Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8142/2015
Urteil v o m 2 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).
D-8142/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 20. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört, dass er seit dem 25. Mai 2009 in C._______ inhaftiert gewesen sei, dass ihm im Januar 2012 die Flucht aus der Haft gelungen sei und er Sri Lanka Ende Januar 2012 mit einem gefälschten Pass verlassen habe, dass er in die D._______ geflogen, von dort aber nach Abweisung seines Asylgesuchs nach E._______ abgeschoben worden sei, dass er in E._______ ebenfalls Asyl beantragt, indes auch dort einen negativen Entscheid erhalten habe, weshalb er E._______ im Juni 2015 verlassen habe und via F._______, G._______ und H._______ am 7. Juli 2015 nach Österreich gelangt sei, dass er in Österreich daktyloskopiert und befragt worden sei, obwohl er dort eigentlich kein Asylgesuch habe stellen wollen, da Österreich gegenüber den LTTE negativ eingestellt sei, weshalb er Angst gehabt habe, dort seine Asylgründe und damit seine LTTE-Mitgliedschaft offenzulegen, dass er am 9. September 2015 in die Schweiz weitergereist sei, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich befürchte, einen negativen Asylentscheid zu erhalten, dass drei Tanten und drei Cousinen in der Schweiz leben würden, dass er Probleme mit den Knochen habe, da er in Sri Lanka gequält worden sei, und sich in seinem Körper einige Splitter befänden, die entfernt werden sollten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
D-8142/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich den LTTE im Jahr 1998 angeschlossen, sei im Mai 2009 inhaftiert und in der Haft gefoltert worden, bis ihm dank Bezahlung eines hohen Schmiergelds die Flucht aus der Haft gelungen sei, dass er nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids in E._______ beschlossen habe, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen, aber leider auf dem Weg hierher von den österreichischen Behörden aufgegriffen worden sei, dass ihm tamilische Asylsuchende in Österreich erzählt hätten, dass sie seit mehreren Jahren auf einen Asylentscheid warten würden, und er befürchte, bei einer Rückkehr nach Österreich ebenfalls lange auf einen Entscheid warten zu müssen und während dieser Zeit keine Unterstützung zu erhalten, dass zudem ein österreichischer Asylentscheid voraussichtlich negativ ausfallen würde, da die LTTE dort verboten seien, weshalb ihm Tamilen auch davon abgeraten hätten, die LTTE-Mitgliedschaft gegenüber den österreichischen Behörden offenzulegen, dass hingegen die Schweiz vielen Tamilen Asyl gewährt habe, und auch er als ehemaliges LTTE-Mitglied und Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung hier in Sicherheit leben möchte,
D-8142/2015 dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die mit der Rechtsmitteleingabe in Kopie eingereichten Dokumente zu den Asylgründen und dem Asylverfahren in E._______, welche der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, und zu den gesundheitlichen Vorbringen (Schreiben des [Spitals] vom 18. November 2015 [Konsultationstermin in [Klinik] am 5. Januar 2016]) – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in einer Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründe praxisgemäss verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-8142/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-8142/2015 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
D-8142/2015 die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juli 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM deshalb die österreichischen Behörden am 28. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. November 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
D-8142/2015 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach Asylverfahren in Österreich lange dauern würden, er befürchte, während des Verfahrens keine Unterstützung zu erhalten, und zudem bei ehemaligen LTTE-Mitgliedern von einem negativen Verfahrensausgang auszugehen sei, er überdies medizinische Behandlung benötige und in der Schweiz über Verwandte verfüge, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Österreich würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, Asylverfahren tamilischer Asylsuchender würden in Österreich generell sehr lange dauern, und ein negativer Asylentscheid sei für ehemalige LTTE-Mitglieder von vornherein absehbar, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die ös-
D-8142/2015 terreichischen Behörden sein Asylverfahren nicht korrekt durchführen respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder sein Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, sich vor mangelnder Unterstützung während des Asylverfahrens zu fürchten, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Österreich würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren respektive nicht korrekter Durchführung des Asylverfahrens oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit den Knochen, Splitter im Körper) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Arztberichten nicht angezeigt ist, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf,
D-8142/2015 dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Hinweis auf in der Schweiz lebende Verwandte keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Tanten und Cousinen nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
D-8142/2015 Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8142/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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