Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8135/2008/wif Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / _______.
D-8135/2008 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2008 auf dem Luftweg und gelangte von Turkmenistan und ihm unbekannten Ländern her kommend am 1. September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 8. September 2008 summarisch befragt. Am 17. und 26. September 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer – ein _______ aus Kabul – machte geltend, im November beziehungsweise Dezember 2007 auf dem Schulweg entführt worden zu sein. Seine Familie sei aufgefordert worden, ein Lösegeld zu bezahlen. Die Entführer hätten ihn misshandelt. Unter den Entführern habe er eine Person aus seinem Stadtteil beziehungsweise dem Herkunftsdorf seiner Familie erkannt. Aufgrund der erfolgten Leistung des schliesslich vereinbarten Betrages sei er nach 27 Tagen freigekommen. Obwohl seine Familie den Entführern zugesichert habe, die Behörden nicht einzuschalten, sei die Polizei benachrichtigt worden. Dieser sei es gelungen, die Täter Anfang Februar 2008 festzunehmen. Gegen Kaution beziehungsweise Bestechung seien sie indes im Sommer 2008 freigekommen. Nach der Rückkehr von einem Ausflug habe ihnen ein Nachbar mitgeteilt, dass sich bewaffnete Personen nach der Familie erkundigt hätten. Sie hätten sich in Anbetracht dieser Sachlage vorerst bei einem Freund seines Vaters versteckt gehalten. Bei der vorübergehenden Rückkehr in ihr Haus habe seine Mutter einen Drohbrief gefunden. Darin hätten die vormaligen Entführer gedroht, sich an ihm und allen anderen Familienmitgliedern zu rächen, weil er die Polizei benachrichtigt habe. Zudem seien telefonische Drohungen ergangen. Da im Versteck insbesondere seine Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei, habe ihm der Vater als Erstem zur Flucht ins Ausland verholfen. A.c. Am 4. November 2008 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM ein Dokument des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 18. November 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen
D-8135/2008 Entführung des Beschwerdeführers. Seine diesbezüglichen Ausführungen wiesen keine Realkennzeichen auf. Ausserdem habe er sich zur Person des einen angeblichen Entführers widersprüchlich geäussert. Auch die Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise seien ungereimt ausgefallen. Dabei habe er sich nicht übereinstimmend zum angeblich von seinem Vater verkauften Haus geäussert. Im Weiteren erwecke seine Behauptung, den einen Entführer an der Stimme erkannt zu haben, den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Seine Ausführungen, wonach die Familie im Rahmen ihrer Anzeige wegen der Entführung nicht von der Bestechlichkeit der Polizeibehörden in Kabul ausgegangen sei, wirke realitätsfremd. Auch die Aussage, die Nachbarn hätten den Bewaffneten bei ihrem Auftauchen in Abwesenheit der Familie deren Telefonnummer preisgegeben, wirke konstruiert. Den Vollzug der Wegweisung nach Kabul erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge gemäss seinen Angaben in Kabul über ein soziales Netz. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er geltend, die ihm vorgehaltenen Widersprüche bei der Nennung des von ihm erkannten Entführers (Verwandter respektive bloss Einwohner aus dem Herkunftsdorf seiner Familie respektive demselben Stadtteil) seien mit grösster Wahrscheinlichkeit auf subtile sprachliche Unklarheiten zurückzuführen. Seine angeblich differierenden Aussagen zur Mittelbeschaffung durch seinen Vater für die Ausreise (Verkauf von Haus und Auto respektive blosses Darlehen) habe er auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung sofort korrigiert. Ferner treffe zu, dass er das für die vorherige Lösegeldleistung verkaufte Haus nicht übereinstimmend geschildert habe. Dies falle indes nicht besonders ins Gewicht. Aufgrund der Tatsache, dass die Familie wegen des Geschilderten ihr Hab und Gut verloren habe, sei im Übrigen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise betreffend Korruption
D-8135/2008 nachvollziehbar, dass die Angehörigen respektive der Beschwerdeführer die Polizei um Hilfe ersucht hätten. Dies umso mehr, als die Polizei schon während der Entführung geholfen habe. Auch die Bekanntgabe der Telefonnummer durch eine Nachbarin an die vorsprechenden Unbekannten sei nicht realitätsfremd. In Anbetracht seiner detaillierten und realitätsnahen Darlegungen und der angespannten Situation vor Ort sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer reichen Familie im Fokus von Entführern stehe und nicht mit adäquatem staatlichem Schutz rechnen könne. Das Erlebte werde im Übrigen durch die noch sichtbaren Verletzungen, die ihm während der Gefangenschaft zugefügt worden seien, bestätigt. D. Am 23. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am 26. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben aus seinem Heimatland zu den Akten. In diesem Dokument würden eine Behörde, die Nachbarn und Ladenbesitzer das Vorgefallene bestätigen. Der Eingabe lagen ferner Kopien von Identitätsdokumenten der bestätigenden Personen bei. H. In einem Schreiben vom 26. