Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-814/2015 teb/sol/don
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
D-814/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6713/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen wurde, dass er am 28. Februar 2014 in Deutschland aufgegriffen wurde (vgl. act. V9/1), dass die Vorinstanz am 22. August 2014 das Gesuch der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2014 wegen eines Formfehlers (fehlender «Eurodac»-Abgleich) ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 sein zweites Asylgesuch (schriftliches Mehrfachgesuch) in der Schweiz einreichte, das nicht im vorinstanzlichen Dossier abgelegt wurde (vgl. act. B4/1), dass die Vorinstanz am 7. November 2014 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2014 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, die Beweggründe für sein Mehrfachgesuch nochmals kurz zusammenzufassen und zur Zuständigkeit Deutschlands und einer allfälligen Wegweisung dorthin schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2014 sein rechtliches Gehör wahrnahm, indem er seine Beweggründe darlegte und sich zur Zuständigkeit Deutschlands und einer allfälligen Überstellung dorthin äusserte, dass die deutschen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19. November 2014 ablehnten, dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2014 diesem Entscheid entgegenhielt, die deutschen Behörden hätten auf die Ablehnung vom 22. August 2014 nicht reagiert, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Deutschland übergegangen sei, dass die deutschen Behörden am 23. Januar 2015 dem Gesuch um Wiederaufnahme schliesslich zustimmten,
D-814/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 4. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass es keine Zweifel an der Zuständigkeit Deutschlands gebe, zumal Deutschland dem Ersuchen zugestimmt habe und die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seine Asylgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, Deutschland halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass eine Überstellung nach Deutschland bis spätestens am 23. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Datum des Poststempels) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015 Beschwerde erhob, welche irrtümlich mit der Adresse des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen versehen war,
D-814/2015 dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Eingabe des Beschwerdeführers am 10. Februar 2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten; sodann sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass er zudem diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-814/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass deshalb die im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemachten Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen, sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
D-814/2015 einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. April 2013 in Deutschland und am 16. Januar 2014 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte,
D-814/2015 dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. Juli 2014 zudem erneut in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM nach der erneuten Asylgesuchseinreichung in der Schweiz die deutschen Behörden am 7. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin- III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Januar 2015 schliesslich ausdrücklich zustimmten (vgl. act. B11/3), womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Deutschland übergegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, er warte seit eineinhalb Jahren auf die Asylgewährung, sodann unter Hinweis auf das Schreiben der deutschen Behörden vom 21. August 2014 anführt, die deutschen Behörden würden sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht als zuständig erachten, da er von der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt erhalten habe, dass er ausserdem vorbringt, seine während dem ersten Asylverfahren eingereichten Beweismittel im Original seien ihm nicht zurückgegeben worden, dass er somit implizit die falsche Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO durch die deutschen und hiesigen Behörden rügt, dass betroffene Personen sich jedoch nur auf die Verletzung einer einzelnen Bestimmung der Dublin-III-VO berufen können, wenn diese als "selfexecuting" zu qualifizieren ist, d.h. genügend bestimmt ist und den Schutz der Rechte der asylsuchenden Person bezweckt (vgl. BVGE 2010/27 E. 5.2 ff.), dass der implizit angerufene Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht "self-executing" in diesem Sinne ist, zumal er nicht die Garantie der Rechte des Beschwerdeführers bezweckt, sondern sich vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet, dass deshalb in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die Bestimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt und der Beschwerdeführer
D-814/2015 somit den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren durchlaufen werden soll, nicht selber auswählen kann, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum Selbsteintritt verpflichtet wäre, dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, Deutschland würde sich nicht als zuständig erachten, gerade das Schreiben der deutschen Behörden vom 23. Januar 2015 entgegensteht, in welchem der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt wird (vgl. act. B11/3), dass der Beschwerdeführer somit kein genügend konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn
D-814/2015 wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er habe sich einer (…)- Operation unterziehen müssen und leide an einer (…), dass diese gesundheitlichen Probleme jedoch nicht mit einem (aktuellen) ärztlichen Zeugnis belegt werden und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die deutschen Behörden wenden kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
D-814/2015 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Rückgabe der Beweismittel im Original sprechen, die Beweismittel sich jedoch im Dossier der Vorinstanz befinden, dass die Vorinstanz deshalb anzuweisen ist, die Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Beweismittel als entsprechendes Gesuch um Herausgabe derselben zu behandeln, dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, da sie – wie bereits oben dargelegt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-814/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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