staatsangehöriger sei, dürfte es sich tatsächlich um den iranischen Staatsangehörigen handeln, welcher am (…) in Bagdad von iranischen Eltern geboren und seit am (…) 2009 mit einer iranischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Dabei führte die Botschaft unter Verweis auf eine Aktennotiz aus, am (…) 2012 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine iranische Staatsangehörige, die Botschaft um Hilfe ersucht. Ihren Angaben zufolge habe sie am (…) 2009 in D._______ den iranischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (…), geheiratet. Erst nach einiger Zeit habe sie herausgefunden, dass ihr Ehemann in der Schweiz anscheinend unter der falschen Identität, geboren an (…), irakischer Staatsangehöriger, lebe. Als Beweis habe sie der Botschaft – neben Kopien seiner iranischen Dokumente (vgl. dazu unten) – Kopien des Schweizer Führerscheins, der Aufenthaltsbewilligung und des Reisedokuments ihres Ehemannes vorgelegt. A._______ alias B._______ habe sich geweigert, seine iranische Ehefrau in die Schweiz nachkommen zu lassen, und seit 2010 sei er angeblich auch nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang merkte die Botschaft an, während seines letzten Besuchs im Iran habe der Beschwerdeführer persönlich auf der Botschaft vorgesprochen, indem er dort seinen Schweizer Führerschein habe beglaubigen lassen. Auf die Frage warum auf seinem Führerschein die Nationalität „Irak“ stehe, habe er gemeint, er sei in Bagdad geboren, seine Eltern seien aber Iraner und seine Nationalität sei unter anderem auch Iran. Diese Angaben stimmten nicht mit denjenigen in seiner von der Ehefrau überbrachten Shenasnameh überein, wo als Geburtsort Teheran (recte:

D-8172/2015 Bagdad Irak; vgl. dazu act. A26) erwähnt werde. Anlässlich ihrer Vorsprache am (…) 2012 habe die Ehefrau das Foto ihres Ehemanns auf dem Führerschein wiedererkannt. Die Fotos auf den verschiedenen Dokumenten seien identisch. Da sich ihr Ehemann geweigert habe, sie in die Schweiz nachkommen zu lassen, beantrage die Ehefrau nun die Scheidung. Um diese im Iran durchführen zu können, brauche sie einen Nachweis, dass ihr Ehemann A._______ auch tatsächlich in der Schweiz wohnhaft ist. Da ihr Ehemann jedoch in der Schweiz als B._______ registriert sei, könne die Botschaft diese Bestätigung nicht vornehmen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen scheine es jedoch als erwiesen, dass es sich beim irakischen Staatsangehörigen B._______ um den iranischen Staatsangehörigen A._______ handle, der anscheinend problemlos und unbehelligt hier im Iran ein- und ausreisen könne. Abschliessend ersuchte die Botschaft das kantonale Migrationsamt darum, mit A._______ alias B._______ Kontakt aufzunehmen, zwecks Klärung der Probleme seiner scheidungswilligen Ehefrau. Mit dem Schreiben vom 7. März 2013 liess die Botschaft der kantonalen Behörde eine Beweismittelsammlung zukommen, umfassend Kopien von persönlichen Dokumenten der Ehefrau und der vorerwähnten Schweizer Dokumente des Beschwerdeführers (Führerausweises, Aufenthaltsbewilligung und Reiseausweis) und insbesondere Kopien der auf A._______ lautenden Karte Melli (iranischer Identitätsausweis) und der auf A._______ lautenden Shenasnameh (iranischer Identitäts- und Personenstandsausweis), welche gemäss Botschaft je das Foto des Beschwerdeführers tragen (vgl. dazu unten, Bst. Gc). C.b Als Folge dieses Schreibens gelangte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 26. März 2013 mit einem Ersuchen um Überprüfung des Asylstatus des Beschwerdeführers ans BFM. D. Mit Schreiben des BFM vom 4. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Dabei hielt das Bundesamt in seinem Schreiben fest, diverse Nachforschungen der schweizerischen Vertretung im Iran hätten ergeben, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht habe. So habe er am 22. Oktober 2010 (recte: am 22. Juni 2010; vgl. dazu act. A28) auf der Botschaft seinen Schweizer Führerschein beglaubigen lassen und bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, sein Geburtsort sei Bagdad, er sei jedoch Iraner, da seine Eltern Iraner seien. In der dem Bundesamt vorliegenden Kopie seiner Shenasna-

D-8172/2015 meh, bei der das Foto identisch mit dem in seinem schweizerischen Führerausweises sei, werde Teheran (recte: Bagdad Irak) als Geburtsort aufgeführt. Im Weiteren liege dem Bundesamt eine Kopie seiner iranischen Karte Melli vor. Aufgrund dieser Unterlagen erscheine es als erwiesen, dass seine Identität B._______ (recte: A._______), geboren am (…), Iran, laute. Demzufolge sei vorgesehen, ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) das Asyl zu widerrufen, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und seine Personalien zu ändern. E. In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, die Aussage von E._______ ([…]; vgl. dazu unten, Bst. H [S. 9]), wonach er und seine Eltern Iraner seien, sei wahrheitswidrig, zumal es aktenkundig sei, dass beide Elternteile aus dem Irak stammten. Zwar treffe es zu, dass zwei seiner Brüder in Teheran geboren seien. Dies sei jedoch nach der Flucht seiner Eltern aus dem Irak in den Iran gewesen. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel je im Original mit Übersetzung eine soweit ersichtlich neue irakische Identitätskarte seiner Mutter, einen irakischen Todesschein betreffend seinen Vater und die Heiratsurkunde seiner Eltern ein, welche bezeichnenderweise in arabischer und nicht in persischer Sprache verfasst sei. Gleichzeitig offerierte respektive beantragte er als Beweis eine Befragung sowohl seiner Mutter als auch seines Bruders F._______, welcher inzwischen Schweizer Bürger sei, sowie eine Auskunftseinholung beim irakischen Generalkonsulat. Daneben machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, vonseiten der in der Schweiz wohnhaften Angehörigen von E._______ werde versucht, ihm zu schaden, was zu berücksichtigen sei. F. Mit Verfügung des SEM vom 12. November 2015 (eröffnet am 16. November 2015) wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm am 31. Oktober 1994 gewährte Asyl widerrufen. Dabei gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei erwiesen, dass die Identität des Beschwerdeführers tatsächlich A._______, geboren am (…), Iran, laute, und nicht B._______, geboren am (…), Irak. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln werde das Ergebnis der Nachforschungen der Botschaft nicht entkräftet, zumal seine wahren Personalien aufgrund von rechtsgenüglichen Identitätsausweisen feststehen würden. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da der Beschwerdeführer einerseits

