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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 D-8166/2015

25 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,174 parole·~16 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8166/2015

Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder 3. C._______, und 4. D._______ ([…]), Pakistan, c/o schweizerische Vertretung in Islamabad, Pakistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).

D-8166/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. April 2011 per E-Mail beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD) um Asyl nach. Von diesem wurden sie am (…) 2011 per E-Mail an die Schweizer Botschaft in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Botschaft) verwiesen. B. Am (…) 2011 und (…) 2011 leitete die Schweizer Botschaft die bei ihr eingetroffenen Gesuchsunterlagen an das BFM weiter. C. Am (…) 2012 fragten die Beschwerdeführenden beim BFM per E-Mail nach dem Verfahrensstand, welche Anfrage am (…) 2012 ebenfalls per E-Mail beantwortet wurde. D. Am (…) 2013 ersuchte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 1 und 2 um Einreichung ihrer Identitätskarten in Kopie. E. Mit E-Mail vom (…) 2013 bestätigte die Schweizer Botschaft den Erhalt der Identitätskarten und lud die Beschwerdeführenden 1 und 2 per (…) 2013 zu einer Befragung ein, welcher Termin mit E-Mail vom (…) 2013 auf den (…) 2013 verschoben wurde. F. Am (…) 2013 befragten (…) Mitarbeitende der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen. G. Am (…) 2013 leitete die Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter. H. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung Folgendes geltend: Sie seien pakistanische Staatsangehörige und stammten aus E._______ im Bezirk F._______ im G._______. Der Beschwerdeführende 1 habe sich

D-8166/2015 im (…) 2009 in H._______ aufgehalten, um dort seine Studien fortzusetzen. Als (…) unerwartet gestorben sei, habe er nach E._______ zurückkehren müssen. Nach seiner Rückkehr sei er von Taliban, die etwa (…) Kilometer von seinem Wohnort gelebt hätten, bedroht worden, weil er in H._______ gewesen sei, keinen Bart getragen habe und nicht extrem religiös eingestellt gewesen sei. Die Drohungen hätten auch seiner Familie gegolten. Wegen des Todes (…) sei er in eine Depression gefallen. Im (…) 2010 sei er zu Studienzwecken nochmals nach H._______ gereist, an der Universität jedoch nicht mehr zugelassen worden. Während des Aufenthalts in H._______ hätten Überschwemmungen in seiner Herkunftsregion sein ganzes Hab und Gut zerstört. Deshalb sei er Ende (…) 2010 nach Pakistan zurückgekehrt und habe sich wegen der Drohungen der Taliban und der Zerstörungen durch die Überschwemmungen bei seinem Vater in I._______, etwa (…) Kilometer von seinem Heimatort entfernt, niedergelassen. Seine Probleme habe er den Sicherheitskräften nicht gemeldet, weil sich diese selbst vor den Taliban versteckten und ihn und seine Familie nicht schützen könnten. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge nochmals nach E._______ gegangen und dort wiederum bedroht worden. Ihre Verwandten seien ebenfalls von den Taliban bedroht worden. In I._______ sei den Beschwerdeführenden nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführende 1 lebe aber in ständiger Angst vor einer weiteren Verfolgung durch die Taliban und traue sich kaum mehr aus dem Haus. Er sei depressiv geworden und könne deshalb auch nicht arbeiten. Weil sein Besitz zerstört worden sei, würden die Beschwerdeführenden finanziell vom Vater des Beschwerdeführenden 1 unterstützt. I. Mit über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 5. November 2015 – zugestellt am (…) 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. J. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, am (…) 2015 bei der Schweizer Botschaft eingeganger Formularbeschwerde vom (…) 2015 samt separater Beschwerdebegründung selben Datums beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei der Beschwerde die

D-8166/2015 aufschiebende Wirkung zu gewähren; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren. Gleichzeitig reichten sie E-Mail Korrespondenz mit dem BFM und der Schweizer Botschaft bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban sowie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen erneut ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da den in Englisch verfassten Beschwerdeeingaben – die Rechtsbegehren sowie die

D-8166/2015 Verfahrensanträge sind, soweit letztere begründet sind, vorgedruckt und standardisiert – genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und vom sprachlichen Mangel abgesehen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter ausdrücklichem Vorbehalt von E. 5.8, 6.3 und 7 nachstehend – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich in casu um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Mithin ist vorliegend auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 5. 5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden

D-8166/2015 konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurden am (…) 2013 in der Schweizer Botschaft auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

