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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 D-816/2007

24 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,754 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-816/2007 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Daniel Schmid, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Winter A._______, geboren _______, Aethiopien, alias A._______, geboren _______, Aethiopien, alias A._______, geboren _______, Eritrea, alias A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Hassan Tarig, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2006 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Oktober 2006 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Eingangsstempel BFM vom 29. Dezember 2006) ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte (Rechtsbegehren 1) und im Wesentlichen geltend machte, die Sachlage habe sich nachträglich in tatsächlicher Hinsicht insoweit geändert, als er bei einer Heimkehr nach Eritrea wegen der Dauer seiner Landesabwesenheit und wegen seines Asylgesuchs eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung zu gewärtigen habe, dass er darüber hinaus mit dem Mitgliederausweis vom 7. November 2006 belegen könne, aktives Mitglied der Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council zu sein, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Repressalien drohten, dass er daher wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei (Rechtsbegehren 2; Eventualantrag), dass das Bundesamt die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegennahm und auf dieses mit Verfügung vom 23. Januar 2007 - eröffnet am folgenden Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, das am 8. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 10. Oktober 2006 (recte: 6. Oktober 2006) rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass bereits dem Entscheid des BFM vom 12. Mai 2006 zu entnehmen sei, der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zur Ausreise in Aethiopien gelebt und besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden enthielten, dass ferner ausführlich begründet worden sei, weshalb die behauptete eritreische Herkunft des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch nachgewiesen sei, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft worden sei, dass die in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 dargelegten Ausführungen über die dem Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Eritrea drohenden Verfolgungs-

3 massnahmen angesichts der oben dargelegten Erwägungen irrelevant und deshalb nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach Aethiopien zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, namentlich sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2007 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2007 des Sozialamts Eschenbach, eine Mitgliedskarte der Assoziation der jungen Eritreer aus der Schweiz (AJES) im Original sowie ein Bestätigungsschreiben der AJES zu den Akten reichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf) besagt, auf ein Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen

4 haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass gemäss Praxis im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.), dass indessen der Beschwerdeführer in casu, wie nachstehend aufgezeigt wird, in erster Linie keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern einen Revisionsgrund geltend macht, dass das Urteil vom 6. Oktober 2006 der ARK von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, die eritreische als unglaubhaft erachtet und dementsprechend die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Aethiopien bejaht, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2006 demgegenüber auf seine eritreische Herkunft pocht und zur Untermauerung dieses Vorbringens am 29. Dezember 2006 ein von einer privaten Organisation in Deutschland ausgestelltes Dokument der „Eritrean Liberation Front-R.C.“ einreichte, dass der Beschwerdeführer somit das Urteil vom 6. Oktober 2006 der ARK insoweit in Frage stellt, als darin von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, dass schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen sind, wie sie nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 2399; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.), dass eine Rechtsschrift ungeachtet ihrer allenfalls unrichtigen Bezeichung nach Treu und Glauben als das Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen formelle Anforderungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, 120 Ib 379 E. 1a S. 381), dass sich die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 22. Dezember 2006 des Beschwerdeführers unmittelbar gegen das Urteil der ARK vom 6. Oktober 2006 richtet, zumal das Gericht darin - aus Sicht des Beschwerdeführers - von der falschen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK vom 6. Oktober 2006 rügt, was bei rechtskräftigen Beschwerdeentscheiden (vgl. zur Rechtskraft der Urteile der ARK die - inzwischen aufgehobene - Bestimmung von Art. 33 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999 [VOARK, ehemals SR 142.317]) nur auf dem Wege der Revision möglich ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1037 und 1822), dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2006 daher entgegen ihrer Bezeichnung als ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 6. Oktober

5 2006 erweist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG), weshalb die angefochtene Verfügung des BFM zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Sache als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen ist, dass an dieser Betrachtungsweise auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, welche an die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit anknüpfen und gegebenenfalls wiedererwägungsweise zu behandeln wären, nichts zu ändern vermögen, weil der Beschwerdeführer gemäss Urteil vom 6. Oktober 2006 in seinen Heimatstaat - Aethiopien - und nicht in einen Drittstaat - Eritrea - weggewiesen wird, dass auf die entsprechenden Vorbringen betreffend subjektive Nachfluchtgründe dementsprechend nicht weiter einzugehen ist, zumal zunächst die prioritäre Frage, ob der Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, zu klären ist, und erst, falls diese Frage bejaht wird, über subjektive Nachfluchtgründe im Kontext mit Eritrea zu befinden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass sich - es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht - der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt und die Parteientschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 300.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - B._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:

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