D-8172/2015 die Behörden über seine Identität getäuscht habe und er andererseits durch seine Reisen in den Iran aufgezeigt habe, dass er in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei. G. G.a Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM über seinen damals neu mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung der Akten zu seinem Asylverfahren von 1994 und zum aktuellen Asylwiderrufsverfahren inklusive allfällige Beweismittel ersuchen. In der Folge stellte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2015 eine anonymisierte Fassung des Schreibens der Botschaft vom 7. März 2013, die Aufforderung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2013 und seine Stellungnahme vom 12. Juli 2013 zu (act. A2 - A4). Aus den Vorakten stellte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch vom 3. Dezember 1993 zu, inklusive zwei Ergänzungsschreiben vom 21. Dezember 1993 und 12. Januar 1993 (act. B1 - B3), sowie die oben erwähnte BFF-Verfügung vom 31. Oktober 1994 betreffend Einbezug ins Asyl der Mutter (act. B21). G.b Nach Erhalt der vorgenannten Akten ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 um Offenlegung der Akten des Asylverfahrens von 1994, namentlich um Zustellung der Anhörungsprotokolle. Das Staatssekretariat teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 30. November 2015 mit, ihm seien bereits alle relevanten Akten zugestellt worden, zumal mit ihm keine Anhörung durchgeführt worden sei, nachdem er im Rahmen eines Familienzusammenführungsgesuches in die Schweiz eingereist sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses der Gesuchsakten in Sachen Familiennachzug zugestellt. G.c Nach nochmaliger Prüfung der ihm zugestellten Akten ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2015 ausdrücklich um Zustellung der im Schreiben der Botschaft vom 7. März 2013 erwähnten, insgesamt zehn Beilagen. In der Folge führte das SEM das Aktenverzeichnis insofern nach, als es die im Schreiben erwähnten Beilagen (dort Nr. 1-10) separat in die Akten aufnahm (hier unter A20 - A29). Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran mit Schreiben des SEM vom 2. Dezember 2015 unter Zustellung des aktualisierten Aktenverzeichnisses folgende Aktenstücke zugestellt: die von seiner Ehefrau bei der Botschaft vorgelegten Kopien seines Schweizer Reiseausweises Nr. (…), seines Schweizer Führerausweises und seiner

D-8172/2015 Schweizer Niederlassungsbewilligung (act. A22 [letzte Seite]), die Kopie eines seine Person betreffenden „EVA-Auszuges“, also eines Auszuges aus dem vormaligen System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle von Visa (act. A24), eine Kopie seiner Shenasnameh (act. A26), die Kopie seiner Karte Melli (act. A27) und die von der Botschaft am 22. Juni 2010 erhobene Kopie seines Schweizer Führerscheins (act. A28). Demgegenüber wurden die Aktenstücke A20 ("Eheschein"), A21 ("GU [Geburtsurkunde] der Ehefrau"), A23 ("Aktennotiz"), A25 ("Erklärung Ehefrau") und A29 ("Kopie Aufforderung iran. Gericht"; im Schreiben fälschlicherweise als A28 bezeichnet) unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 27 VwVG von einer Einsichtnahme ausgeschlossen. Aufgrund der Akten ist indes davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2015 auch eine Kopie des iranischen Ehescheines zugestellt wurde (vgl. dazu unten, Bst. P). G.d Im Rahmen der Eingabe vom 1. Dezember 2015 hatte der Beschwerdeführer das SEM gleichzeitig darum ersucht, hinsichtlich der Änderung seiner Personalien im Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; SR 142.513) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich teilte ihm das SEM im Schreiben vom 2. Dezember 2015 mit, die Änderung der Personalien sei im Rahmen der Verfügung betreffend Asylwiderruf erfolgt. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, diese Änderung im Rahmen einer Beschwerde gegen den Asylwiderruf anzufechten. H. Am 15. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen bisherigen Rechtsvertreter gegen vorgenannte Verfügung Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte [1.], verbunden mit der Anweisung an das SEM, seine Personalien im ZEMIS als B._______, geboren am (…), Irak, einzutragen [2.], sowie der Feststellung, dass er als Flüchtling Asyl geniesse [3]. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorab die bloss nach und nach erfolgte Gewährung von Akteneinsicht durch die Vorinstanz. Gleichzeitig verlangte er weitergehende Akteneinsicht, zumal nicht nachvollziehbar sei, welche Geheimhaltungsinteressen eine Einsichtnahme in die Aktenstücke A20, A21, A23, A25 und A29 verbieten sollten. Nachdem er von deren Inhalt offensichtlich direkt betroffen sei, zumal seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen werden soll, seien ihm diese Beweismittel offenzulegen, wobei allfälligen schützenswerten Geheimhaltungsinteressen gegebenenfalls durch Einschwärzung der fraglichen