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer erneut seine persönliche Situation und die aktuelle Lage vor Ort dar. Gleichzeitig ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete das Schreiben am 30. Juli 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-8135/2008 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-8135/2008 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend Afghanistan fest, insbesondere bei den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen sei, arbeiteten die kriminellen Banden mit den Aufständischen und oftmals auch mit korrupten Polizisten zusammen. Die afghanische Polizei erweise sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen (E. 9.5.3). 4.2. Vor diesem Hintergrund erschiene nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Sohn offenbar reicher Eltern tatsächlich Opfer eines solchen Delikts hätte werden können. In Würdigung der Akten erscheint dies in seinem Fall indes als unglaubhaft. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung verstand er den Dolmetscher jeweils gut. Am Schluss der in zwei Etappen durchgeführten Anhörung bestätigte er unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm rückübersetzten Aussagen (A 1/10 S. 8; A 12/14 Antwort 2 und S. 13; A 13/7 Antwort 1 und S. 6). Entsprechend muss er sich bei diesen behaften lassen. Sein Erklärungsversuch in der Beschwerde, die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche zu Belangen des von ihm angeblich erkannten Entführers seien mutmasslich auf subtile sprachliche Ungereimtheiten zurückzuführen, vermag demzufolge nicht zu überzeugen. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die Tatsache, dass er im Verlauf der Anhörung die Mittelbeschaffung für die Ausreise ungereimt zu Protokoll gab und betreffend das verkaufte Haus abweichende Angaben machte (A 12/14 Antworten 45 ff.), ist entgegen den wenig überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht mit seiner angeblichen vorübergehenden Verwirrtheit erklärbar. Vielmehr erhärtet sich so der Verdacht, es handle sich bei den Vorbringen insgesamt um einen konstruierten Sachverhalt. In Anbetracht der Korruption vor Ort ist
D-8135/2008 sodann kaum nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss den Beschwerdevorbringen tatsächlich auf erfolgende effiziente Hilfe durch die kontaktierte Polizei gesetzt haben sollte. Im Weiteren wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Vorsprache der Entführer bei den Nachbarn ausgesprochen konstruiert und stellen wiederholt blosse Mutmassungen dar (A 12/14 Antworten 70 ff.). Der angebliche Auftritt der Entführer ausgerechnet während der Abwesenheit der Familie wirkt mithin schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Anzufügen ist, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die Polizei schon vor der Anzeige von der angeblichen Entführung gewusst haben soll, wiederum stereotyp erscheint (A 12/14 Antwort 60). Ausserdem finden sich in den Anhörungsprotokollen gemäss den wiederum zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kaum Realkennzeichen, welche die vorgebrachte Entführung als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen würden. Namentlich auch auf Nachfragen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Eindruck von wirklich Erlebtem zu vermitteln (A 12/14 Antworten 25 ff). Bei einer weiteren Schilderung (zur Vermummung eines Entführers) machte er einen Bezug zu Fernsehbildern (A 12/14 Antwort 51). Nach dem Gesagten kann die angebliche Entführung verbunden mit Nachstellungen der Täter vor der Ausreise mithin nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Narben im Handbereich des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da verschiedene Ursachen solcher Verletzungen in Frage kommen. Auch die am 26. Januar 2009 eingereichte Bestätigung aus Kabul, worin eine Behörde, die Nachbarn und Ladenbesitzer das Vorgefallene bestätigen sollen, vermag in Anbetracht des äusserst fraglichen Beweiswerts dieses (Gefälligkeits-)Dokuments zu keiner anderen Sichtweise zu führen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Juli 2010 erneut seine persönliche Situation und die aktuelle Lage vor Ort dar. An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich persönlich erlittenen Nachteile vermag es nach dem Gesagten indes offensichtlich nichts zu ändern. 4.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5.
D-8135/2008 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
D-8135/2008 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE E-7625/2008. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-8135/2008 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. Im erwähnten Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
D-8135/2008 Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 6.4.2. Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer vermögenden Familie und lebte in Kabul (A 12/14 Antwort 44). Da er die angebliche Entführung verbunden mit ruinösen Lösegeldforderungen nicht glaubhaft machen konnte, darf nach wie vor von einem finanziellen Rückhalt in der Familie ausgegangen werden. Der Vater als Geschäftsmann besitzt offenbar mehrere Häuser. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen und eine überdurchschnittliche Schulbildung. Die Akten lassen keine behandlungsbedürftigen Krankheiten erkennen. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-8135/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8135/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: