Abtei lung IV D-813/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, C._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-813/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2008 verliess, mit dem Flugzeug nach D._______ flog und von dort aus mit dem Zug am 18. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 28. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Nigeria als Leiter einer Gruppe von F._______ des G._______ von H._______ gearbeitet, als es beim Diebstahl eines Jeeps des früheren I._______ zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei dem seine Gruppe festgenommen worden sei, dass es aufgrund der Spannungen zwischen dem alten und dem neuen G._______ zu einem weiteren Zwischenfall gekommen sei, bei welchem eine Person erschossen worden sei, dass er zusammen mit den anderen seiner Gruppe eingesperrt worden sei, sie nach fünf Tagen jedoch hätten fliehen können und daraufhin in ganz Nigeria gesucht worden seien, dass er an dem Tag, als I._______ ihn festgenommen habe, fotografiert worden sei und diese Fotos der Polizei übergeben worden seien, dass vier seiner Leute erschossen worden seien und er als Leiter der Gruppe nun von den Leuten der J._______, dem (...), gesucht werde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 3. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, D-813/2009 dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe noch nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und auch noch nie beantragt und seinen Studentenausweis habe er verloren, dass er ferner ausgesagt habe, er wisse auch nicht, wie alt man sein müsse, um eine Identitätskarte oder einen Pass zu beantragen, dass er zudem angegeben habe, er sei ohne Begleitung mit einem gefälschten Pass mit dem Flugzeug nach D._______ ausgereist und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gelangt, dass er schliesslich vorgebracht habe, sich weder an das Abflugdatum zu erinnern noch an den Namen, auf welchen der benutzte Pass ausgestellt gewesen sei, dass die Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der Dokumente und des Reiseweges den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise darauf ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt widersprüchlich, unsubstanziiert und unglaubhaft seien, dass insbesondere seine Angaben über seine in Nigeria zuletzt ausgeführte Tätigkeit widersprüchlich seien, habe er doch anlässlich der Befragung zur Person angegeben, keine Arbeit gehabt zu haben, während er bei er Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht habe, für den Gouverneur von H._______ als F._______ gearbeitet zu haben, dass sein bei der Befragung geäussertes Vorbringen, der S._______ sei im Jahr 2008 an die Macht gekommen, gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM zudem tatsachenwidrig sei, sei dieser doch im Mai 2007 an die Macht gelangt, dass der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen und zu den Tatsachen anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember D-813/2009 2008 jedoch ausgesagt habe, der S._______ habe im September 2007 die Macht ergriffen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und somit den Eindruck erwecken würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von I._______ während fünf Tagen festgehalten worden zu sein, seine Beschreibung des Ortes, an welchem er fünf Tage eingesperrt gewesen sei, jedoch oberflächlich und nicht detailliert erscheine, habe er doch lediglich behauptet, er sei in einen Raum geschickt worden, welcher wie ein Lager ausgesehen habe, dass der Beschwerdeführer trotz seiner behaupteten Tätigkeit als Chef einer Gruppe von F._______ des ehemaligen G._______ von H._______ nicht wisse, welchem Ministerium er angegliedert gewesen sei, und er auch keine Auskunft über andere Ministerien sowie über die Partei des damaligen G._______ habe geben können, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass in der Eingabe vom 9. Februar 2009 eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrzeugs von I._______ sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben gefährdet zu werden, D-813/2009 dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als stereotyp und realitätsfremd übersehe, dass die Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen seien, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der generellen Festsstellung des BFM, die politische Situation in Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen sowie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum des Landes, dass er zusammenfassend bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet wäre und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-813/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-813/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. A 1/9 S. 3), dass er für die Reise von V._______ in die Schweiz von einem Freund Papiere erhalten habe, mit welchen er aus Nigeria ausgereist sei (vgl. A 1/9 S. 6), D-813/2009 dass jemand beauftragt worden sei, den Pass für ihn entgegenzunehmen, und diese Person ihm den Pass dann weggenommen habe, als er in D._______ eingereist sei (vgl. A 7/13 S. 4), dass er in Q._______ einen Mann getroffen habe, welcher ihm die Papiere weggenommen habe und ihm ein Billet für die Reise in die Schweiz gekauft habe (A 1/9 S. 6), dass er weiter vorbrachte, er habe für die Reise die Dokumente von jemand anderem benutzt, nicht seine eigenen (vgl. A 7/13 S. 4), dass er sich nicht an den Namen erinnere, welcher im Pass gestanden habe, und sich auch nicht mehr an den Namen des Flughafens erinnere, an welchem er angekommen sei (vgl. a.a.O.), dass er nicht mehr wisse, wann er in V._______ weggeflogen sei, er sich aber erinnere, dass es Abend gewesen sei, als er in Q._______ angekommen sei (vgl. A 7/13 S. 5), dass er sich während mehrerer Wochen in Q._______ aufgehalten habe und ihm die Person, welche ihm die Dokumente weggenommen habe, erklärt habe, er würde verhungern, wenn er in D._______ bleibe, und man ihm der Schweiz helfen könne, damit er etwas zu essen bekomme (vgl. A 7/13 S. 4 f.), dass der Umstand, dass ihm die für die Reise verwendeten Identitätsdokumente in D._______ von einer dazu beauftragten Person weggenommen worden seien, keinen entschuldbaren Grund für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs darstellt, dass das BFM zudem zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der für die beschriebene Reise verwendeten Dokumente seien unglaubhaft, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-813/2009 dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, es sei im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Jeeps zu einem Zwischenfall gekommen, bei welchem mehrere Personen erschossen worden seien, weshalb er nun von der Regierung intensiv gesucht werde (vgl. A 7/13 S. 7 f. und A 1/9 S. 4 f.), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 28. November 2008 und der Anhörung vom 19. Dezember 2008 sowie auf die Verfügung vom 29. Januar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass ergänzend festzuhalten ist, dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe bei der Ausreise keine Schwierigkeiten am Flughafen gehabt und habe unbehelligt ausreisen können, obwohl er angeblich von der J._______ intensiv gesucht worden sei, dass zudem der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, er habe der Y._______ angehört, angesichts des Umstands, dass er anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht in der Lage war, Näheres über die Partei und seine Tätigkeiten für die Partei auszuführen, als unglaubhaft zu beurteilen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als D-813/2009 unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, dass in der Beschwerde insbesondere auch nicht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer werde wegen seiner geltend gemachten Zugehörigkeit zur Y._______ und seiner politischen Tätigkeit gesucht, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-813/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschätzung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordneter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen die Universität besucht (vgl. A 7/13 S. 3) und sein Geld als F._______ verdient hat sowie über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt (vgl. A 7/13 S. 7) und in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 1/9 S. 3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-813/2009 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-813/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Z._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13