D-8172/2015 Passagen Rechnung zu tragen sei. Im Verlauf der Beschwerdebegründung machte er sodann geltend, im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2013 sei ihm keine Kopie des Botschaftsberichts vom 7. März 2013 zugestellt worden. Dadurch habe die Vorinstanz eine vollständige und eingehende Stellungnahme vereitelt, wodurch sein Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 VwVG zu seinem Nachteil verletzt worden sei. Sodann habe er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2013 die Aussage, wonach er und seine Eltern Iraner seien, bestritten, und zwar unter Vorlage von Beweismitteln im Original, namentlich der irakischen Identitätskarte seiner Mutter, des Todesscheins seines Vaters, welcher den Begräbnisort G._______/Irak ausweise, und der arabisch- und nicht farsisprachigen Heiratsurkunde seiner Eltern. Gleichzeitig habe er darum ersucht, seine Mutter und seinen Bruder zu befragen sowie vom irakischen Konsulat eine Auskunft betreffend seine Staatsangehörigkeit einzuholen. Er habe demnach rechtserhebliche Beweismittel vorgelegt und Anträge zum Gegenbeweis gestellt, welche offensichtlich folgenlos geblieben seien. Auch von daher sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, zumal das SEM ohne Würdigung dieser Beweismittel und Anträge entschieden habe. Zur Sache machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er bestreite den vorinstanzlichen Schluss, die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht zu haben, zumal er an seinen bisher registrierten Personalien B._______, geboren am (…), mit Nationalität Irak, festhalte. Zunächst liessen schon die Umstände seiner Einreise als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass er 1994 unter falschem Namen in die Schweiz gelangt sei und gestützt darauf Asyl erhalten habe, sei er doch damals als Minderjähriger auf Ersuchen seiner Eltern in die Schweiz gelangt. Tatsächlich habe er am 22. Oktober 2010 (recte: 22. Juni 2010; Datum auch vom SEM falsch zitiert) auf der schweizerischen Botschaft in Teheran seinen Schweizer Führerschein beglaubigen lassen und bei dieser Gelegenheit erklärt, dass er in Bagdad geboren worden sei. Er bestreite jedoch, dass er sich bei dieser Gelegenheit gegenüber der Botschaft als iranischen Staatsangehörigen bezeichnet habe. Er halte daran fest, im Irak geboren zu sein und die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aufgrund der von ihm am 12. Juli 2013 vorgelegten Beweismittel sei sodann zumindest der Beweis seiner Abstammung erbracht, womit zugleich ein starkes Indiz für eine irakische Staatsangehörigkeit vorliege. Zum Bericht der Botschaft vom 7. März 2013 führte er zunächst an, dieser basiere auf Aktennotizen, was auf potentielle Fehlerquellen hinweise. Sodann basiere der Bericht auf Angaben und Beweismitteln, welche von E._______ eingebracht worden seien. Tatsächlich

D-8172/2015 habe er mit ihr eine Liebesbeziehung unterhalten, er bestreite jedoch vehement, dass er sie am (…) 2009 in H._______ in einer vom Iran anerkannten zivilrechtlichen Form und unter dem Namen A._______ geheiratet habe. Tatsächlich hätten sie sich wenige Tage vor seiner Ausreise lediglich religiös verheiratet, wobei er sich mit seinem Schweizer Führerschein ausgewiesen habe. Die Kopie des iranischen Ehescheins sehe er zum ersten Mal, und bei diesem handle es sich mit Sicherheit um eine Fälschung, zumal alle Unterschriften auf dem Dokument gefälscht seien. E._______ müsse diese Fälschung auf der Basis seiner Ausweise erstellt haben, zumal er ihr seine Ausweise einmal gezeigt habe. Darüber hinaus handle es sich bei den auf der Heiratsurkunde verzeichneten Zeugen um Cousins von E._______, deren Vater mit den Pasdaran verbandelt und damit eine mächtige Person sei. Auf der anderen Seite sei nicht auszuschliessen, dass der Name I._______ [Familienname; Bestandteil des Namens A._______] mit seiner Familie irgendwie verbunden sei. Da sein Vater verstorben sei, könne er dazu aber nichts mehr sagen. Auch die auf den Namen A._______ lautende Shenasnameh und die Karte Melli sehe er zum ersten Mal. Die darauf enthaltenen Fotos könnten möglicherweise sein Portrait wiedergeben, indes handle es sich auch dabei um Fälschungen. Diese Fälschungen dürften alle von E._______ über ihre einflussreichen familiären Beziehungen organisiert worden sein, weil sie ihm möglicherweise in die Schweiz habe nachfolgen wollen oder um damit ihre gescheiterte Liebesbeziehung ihrer Familie gegenüber zu rechtfertigen. Schliesslich seien die Vorbringen von E._______ völlig unlogisch, da sie sich auch ohne seine Anwesenheit von ihm scheiden lassen könne, nachdem der Kontakt zwischen ihnen schon länger als zwei Jahre abgebrochen sei. Zudem mache gerade das Fehlen offizieller Heiratsfotos klar, dass keine den kulturellen Bräuchen entsprechende Heirat stattgefunden habe. Darüber hinaus sei es völlig unlogisch, dass er E._______ unter den Identität A._______ hätte heiraten sollen, nachdem er seinen Schweizer Führerausweise im Hinblick auf die bloss religiöse Zeremonie auf der Botschaft habe beglaubigen lassen. Nach diesen Ausführungen ersuchte der Beschwerdeführer um Veranlassung einer Dokumentenprüfung sowie von Abklärungen betreffend seine Person im Irak über die zuständige schweizerische Botschaft. Abschliessend hielt er dafür, aufgrund der Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die iranische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe, womit er die Schweizer Behörden nicht über seine Identität getäuscht haben könne. Zudem wäre ein Asylwiderruf nach seinem seit 1994 fast ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz nicht gerechtfertigt respektive unangemessen.

D-8172/2015 I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, nach Prüfung der Aktenlage sei namentlich auf zwei Aspekte der vorinstanzlichen Akten hinzuweisen, welchen im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Sache gegebenenfalls Bedeutung zukommen könnte. In diesem Zusammenhang wurde – unter gleichzeitiger Zustellung der entsprechenden Aktenstücke – vorab darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon vor über zwanzig Jahren, im Sommer 1992 und demzufolge damals noch als Kind, in der Schweiz unter der Identität A._______, geboren am (…), Iran, aufgetreten sei. Damals seien sowohl ihm als auch seinen Geschwistern J._______, K._______ und L._______ ein Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante in der Schweiz bewilligt worden. In den Akten finde sich eine Fotokopie des für diese Besuchsreise verwendeten iranischen Reisepasses, beinhaltend ein Visum der schweizerischen Botschaft im Iran vom 14. Juni 1992 und einen Einreisestempel der schweizerischen Grenzbehörde am Flughafen Genf-Cointrin vom 23. Juni 1992. Der Beschwerdeführer sei demgemäss als Kind im Reisepass seiner bereits volljährigen Schwester J._______ eingetragen gewesen, und zwar schon damals unter der heute bekannten Identität A._______, geboren am (…), Iran. Zwar sei im Rahmen des späteren Asylverfahrens geltend gemacht worden, bei diesem Reisepass habe es sich um eine Fälschung gehandelt. Dem aufgezeigten Umstand dürfte jedoch aufgrund des nunmehr vorliegenden Aktenstandes massgebliche Bedeutung zukommen. In den Akten sei sodann eine Todesmeldung der vormaligen Wohngemeinde von M._______ abgelegt, aus welcher folge, dass der am (…) 2012 in der Schweiz verstorbene Vater des Beschwerdeführers im Iran beigesetzt worden sei, und nicht wie später vorgebracht im Irak. Mit der Zustellung der vorgenannten Aktenstücke (die erwähnte Passkopie mit Passeinträgen und die Todesmeldung der Gemeinde betreffend den Vater) wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass die vorgenannten Aspekte vom Gericht mitberücksichtigt werden dürften. Betreffend das Gesuch um Gewährung weitergehender Akteneinsicht respektive Einsichtnahme in die Aktenstücke A20 (iranischer Eheschein), A21 (GU der Ehefrau), A23 (Aktennotiz der Botschaft), A25 (persönliche Eingabe der Ehefrau an die Botschaft, dort eingegangen am […] 2012]) und A29 (Aufforderung eines iranischen Gerichts), zu welchen je eine Übersetzung bei den Akten liege, wurde festgehalten, darauf werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert

D-8172/2015 Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). J. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen bisherigen Rechtsvertreter bekräftigen, er halte im Grundsatz daran fest, dass er unter dem Namen B._______ in Bagdad geboren worden sei, was sich im Übrigen auch aus den iranische Dokumenten ergebe, er die irakische Staatsangehörigkeit besitze und er seines Wissens die iranische Staatsangehörigkeit nie erworben habe. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen seiner Familie, soweit ihm bekannt, wobei er im Wesentlichen ausführte, seine Familie habe zu Anfang der 1980er-Jahre im Zuge der Verfolgung der Faili-Kurden durch das Regime von Saddam Hussein vom Irak in den Iran flüchten müssen. Dort habe einer seiner Grossväter gelebt, dessen Familienname I._______ gelautet habe. Da es seine Familie im Iran nicht leicht gehabt habe, habe sein Vater beschlossen, den Namen I._______ anzunehmen. Nach einer Amnestie habe seine Familie in den Irak zurückkehren wollen, indes hätten sie dort wiederum Verfolgung erlitten und seien wieder in den Iran geflüchtet. Von dort habe die Familie später in die Schweiz ziehen können. Für den Fall, dass der Sachverhalt bezweifelt werden sollte, sei sein Bruder vom Gericht als Auskunftsperson respektive Zeuge zu befragen. Gleichzeitig ersuchte er um Beizug der Asylakten seiner Eltern und deren Offenlegung, soweit vorliegend relevant, verbunden mit der Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme. Den ihm vom Gericht zugestellten Reisepass habe er noch nie gesehen und es sei ihm unbekannt, ob dieser gefälscht gewesen sei. Er sei in der Heimat einfach (… [nach seinem Vornamen]) genannt worden, zumal im Nahen Osten Familiennamen nicht so wichtig seien. Schliesslich halte er daran fest, dass sein Vater im Irak bestattet worden sei, was mit zahlreichen Dokumenten belegt werden könne. Entsprechende Unterlagen würden nachgereicht, sobald deren Übersetzung vorliege. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe sein Asyl respektive die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen, zumal er noch als Kind in die Schweiz gelangt sei. Das allenfalls fehlerhafte Verhalten seiner Eltern könne ihm nicht zu seinem Nachteil angerechnet werden, zumal er damals unmündig gewesen sei. Nach diesen Ausführungen ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein angeblich geringes monatliches Einkommen um eine Reduktion des einverlangten Kostenvorschusses und Erstreckung der angesetzten Zahlungsfrist.

D-8172/2015 K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 wurde mangels Hinweisen auf eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers am einverlangten Kostenvorschuss festgehalten. Dieser Kostenvorschuss wurde in der Folge innert der angesetzten Nach- respektive Notfrist einbezahlt. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer der fristgerechte Eingang des Kostenvorschusses bestätigt und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. M. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Beschwerdeführer über seinen bisherigen Rechtsvertreter als Beweismittel und mit einer Übersetzung die Kopie eines Schreibens des irakischen Gesundheitsministeriums vom 24. Mai 2012 zu den Akten, worin das Ministerium das Einverständnis zur Überführung des Leichnams des Vaters des Beschwerdeführers erteilt, des verstorbenen Irakers M._______. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er halte am Begräbnisort des Vaters in G._______ im Irak fest. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in die Aktenstücke A20, A21, A23, A25 und A29 zurückgekommen, wobei das Gesuch bis auf einen Punkt (Offenlegung der bei den Akten liegenden Übersetzung des iranischen Ehescheins) abgewiesen wurde (vgl. dazu unten, E. 2.2). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass vom Gericht aufgrund der Aktenlage in Betracht gezogen werden dürfte, die Frage des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur nach der vom SEM angerufenen Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern ebenso nach der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK zu prüfen, zumal sich in diesem

