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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 D-8167/2007

31 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,426 parole·~17 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8167/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, alias B._______, geboren (...), Iran, alias C._______, geboren (...), Iran, alias D._______, geboren (...), Iran, alias E._______, geboren (...), Iran, alias F._______, geboren (...), Iran, alias G._______, geboren (...), Irak, alias H._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8167/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität H._______, Iran, am 11. Oktober 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung vom 3. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 18. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel unter der Identität A._______ ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 25. Oktober 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 6. November 2006 das Folgende geltend: Er sei ein Iraker kurdischer Ethnie aus I._______ (Provinz Suleymaniya). Im Jahre 1973 habe sein Vater den Sohn seines Onkels aufgrund eines familiären Streits um Landeigentum getötet. Da sein Vater danach keinen Anspruch mehr auf das Land erhoben habe, sei er von der Familie des Onkels für die Ermordung des Sohnes nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Mitte 2003 habe er zusammen mit seinem Vater bei der Polizei Anzeige gegen die Familie des Onkels erstattet und die Herausgabe des Landes verlangt. Zirka zwei Wochen später seien er und sein Vater zur Familie des Onkels gegangen, um über die Herausgabe des Landes zu sprechen. Dabei sei es zu einem heftigen Streit gekommen, in deren Verlauf die Familie des Onkels gedroht habe, ihn - den Beschwerdeführer - für die von seinem Vater im Jahre 1973 begangene Tötung zu ermorden. Da er in der Folge immer wieder von der Familie des Onkels mit dem Tod bedroht worden sei, habe er schliesslich sein Heimatland verlassen. Mit Verfügung vom 8. November 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt D-8167/2007 indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. D. Am 20. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 29. November 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2007 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D-8167/2007 Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der PUK (Patriotische Union Kurdistan) vom 1. Juli 2004 (in Kopie) sowie mehrere Zeitungsberichte (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 27. Dezember 2007 eine Stellungnahme einzureichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Januar 2008 eine Replik einzureichen. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Stellungnahme datiert vom 17. Januar 2008. J. Mit Eingaben vom 13. beziehungsweise 22. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Gemeinde I._______ inklusive einer deutschen Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be- D-8167/2007 treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. November 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor- D-8167/2007 läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement- Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 20. September 2007 geltend gemachte Bedrohung seitens der Angehörigen eines Tötungsopfers sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Die Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft erachtet worden, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleymaniya verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Zudem habe er bis zu seiner Ausreise im Geschäft seiner Eltern mitgearbeitet. Aus den Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ausserdem verfüge er mit seiner in der Provinz Suleymaniya wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase D-8167/2007 unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, seine Situation habe sich noch nicht verbessert. Die Familie, welche sich an seiner Familie rächen wolle, lasse sich auf keine andere Lösung der Situation ein. Erschwerend komme dazu, dass Angehörige dieser Familie in höheren politischen Positionen vertreten seien, weshalb sie durch die staatlichen Organe geschützt würden. Zudem machte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Publikationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie von UNHCR - unter anderem geltend, dass es in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya zwar keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen gebe, die Sicherheitslage aber dennoch wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe. In den letzten drei Jahren habe es in den drei kurdischen Provinzen diverse Anschläge gegeben, wobei sich diese fast alle gegen Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten. Zudem sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei sehr angespannt. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und die Wegweisung in den Nordirak nicht zumutbar. 5. 5.1 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-8167/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, er müsse bei einer Rückkehr in den Nordirak wegen einer langjährigen Familienstreitigkeit um Land damit rechnen, von Mitgliedern einer anderen Familie getötet zu werden, die teilweise in höheren politischen Positionen vertreten seien. In der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2006 wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass die behauptete Verfolgungssituation unglaubhaft ist, weshalb der nun in der Rechtsmittelschrift erneut geltend gemachte Sachverhalt nicht zu hören ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern. Einerseits liegt das PUK- Schreiben vom 1. Juli 2004 lediglich in Kopie vor, weshalb schon deshalb der Beweiswert des Dokuments als gering einzustufen ist, andererseits nennt das im Original vorliegende Bestätigungsschreiben der Gemeinde I._______ keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten Ereignisse, sondern spricht lediglich in genereller Art und Weise von Auseinandersetzungen. Gemäss D-8167/2007 Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere D-8167/2007 Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die Hinweise auf Publikationen verschiedener Organisationen und Zeitungsberichte in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20. September 2007 nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch der SFH und des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in a.a.O. E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.2.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute vierundzwanzigjährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, D-8167/2007 a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2005 in der Provinz Suleymaniya gelebt und dort ein eigenes Geschäft geführt (vgl. act. B 8/12, S. 8 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylverfahrens seine Eltern und seine sechs Geschwister in I._______ (act. B 1/9, S. 3), womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen, als zutreffend zu bezeichnenden Erwägungen der Vorinstanz (siehe oben E. 4.1) nichts stichhaltiges entgegengesetzt. 5.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 8. November 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde- D-8167/2007 führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 7.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2007 erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8167/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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