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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2010 D-8132/2009

6 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,026 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8132/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8132/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs November 2009 verliess und danach illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 12. November 2009, der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. November 2009 zu einem von ihm bestrittenen (...)aufenthalt sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei in E._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Familie mittels Duldung gelebt und dort die Schule sowie ein Berufsschuljahr absolviert habe, dass er zusammen mit seiner Familie nach Ablehnung ihres Asylgesuchs von E._______ nach Serbien zurückgeschafft worden sei und sich ab 2006 in B._______ aufgehalten habe, dass seine Schwester dort aufgrund ihrer Roma-Zugehörigkeit durch Serben belästigt worden sei, weshalb sein Bruder und er sich mit diesen geschlagen hätten, wobei sein Bruder eine Person verletzt habe, dass er während dieser Schlägerei dem Bruder des serbischen Anführers der Bande so schwere Verletzungen zugefügt habe, dass dieser nunmehr invalid sei, dass sein Bruder und er die Polizei gerufen hätten, diese jedoch erklärt habe, nichts unternehmen zu können, dass nach erwähntem Vorfall jeden Tag Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien und seinen Bruder und ihn gesucht hätten, sie sich jedoch bei Bekannten aufgehalten hätten, weshalb zirka eine Woche nach erwähnter Schlägerei Serben ihren Vater derart zusammen geschlagen hätten, dass dieser aufgrund seiner Verletzungen einen Monat im Spital habe verbringen müssen, dass er und sein Bruder bei der Polizei, die zu ihnen nach Hause gekommen sei, hätten Anzeige erstatten wollen, diese sie jedoch ledig- D-8132/2009 lich beschimpft und sie zwecks Befragung auf den Polizeiposten mitgenommen habe, dass sie nach der Befragung durch etwa zwanzig vor dem Polizeiposten wartende Serben wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma verprügelt worden seien sowie anschliessend durch diese ihr Haus beschädigt worden sei, dass er aufgrund dieser Ereignisse anfangs 2009 nach E._______ zu seiner Freundin gereist sei, indessen auf Aufforderung der (...) Behörden das Land nach ein paar Monaten wieder verlassen habe und daraufhin in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wo er sich aus Angst vor dem serbischen Bandenanführer versteckt habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gab, er sei mehrmals schriftlich durch die Armee aufgefordert worden, den Militärdienst zu absolvieren, was er jedoch verweigert habe und deswegen im Jahre 2008 bei sich zu Hause durch die Armee gesucht worden sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine eventu- D-8132/2009 ell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: D-8132/2009 Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2009 keine Regelung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-8132/2009 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Serbien ist, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf- D-8132/2009 ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend indessen - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM - von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen ist, dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen der serbische Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings vereinzelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten, dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es dem Beschwerdeführer demnach freisteht, entsprechende rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten, D-8132/2009 dass - ungeachtet diverser Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und sich daraus ergebender Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen, wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma Übergriffen durch serbische Banden ausgesetzt gewesen zu sein und dagegen erfolglos bei der Polizei interveniert zu haben, seien als nicht asylrelevant zu erachten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Aufforderung zum Militärdienst nicht nachgekommen und deswegen gesucht worden sei, in diesem Zusammenhang gegen ihn erfolgende Untersuchungsmassnahmen respektive eine Bestrafung infolge Dienstverweigerung grundsätzlich jedoch rechtsstaatlich legitime Massnahmen darstellen, welche asylrechtlich nicht von Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Bandenanführer zum Invaliden geprügelt haben soll (vgl. act. A13/15 S. 7 f.), dass auch diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Massnahmen rechtsstaatlich legitim und somit asylrechtlich nicht relevant wären, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der Beschwerdeführer darin hauptsächlich darauf beschränkt, bereits dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-8132/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-8132/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass zwar - wie bereits erwähnt - Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung aus E._______ im August 2007, wo er die Schule und die Berufsschule absolvierte (vgl. act. A8/1, act. A1/10 S. 1 f.), bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009 seinen Angaben zufolge mit seiner Familie in B._______ gelebt und teilweise gearbeitet hat (vgl. act. A1/10 S. 1, 3 und 7, act. A13/15 S. 3 f.) und somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, dass er zudem nebst seiner Muttersprache Rom sehr gut Deutsch und Serbisch spricht (vgl. act. A1/10 S. 3) sowie auch - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFM - davon auszugehen ist, dass sich seine Familienangehörigen nach wie vor in Serbien befinden und es ausserdem nicht ausgeschlossen erscheint, dass er wenn nötig seitens seiner in E._______ eingebürgerten Verwandten finanziell unterstützt werden könnte (vgl. act. A1/10 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-8132/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die Behörden von Serbien weitergegeben hat, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit und der Tatsache, dass dieser nicht vertreten ist - gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8132/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 12

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