D-8172/2015 Zusammenhang die Frage stellen dürfte, ob sich der Beschwerdeführer – sollte von dessen iranischer Staatsangehörigkeit ausgegangen werden – durch seine Aufenthalte im Iran nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt habe. Nach diesem Hinweis wurde zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Q. Am 22. August 2016, und damit einen Tag vor Ablauf der angesetzten Frist zur Stellungnahme, wurde das Bundesverwaltungsgericht vom bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die an diesem Tag per sofort erfolgte Beendigung des Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt. Dabei hielt der bisherige Rechtsvertreter aber fest, der Beschwerdeführer werde fristgerecht eine eigene Stellungnahme einreichen. R. Am Tag darauf, mit Eingabe vom 23. August 2016, reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Stellungnahme zur vorgenannten Zwischenverfügung zu den Akten. In seiner Eingabe brachte er unter Verweis auf den Inhalt der bei den Akten liegenden Kopie seiner iranischen Shenasnameh und den Inhalt der amtlichen Übersetzung dieses Dokuments vor, er sei nicht im Iran, sondern in Bagdad geboren. Er sei aber im Iran aufgewachsen, weil seine Eltern mit ihm dorthin geflüchtet seien, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er besitze daher die irakische Staatsangehörigkeit. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er mit seiner Eingabe zusätzlich eine angebliche Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern zu den Akten, mithin ein Dokument mit Stempel und Unterschrift versehen und angeblich ausgestellt von der "Ambassade De la République d‘Irak Berne" am "15.15.2015". In dem in deutscher Sprache verfassten Dokument wird im Namen der Botschaft bestätigt, dass "Herr B._______ geb. (…) ein irakischer Staatbürger" sei. Daneben führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus, betreffend seine Ehe im Iran sei festzuhalten, dass es sich dabei nur um eine auf 6 Monate befristete, sogenannte "Genuss-Ehe" gehandelt habe, nach deren Ablauf sich die Ehegatten problemlos trennen könnten, was er und seine Ehefrau gemacht hätten. Diese Heiratsart sei im Iran anerkannt, weshalb für diese Ehe auch ein iranischer Eheschein ausgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang verwies er wiederum auf die bei den Akten liegende Kopie seiner iranischen Shenasnameh, in welcher neben dem Geburtsort Bagdad auch die am (…) 2009 (…) erfolgte

D-8172/2015 Heirat verzeichnet ist. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, aus den vorgenannten Gründen sowie aus humanitären Gründen sei er als Iraker und als ledig zu betrachten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG gerügt. In dieser Hinsicht macht er zunächst geltend, es sei ihm mit der vorinstanzlichen Einladung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2013 keine Kopie des Botschaftsberichts vom 7. März 2013 zugestellt worden, wodurch ihm eine vollständige und eingehende Stellungnahme verunmöglicht worden sei. Sodann seien die von ihm im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 vorgelegten Beweismittel zu seiner irakischen Herkunft von der Vorinstanz nicht beachtet worden und seine Anträge zum Gegenbeweis im vorinstanzlichen Verfahren unbehandelt geblieben. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. So war die Vorinstanz nicht gehalten, das Schreiben der Botschaft vom 7. März 2013 bereits zu Beginn ihrer Instruktionsmassnahmen in Sachen Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollständig

D-8172/2015 offenzulegen (vgl. dazu Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, indem es diese im Rahmen der angefochtenen Verfügung als in der Sache nicht ausschlaggebend erkannt hat (vgl. sowohl oben, Bst. F., als auch unten, E. 4.1). Schliesslich ist mit Blick auf den Gehalt der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass das SEM aus sachlichen Gründen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) keine Veranlassung zur Durchführung der im Rahmen der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 angebotenen respektive sinngemäss beantragten Abklärungsmassnahmen (Befragung von Mutter und Bruder, Abklärungen bei den irakischen Behörden) gesehen habe. In dieser Hinsicht ergibt sich im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nichts anderes (vgl. nachfolgend, E. 2.3). 2.2 Zusammen mit seiner Rüge betreffend eine bloss nach und nach erfolgte Gewährung von Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer namentlich beantragt, es seien ihm auch die Aktenstücke A20, A21, A23, A25 und A29 offenzulegen, zumal er von deren Inhalt offensichtlich direkt betroffen sei. Auf dieses Gesuch wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 8. August 2016 eingegangen. Dabei wurde einleitend darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom SEM im Aktenverzeichnis unter A20 - A29 aufgenommenen Aktenstücke um die im Schreiben der Botschaft in Teheran vom 7. März 2013 erwähnten Beilagen Nr. 1 - 10 (Botschaftsbeilagen; BB) handle, das vorinstanzliche Aktenverzeichnis in seiner Reihenfolge mit der Reihenfolge der Botschaftsbeilagen übereinstimme, die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel im Schreiben der Botschaft jedoch als deutlich präziser als jene im Aktenverzeichnis bezeichnet werden müsse. Das Schreiben der Botschaft sei dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 offengelegt worden. Sodann seien dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 vom SEM (auf sein damals mittlerweile drittes Akteneinsichtsgesuch hin) die von der Botschaft erwähnten Kopien seines Schweizer Reiseausweises Nr. (…), seines Schweizer Führerausweises und seiner Schweizer Niederlassungsbewilligung (act. A22 [letzte Seite]/BB Nr. 3), die Kopie eines seine Person betreffenden „EVA-Auszuges“, also eines Auszuges aus dem vormaligen System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle von Visa (act. A24/BB Nr. 5), die Kopie seiner Shenasnameh (act. A26/BB Nr. 7), die Kopie seiner Karte Melli (act. A27/BB Nr. 8) und die von der Botschaft am 22. Juni 2010 erhobene Kopie seines Schweizer Führerscheins (act. A28/BB Nr. 9) zugestellt worden. Demgegenüber seien vom SEM die Aktenstücke A20/BB Nr. 1 ("Eheschein"), A21/BB Nr. 2 ("GU [Geburtsur-

D-8172/2015 kunde] der Ehefrau"), A23/BB Nr. 4 ("Aktennotiz"), A25/BB Nr. 5 ("Erklärung Ehefrau") und A29/BB Nr. 10 ("Kopie Aufforderung iran. Gericht" [vom SEM im Schreiben fälschlicherweise als A28 bezeichnet]) von einer Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. Aufgrund der Aktenlage sei allerding davon auszugehen, tatsächlich sei dem Beschwerdeführer mit den erwähnten Akten A22, A24 und A26 - A28 auch eine Kopie des Ehescheins zugestellt worden, zumal vom SEM die Kopie des Ehescheins statt an das Aktenstück A20 an das Aktenstück A22 angeheftet worden sei (zusammen mit Teilen von A21/BB Nr. 2), weshalb sich unter A20 bloss die amtliche Übersetzung des Ehescheins finde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zusätzlich auch die amtliche Übersetzung zum Eheschein offenzulegen (A20/BB Nr. 1), zumal der Ausschluss des Ehescheins von der Akteneinsicht nicht überzeugen könne, da sich dieses Dokument ebenfalls direkt auf die Person des Beschwerdeführers beziehe und kein relevantes Geheimhaltungsinteresse erkennbar sei. Im Nachgang zu diesen Erwägungen wurde der Antrag um noch weitergehende Akteneinsicht abgewiesen, zumal mit dem SEM darin einig zu gehen sei, dass es sich bei den Aktenstücken A21, A25 und A29 um höchstpersönliche Dokumente der Ehefrau des Beschwerdeführers handle, welche nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG von einer vollständigen Einsichtnahme auszuschliessen seien, und es sich beim Aktenstück A23 (Aktennotiz der Botschaft) um ein amtsinternes Dokument handle (BGE 115 V 303). In diesem Zusammenhang wurde abschliessend festgehalten, dass der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke von der Botschaft im Schreiben vom 7. März 2013 überzeugend zusammengefasst worden sei, womit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Offenlegung dieses Schreibens von allen potentiell relevanten Aspekten hinreichend Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten Kenntnis von allen Aktenstücken, welche seine Person unmittelbar betreffen, namentlich von allen Ausweiskopien, aber auch vom Eheschein. Diese Schlüsse sind an dieser Stelle als zutreffend zu bestätigen. Daneben bleibt festzuhalten, dass es tatsächlich als unbefriedigend zu bezeichnen ist, dass dem Beschwerdeführer vom SEM erst nach insgesamt drei Gesuchen vollständige respektive hinreichende Akteneinsicht gewährt worden ist. Nach Erhalt aller wesentlichen Akten konnte er sich jedoch umfassend zur Sache äussern, weshalb ihm aus der verzögerten Aktenzustellung letztlich kein relevanter Nachteil erwachsen ist. Alleine der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Übersetzung zum iranischen Eheschein im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung noch nicht vorlag, ist als unerheblich zu erkennen, zumal diese Übersetzung für die Anhebung der Beschwerde offenkundig nicht notwendig war.

D-8172/2015 2.3 Vom Beschwerdeführer wird auch auf Beschwerdeebene die Durchführung von Abklärungen zu der von ihm geltend gemachten irakischen Herkunft beantragt, namentlich die Durchführung einer Botschaftsabklärung im Irak. Da sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht die Frage der geltend gemachten irakischen Herkunft als entscheidrelevant erweist, sondern – wie nachfolgend aufgezeigt – alleine die Frage seiner iranischen Staatsangehörigkeit im Zentrum steht, kann auf diesbezügliche Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 AsylG). Im gleichen Sinne bedarf es auch nicht des beantragten, umfassenden Beizugs der Asylakten seiner Eltern und einer diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, und auch nicht der ebenfalls beantragten Anhörung seines Bruders zu den Ausreisgründen seiner Familie, zumal in vorliegender Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – letztlich einzig die aktenkundigen Angaben zur Person des Beschwerdeführers interessieren, namentlich seine iranische Identität, wie auch sein Verhalten seit Erreichen seiner Volljährigkeit. Die in dieser Hinsicht relevanten Sachverhaltsmomente sind mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen als hinreichend erstellt zu erkennen. 2.4 Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen der Bestreitung seiner iranischen Staatsangehörigkeit schliesslich die Durchführung einer Dokumentenprüfung beantragt, zumal er geltend macht, bei den von E._______ vorgelegten iranischen Dokumenten dürfte es sich um Fälschungen handeln. Dieser Antrag ist nur schon aus rein faktischen Gründen abzuweisen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4.4.2 und E. 4.5.2 [je am Ende]) – davon ausgegangen werden muss, die Originale dieser Ausweise befänden sich tatsächlich im Besitz des Beschwerdeführers und würden von ihm bewusst unterdrückt. Aus seinem offenkundig pflichtwidrigen Verhalten kann der Beschwerdeführer im Übrigen keine Rechte für sich ableiten. 2.5 Nach vorstehenden Erwägungen ist weder eine Gehörsrechtverletzung ersichtlich noch bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung

D-8172/2015 und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). 3.2 Sodann wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der Bestimmung von Art. 1 C FK, welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (a.a.O., Ziff. 1). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die über die Botschaft in Teheran erlangten Beweismittel und die diesbezüglichen Feststellungen der Botschaft zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Identität als iranischer Staatsangehöriger getäuscht. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln betreffend die irakische Herkunft seiner Mutter, den Heiratsort seiner Eltern und den Bestattungsort seines Vaters misst das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine relevante Bedeutung zu. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer durch seine unbehelligten Reisen in den Iran ausgewiesen, dass er in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, er sei irakischer Herkunft, weil seine Eltern als Faili- Kurden irakischer Herkunft seien, wobei seine Mutter ausgewiesenermassen auch über die irakische Staatsangehörigkeit verfüge, und über die iranische Staatsangehörigkeit verfüge er seines Wissens nicht, auch wenn er väterlicherseits iranischer Abstammung sei und seine Familie mithin aus diesem Grund im Iran unter dem [Familien-]Namen I._______ gelebt habe. Zu den ihm offen gelegten, auf die Identität A._______ lautenden, iranischen Identitätspapieren macht er gleichzeitig geltend, bei diesen müsse es sich um Fälschungen handeln, welche auf Betreiben seiner angeblichen Ehefrau angefertigt worden seien. Und selbst wenn es zu einer Täuschung über seine Identität respektive über seine allfällige iranische Staatsange-

D-8172/2015 hörigkeit gekommen sein sollte, so wäre eine solche nicht von ihm zu vertreten, da eine solche nicht von ihm, sondern von seinen Eltern initiiert worden wäre, als er noch ein Kind gewesen sei. 4.3 Die vom Beschwerdeführer verfolgte Argumentationskette kann – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass vom Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend seine unbehelligten Reisen in den Iran an keiner Stelle bestritten werden. 4.4 4.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im Sommer 1992 gegenüber den schweizerischen Behörden unter der Identität A._______, geboren am (…), Iran, aufgetreten ist. Dies im Rahmen seines damaligen Besuchsaufenthalts in der Schweiz, zusammen mit seinen Geschwistern J._______, K._______ und L._______. Als noch Minderjähriger war er damals mit seinen ebenfalls noch minderjährigen Brüdern im iranischen Reisepass seiner bereits volljährigen Schwester J._______ eingetragen. Zu diesem Papier ist festzuhalten, dass die bei den Akten liegende Kopie des iranischen Reisepasses nicht nur ein am 14. Juni 1992 von der schweizerischen Botschaft im Iran ausgestelltes Visum aufweist, gültig für einen Aufenthalt von 90 Tagen, sondern ebenso den Einreisestempel der schweizerischen Grenzbehörde am Flughafen Genf-Cointrin vom 23. Juni 1992. Der für die Besuchsreise von 1992 verwendete Reisepass ist demgemäss sowohl von der Botschaft in Teheran als auch von der grenzpolizeilichen Behörde am Flughafen geprüft worden, wobei das Visum und der Einreisestempel ausweisen, dass vonseiten der erwähnten Behörden offenkundig kein Zweifel an der Echtheit des iranischen Passes bestand. 4.4.2 Den vorgenannten Umständen ist massgebliche Bedeutung zuzumessen, da die im iranischen Reisepass von 1992 enthaltenen Angaben exakt mit den Angaben in den am (…) 2012 bei der Botschaft in Teheran eingegangenen Kopien der iranischen Identitätspapiere des Beschwerdeführers übereinstimmen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass in den unterschiedlichen Dokumenten tatsächlich nicht nur die Kernangaben zu seiner Identität übereinstimmen, also sein Name und sein Geburtsdatum, sondern auch die schon im Pass von 1992 verzeichnete Shenasnameh-Nummer mit den Angaben in den neuen iranischen Papieren des Beschwerdeführers übereinstimmt. Diese Nummer stellt im Iran ein zentrales Element der Identität dar und die Übereinstimmung zwischen dem altem Pass und

D-8172/2015 den neuen iranischen Papieren (Karte Melli und Shenasnameh) stellt ein massgebliches Indiz für die Echtheit dieser Papiere dar. Gleichzeitig wurde von der Botschaft bestätigt, dass die Fotos des Beschwerdeführers auf seinen schweizerischen Ausweisen mit jenen auf den neuen iranischen Papieren übereinstimmen. Zwar hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde dafür, die am (…) 2012 von E._______ bei der Botschaft vorgelegten Papiere dürften durchwegs gefälscht sein, zumal E._______ aufgrund ihrer gescheiterten Liebesbeziehung ein diesbezügliches Interesse gehabt haben dürfte. Dieses Vorbringen ist indes aufgrund der Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen, nachdem die Ende 2012 bei der Botschaft vorgelegten, neuen iranischen Papiere inhaltlich exakt mit jenem iranischen Reisepass übereinstimmen, mit welchem sich der Beschwerdeführer schon vor über zwanzig Jahren gegenüber den schweizerischen Behörden ausgewiesen hat. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 direkt auf den Inhalt seiner Shenasnameh ab, womit er den in seiner Beschwerde erhobenen Fälschungsvorwürfen nachträglich die Grundlage entzieht. Bei einer Gesamtbetrachtung schadet im Übrigen nicht, dass E._______ bei der Botschaft tatsächlich bloss Kopien der neuen iranischen Ausweise des Beschwerdeführers vorlegen konnte, zumal aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, die Originale dieser Papiere befänden sich weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers, welcher diese entgegen seiner Pflicht nach Art. 8 Abs. 2 AsylG den schweizerischen Behörden vorenthalte. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den iranischen Staatsangehörigen A._______ handelt, welcher gemäss Eintrag in seiner in Teheran ausgestellten Shenasnameh am (…) in Bagdad geboren ist. Dabei erscheint aufgrund seiner Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Februar 2016 als naheliegend, er verfüge über die iranische Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits. Dieser Aspekt bedarf indes keiner weitergehenden Prüfung respektive abschliessenden Klärung, zumal die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorliegenden Papiere als erstellt zu erkennen ist. So verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Karte Melli und seiner Shenasnameh über iranische Dokumente, über welche er nur als iranischer Staatsangehöriger verfügen kann. Damit ist das selbst noch in der Stellungnahme vom 11. Februar 2016 bekräftigte Vorbringen, über die iranische Staatsangehörigkeit verfüge er seines Wissens nicht, als haltlos zu erkennen. Zwar ist im Weiteren aufgrund seines Geburtsortes Bagdad und seiner Abstammung mütterlicherseits nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer

D-8172/2015 neben der iranischen auch noch über die geltend gemachte irakische Staatsangehörigkeit verfügt. Auch dieser Aspekt bedarf indes keiner weitergehenden Prüfung respektive abschliessenden Klärung, zumal auch diesem keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. So ist dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – das ihm gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der bis dahin von ihm verheimlichten iranischen Staatsangehörigkeit in Verbindung mit seiner wiederholten, offenkundig unbehelligten Reisen in seinen Heimatstaat Iran zu entziehen (vgl. dazu unten, E. 5.2). Auf eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln zu seiner angeblich irakischen Herkunft (darunter auch die am 22. August 2016 nachgereichte, angebliche Botschaftsbestätigung vom "15.15.2015“, welche verschiedenste Mängel erkennen lässt [vgl. oben, Bst. R]) kann demzufolge ebenso verzichtet werden, wie auf eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, er habe sich gegenüber der Botschaft nie als iranischen Staatsangehörigen bezeichnet. Einer Klärung des exakten Ablaufs des Gesprächs auf der Botschaft von 2010 bedarf es nicht, da die iranische Staatsangehörigkeit auch ohne diesen Aspekt als erstellt zu erkennen ist. Letztlich kann auch auf eine Auseinandersetzung mit den im Verlauf des Verfahrens gemachten, sich widersprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich nie respektive eben doch, aber angeblich nur zeitlich befristet geschlossenen Ehe mit der iranischen Staatsangehörigen E._______ verzichtet werden. 4.5 4.5.1 Nach vorstehenden Feststellungen steht sodann ausser Frage, dass die Mutter des Beschwerdeführers das BFF im Rahmen der Einreichung des Familiennachzugsgesuches für ihre zwei damals bereits volljährigen Töchter und ihre drei damals noch minderjährigen Söhne vom 3. Dezember 1993 insofern getäuscht hat, als sie – jedenfalls soweit es den Beschwerdeführer betrifft – Angaben zur iranischen Staatsangehörigkeit unterdrückt respektive verschwiegen hat (vgl. oben, Bst. A.b). Ob im Rahmen jenes Gesuches auch betreffend die Staatsangehörigkeit der Geschwister des Beschwerdeführers getäuscht wurde, kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Mutter des Beschwerdeführers mit dem sich Ausstellenlassen der vorgelegten, soweit ersichtlich neuen irakischen Identitätskarte nicht ebenfalls einen Widerrufstatbestand gesetzt hat. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hält im Kern dafür, die Täuschung über seine Identität respektive das Verschweigen seiner iranischen Staatsangehörigkeit könne ihm nicht entgegen werden, da nicht er, sondern seine Eltern