D-8166/2015 5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die pakistanischen Behörden seien gegenüber Behelligungen und Gewalt durch Taliban und andere terroristische Bedrohungen schutzwillig und schutzfähig. Daher könne dem pakistanischen Staat nicht angelastet werden, dass die Beschwerdeführenden bislang nicht um Schutz ersucht hätten. Demnach sei davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden den Beschwerdeführenden bei unmittelbar drohender Gewalt von Seiten der Taliban Schutz gewähren würden. Zudem sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Wegzug von E._______ nach I._______ bereits Schutz gefunden hätten und dort seit dem Jahr 2010 keinen Behelligungen durch die Taliban mehr ausgesetzt gewesen seien. Demnach seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant. Bei der vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Depression wegen des Todes (…) und der finanziellen Abhängigkeit von seinem Vater wegen der Folgen der Überschwemmungen in der Heimatregion handle es sich um allgemeine Nachteile wirtschaftlicher und sozialer Art und insofern um humanitäre Überlegungen, welche nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zudem wird eingewendet, der Beschwerdeführende 1 sei anlässlich der Überschwemmungen im Jahr 2010 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von H._______, sondern von J._______ nach Pakistan zurückgekehrt. Schliesslich sei die eingereichte E-Mail-Korrespondenz bezüglich der Bedrohung durch die Taliban von der Vorinstanz nicht analysiert worden (vgl. Beschwerdebegründung vom […]). 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf E. 5.4 zu verweisen. Zwar hatte der Beschwerdeführer 1 in der Tat insbesondere anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft zu Protokoll gegeben, er sei, nachdem er im Rahmen seiner zweiten Reise nach H._______ vom (…) 2010 dort keinen Studienplatz erhalten habe, nach J._______ weitergereist, von wo er am (…) 2010 nach Pakistan zurückgekehrt sei (vgl. act. SEM […]). Diesbezüglich befindet sich in den vorinstanzlichen Akten insbesondere auch eine Bescheinigung, wonach er sich am (…) 2010 in K._______ registrieren liess (vgl. act. […]). Zwar ist zu rügen, dass in der angefochtenen Verfügung der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in J._______ nicht erwähnt wird, sondern diesbezüglich lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer 1 sei, nachdem er im (…) 2010 an der Universität in

D-8166/2015 H._______ nicht mehr zugelassen worden sei, Ende (…) 2010 nach Pakistan zurückgekehrt, weil bei Überschwemmungen in seiner Herkunftsregion sein ganzes Hab und Gut zerstört worden sei. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenau festgestellt, indes ändert diese Ungenauigkeit nichts daran, dass der rechtserhebliche Sachverhalt trotzdem erstellt ist, da sie an der Einschätzung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Sodann vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail-Korrespondenz nichts daran zu ändern, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dargestellt worden ist. Auch diesbezüglich erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach im (…) 2015 der Innenminister ihrer Provinz bei einem Selbstmordattentat getötet worden sei, an der von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf EASO (European Asylum Support Office), Country of Origin Information Report, Pakistan Country Overview, August 2015, S. 53 f., getroffenen Einschätzung, wonach die pakistanischen Behörden gegenüber Behelligungen und Gewalt durch Taliban und andere terroristische Bedrohungen durchaus schutzwillig und schutzfähig seien, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden den pakistanischen Staat bislang gar nicht um Schutz ersucht haben. 5.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Pakistan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vom (…) 2015 und die eingereichten Dokumente einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 5.8 Eine vorläufige Aufnahme setzt immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus; an die Stelle ihres undurchführbaren Vollzugs tritt vorläufig eine Ersatzmassnahme (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden und keine einreisebeachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten, wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert. Deshalb

D-8166/2015 war in casu über die Frage der Wegweisung beziehungsweise Durchführbarkeit deren Vollzugs nicht zu befinden. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist mithin nicht einzutreten. 6. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. 6.1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. 6.2 Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. November 2015 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, umso weniger als sich die Beschwerdeführenden nicht in der Schweiz befinden und die Organisation der Ausreise deshalb entfällt. Folglich ist der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen. 6.3 Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Hei-

D-8166/2015 matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Beschwerdeführenden seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 7. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VWVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Gemäss der koordinierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 110a Abs. 1 AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Infolgedessen gelten für das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Gestützt auf die Aktenlage ist zwar von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Da sich die Beschwerde indes zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als aussichtslos erwiesen hat, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen (beide Voraussetzungen sind kumulativ erforderlich). 9.3 Unter diesem Gesichtspunkt wären an sich Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen des Bundesverwaltungsgerichts (VGKE, SR 173.320.2) auf eine Auferlegung derselben zu verzichten.

D-8166/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen. 3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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