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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2007 D-8134/2007

5 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,315 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8134/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Libanon, wohnhaft _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8134/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am 1. September 2007 verliess und am 1. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 19. Oktober 2007 in A._______ stattfand, und der direkten Anhörung vom 31. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe den Libanon vor dem 1. September 2007 noch nie verlassen, dass sein Vater seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts Schwierigkeiten mit einem Mann gehabt habe, der für die Sicherheitsbehörden arbeite, dass dieser Mann seinen Vater zu Unrecht wegen der Ermordung eines Palästinensers habe verurteilen lassen wollen, weshalb sein Vater im Jahr 2000 bzw. 2002/2003 festgenommen worden sei, dass die Ermittlungen gegen ihn aber eingestellt worden seien, dass im Auftrag dieses Mannes seit April/Mai 2006 mehrfach Leute der AMAL zu ihm gekommen seien, die ihn beschimpft, misshandelt, teilweise mitgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten hätten, dass ihm dabei verschiedene Vorwürfe gemacht worden seien, dass diese Leute von ihm Informationen über einen seiner Verwandten, der in Israel lebe, hätten haben wollen, obwohl sie gewusst hätten, dass er über diese Person nichts wisse, dass er seinen Garagenbetrieb im März 2007 geschlossen habe, die Druckversuche aber nicht nachgelassen hätten, dass die Leute ihm bei der letzten Begegnung 48 Stunden lang Zeit gegeben hätten, um ihnen die verlangten Informationen über den in Israel lebenden Verwandten zu beschaffen, ansonsten sie ihn töten würden, dass er vor seiner Ausreise aus dem Libanon zwei Monate lang bei seiner Tante gelebt habe, D-8134/2007 dass der Beschwerdeführer gemäss Akten des Schweizerischen Grenzwachtkorps (GWK) am 2. Juni 2006 unter den Personalien A._______, geboren am _______ im Libanon, brasilianischer Staatsangehöriger, in die Schweiz einzureisen versuchte, dass er dabei im Besitz eines gefälschten bzw. verfälschten brasilianischen Reisepasses war, dass er gegenüber dem GWK angab, seinen Wohnsitz in Jordanien zu haben, dass der Beschwerdeführer nach einer Überprüfung den italienischen Behörden übergeben wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 31. Oktober 2007 bestätigte, auf den vom GWK übermittelten Akten befinde sich seine Unterschrift, er könne sich aber nicht daran erinnern, je einer Kontrolle unterzogen und nach Italien zurückgeschafft worden zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Kopie eines Registerauszugs handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass aufgrund der daktyloskopischen Abklärung feststehe, dass der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden am 2. Juni 2006 festgenommen worden sei, als er von Italien her kommend in die Schweiz habe einreisen wollen, dass der Umstand, wonach er nichts von dieser Begebenheit wissen wolle, zu gewichtigen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit führe, dass davon auszugehen sei, er halte sich schon länger als von ihm angegeben nicht mehr in seinem Heimatland auf, D-8134/2007 dass auf einem von ihm beim GWK unterzeichneten Dokument festgehalten sei, er habe letzten Wohnsitz in Jordanien gehabt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner Reise in die Schweiz teilweise bewusstlos gewesen sei, realitätsfremd seien, dass das BFM davon ausgehe, er versuche die wahren Umstände seiner Reise und seine Lebensumstände zu verschleiern, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren bestünden, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 vom GWK überprüft und den italienischen Behörden rückübergeben worden sei, zu bezweifeln sei, dass er sich nachher nochmals im Libanon aufgehalten habe, dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich dazu geäussert habe, wann sein Vater festgenommen worden sei, obwohl diese Begebenheit der Ursprung seiner eigenen Probleme gewesen sein solle, dass er abweichende Angaben zur Rolle des Feindes seines Vaters bei der AMAL gemacht habe (� dieser habe Kontakte zur AMAL gehabt� bzw. � sei bei der AMAL eine Führungsperson gewesen� ), dass er zudem widersprüchliche Angaben zu seinem in Israel lebenden Verwandten und zum Zeitpunkt der letzten gegen ihn gerichteten Drohung gemacht habe, dass seine Vorbringen somit unglaubhaft seien, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und es keiner weiteren Abklärungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bzw. von Wegweisungsvollzugshindernissen bedürfe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 27. November 2007 sinngemäss um die Überprüfung der Verfügung vom 21. November 2007 ersuchte, dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang: 30. November 2007), D-8134/2007 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-8134/2007 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass das BFM demnach zu Recht feststellte, beim vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Registerauszug handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Papier, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Aussicht stellt, er werde die verlangten Dokumente Anfang Januar 2008 beibringen, da sein Dokument Anfang Dezember 2007 ablaufe und sein Vater dieses im Libanon so schnell wie möglich erneuern lassen werde, dass er somit einräumt, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zum Besitz von Identitätspapieren gemacht zu haben, dass er ebenso bestätigt, hinsichtlich des angeblichen Nichterinnerns an eine vom GWK am 2. Juni 2006 durchgeführte Personenkontrolle gelogen zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage davon ausgeht, er habe für die Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er D-8134/2007 jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, das diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.), dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente und der eingestandenermassen wahrheitswidrigen Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 vom GWK einer Kontrolle unterzogen wurde und er sich im Besitz eines gefälschten bzw. verfälschten brasilianischen Reisepasses befand, feststeht, dass er den Libanon bereits zu einem früheren Zeitpunkt als den schweizerischen Asylbehörden gegenüber vorgegeben, verliess, dass seine Angabe, er habe den Libanon vor dem 1. September 2007 noch nie verlassen, ebenfalls wahrheitswidrig ist, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Libanon - er verliess den Libanon vor Juni 2006 - nochmals in den Libanon zurückgekehrt ist, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem GWK seinen letzten Wohnsitz mit Jordanien bezeichnete, grundsätzliche Zweifel an seiner Darstellung, in den letzten Jahren im Libanon gelebt zu haben, bestehen, und jedenfalls die angeblichen Probleme, die er im Juni 2006 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt im Libanon erlitten haben soll, jeglicher Grundlage entbehren, dass die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die zentrale Elemente der Begründung seines D-8134/2007 Asylgesuchs beschlagen, diese Würdigung seiner Vorbringen bestätigen, dass angesichts dieser Sachlage dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm ein paar Wochen Zeit zu geben, damit er seine Situation im Libanon klären könne, nicht stattzugeben ist, dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfas- D-8134/2007 sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8134/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Kopie), Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______), mit deren Akten - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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