D-8172/2015 diese zu vertreten hätten. Er verkennt in diesem Zusammenhang, dass prozessuales Fehlverhalten von Eltern auch ihren unmündigen Kindern entgegen gehalten wird. Gleichzeitig verkennt er, dass er die Täuschung über die massgeblichen Elemente seiner Identität – die Angaben zu seinem tatsächlichen Namen und insbesondere das Verschweigen seiner iranischen Staatsangehörigkeit – nach Erreichen der Volljährigkeit gegenüber der Vorinstanz perpetuiert hat, beispielsweise gerade auch im Rahmen seiner wiederholten Gesuche um Ausstellung neuer Schweizer Reisepapiere, zumal er dort jeweils angegeben hat, er sei (nur) irakischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Pflicht, seine Identität vollständig offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), nicht mit dem Einbezug ins Asyl seiner Mutter geendet hat, sondern er dieser Pflicht auch weiterhin unterliegt. Schliesslich ist gerade auch mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens festzustellen, dass er offenkundig auch weiterhin seine iranische Staatsangehörigkeit gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern versucht, namentlich durch eine bis heute andauernde Unterdrückung seiner iranischen Identitätspapiere. 4.6 Wie erwähnt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt, da in entscheidrelevanter Hinsicht aufgrund der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, dass er über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt. Ebenso erscheint als erstellt, dass er nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig Reisen in seinen Heimatstaat unternommen hat. Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang an keiner Stelle geltend gemacht, er hätte im Iran flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten, noch besteht Anlass zur Annahme, er hätte solche für die Zukunft zu befürchten (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Nach vorstehenden Erwägungen muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, er habe der Vorinstanz seine iranische Staatsangehörigkeit und damit eine wesentlichen Tatsache – mithin einen der zentralsten Aspekte seiner Identität – verschwiegen, womit die Grundvoraussetzung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt ist. Hingegen ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass sich nicht ohne weiteres schliessen lässt, durch das mittlerweile erkannte Verschweigen seiner iranischen Staatsangehörigkeit habe er zugleich das ihm gewährte Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erschlichen, was als zweite Voraussetzung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG gilt.

D-8172/2015 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 von der Vorinstanz nicht originär Asyl gewährt worden ist, sondern er damals lediglich im Rahmen des asylrechtlichen Familiennachzuges ins Asyl seiner Mutter, gemäss den Akten eine Staatsangehörige von Irak, miteinbezogen wurde. Mit Blick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der damals geltenden Bestimmung zur asylrechtlichen Familienvereinigung (vgl. Art. 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979; BBl 1979 II 993), ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch dann in das seiner Mutter gewährte Asyl miteinbezogen worden wäre, wäre schon damals seine iranische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich dem Beschwerdeführer nicht entgegen halten, es sei ihm nur deshalb Asyl gewährt worden, weil seine iranische Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen sei. Demzufolge fällt ein Asylwiderruf nach der vom SEM angerufenen Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Betracht. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch in entscheidrelevanter Hinsicht entgegen zu halten, dass er zweifelsfrei den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK gesetzt hat, indem er nach Erreichen der Volljährigkeit mehrfach wieder in den Iran gereist ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei hat er mit seinen offenkundig mehrfachen, nicht bloss kurzzeitigen und schliesslich auch unbehelligten Reisen in seinen Heimatstaat ausgewiesen, dass er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7). Gerade im Zusammenhang mit der Anwendung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt schliesslich dem jahrelangen Verschweigen der iranischen Staatsangehörigkeit sehr wohl Bedeutung zu. So muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, dass ihm die Vorinstanz Reisen in den Iran mit Sicherheit durch entsprechenden Vermerk in seinen Schweizer Reiseausweisen untersagt hätte, hätte sie Kenntnis von seiner iranischen Staatsangehörigkeit gehabt. Nachdem der Vorinstanz jedoch zufolge Verschweigens nur die geltend gemachte irakische Staatsangehörigkeit bekannt war, wurde dem Beschwerdeführer durch entsprechenden Vermerk in den Reiseausweisen nur Reisen in den Irak verboten. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er sei in gutem Glauben respektive im Vertrauen auf die Einträge in seinen Schweizer Reiseausweisen in den Iran, seinen Heimatstaat, gereist. Mit Blick auf die wiederkehrenden Heimatreisen kann schliesslich auch das

D-8172/2015 Vorbringen betreffend die angebliche Unangemessenheit des Asylwiderrufs und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht überzeugen. 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist auf die übrigen Anträge nicht weiter einzugehen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Resultat vollumfänglich zu bestätigen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Auch wenn dem Beschwerdeführer in einem Punkt nachträglich Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. E. 2.2) und vom Gericht eine Motivsubstitution vorgenommen wurde (vgl. E. 5.2), fällt eine Reduktion der Verfahrenskosten mit Blick auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere E. 4.4.2 und 4.5.2 [je am Ende]), welches das vorliegende Verfahren überhaupt erst notwendig gemacht hat, ausser Betracht. Der am 2. März 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8172/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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