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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2010 D-8124/2009

5 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,176 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-8124/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8124/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Oktober 2008 auf dem Landweg verliessen und am 26. Oktober 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 30. Oktober 2008 summarisch befragt und am 28. Mai 2009 einlässlich angehört wurden, dass der Beschwerdeführer – ein Roma aus _______ – im Wesentlichen geltend machte, wegen seiner Ethnie insbesondere durch Albaner behelligt worden zu sein, dass diese ihn aufgefordert hätten, für ihre Organisation Morde zu begehen, was er jedoch abgelehnt habe, dass er Faustschläge und Fusstritte erlitten habe, wobei auch Serben als Täter in Erscheinung getreten seien, dass er als Roma immer wieder beleidigt und diskriminiert worden sei, dass er die Misshandlungen wiederholt der Polizei gemeldet habe und die Behörden nichts zu seinem Schutz unternommen hätten, dass ihn die Albaner aus _______ hätten vertreiben wollen, weshalb er sich nach einem besonders gravierenden Angriff zur Flucht entschlossen habe, dass er als Beleg für seine Vorbringen ein Schreiben seiner Eltern (mitunterzeichnet respektive beglaubigt durch eine Anwältin vor Ort) einreichte, dass auch die Beschwerdeführerin – eine Roma aus _______ – im Wesentlichen geltend machte, wegen ihrer Ethnie immer wieder behelligt worden zu sein, dass sie auf der Strasse unsittlich berührt worden sei, dass sie beim Weglaufen durch einen Nagel am Boden verletzt worden sei, D-8124/2009 dass sie kurz vor der Ausreise massiv bedroht worden und deshalb mit dem Ehemann und den Kindern ausser Landes geflohen sei, dass das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. November 2009 das rechtliche Gehör zum festgestellten Deutschlandaufenthalt des Beschwerdeführers gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 – eröffnet am 22. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den 20. Januar 2010 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf ihre Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8124/2009 dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), D-8124/2009 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit von Serbien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen ist, dieser Umstand einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG jedoch nicht entgegensteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6), dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma andauernd benachteiligt und malträtiert worden zu sein, D-8124/2009 dass das BFM im angefochtenen Entscheid aber zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien hinweist, dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien ausgeht, dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und Anpöbeleien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben können, dass aber beispielsweise die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei seit der Geburt des ersten Kindes nach dem Verlassen des Hauses immer durch Maskierte behelligt worden, offensichtlich konstruiert und übertrieben wirkt (A 19/8, Antworten 38 ff.; vgl. auch A 2/8, S. 4), dass die Aussage des Beschwerdeführers, in den letzten beiden Jahren zu Hause fast täglich angegriffen worden zu sein, im Sinne der wiederum überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls realitätsfremd erscheint (A 20/13, Antwort 37), dass seine Angaben zur angeblichen Täterschaft überdies ungereimt und stereotyp ausgefallen sind (A 20/13, Antworten 39 ff.), dass seine Vorbringen generell kaum Realkennzeichen aufweisen und so die Glaubhaftigkeit der Behelligungen in der geltend gemachten Form zusätzlich beeinträchtigt wird, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das BFM ferner darauf verzichtete, eine Stellungnahme zum festgestellten und von ihm bisher in Abrede gestellten Aufenthalt in Deutschland einzureichen, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen mithin auch in diesem Lichte besehen erheblich zu bezweifeln ist, dass er gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben vom 19. November 2008 unter dem Druck albanischer Organisationen, welche ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, gestanden sei (vgl. A 20/13, Antwort respektive Übersetzung 6), D-8124/2009 dass er offenbar sogar als Killer hätte angeheuert werden sollen (A 20/13, Antwort 59), dass er diesen Sachverhalt bei der Erstbefragung indes noch nicht geltend gemacht hatte, weshalb die angeblichen Nötigungen als nachgeschoben erscheinen und das Beweismittel als Gefälligkeitsdokument zu qualifizieren ist, dass seine Aussage, wegen der verweigerten Zusammenarbeit durch die Albaner massiv verfolgt worden zu sein (A 20/13, Antwort 59), demnach als haltlos erscheint, und der angeblich gravierende Angriff im Haus der Beschwerdeführenden vor der Ausreise in der geschilderten Form nicht nachvollzogen werden kann, dass schliesslich auch die Angaben zum Verbleiben der Identitätspapiere in keiner Weise plausibel anmuten (A 1/9, S. 3 f.; A 20/13, Antworten 91 ff.), dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können, dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser Verbesserungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe- D-8124/2009 werberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Sicht zwar schwierig ist und es sich bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie handelt, dass der erwerbstätige Beschwerdeführer aber vor Ort offenbar in der Lage war, die Familie zu versorgen und in der Folge die Ausreise zu finanzieren (A 20/13, Antworten 100 f.), dass auch nach wie vor eine Unterkunftsmöglichkeit bestehen dürfte, wobei die Erklärungen der Beschwerdeführenden, welche vor der Ausreise im eigenen Haus lebten, sie hätten keinen Kontakt mehr zur Familie, konstruiert anmuten (A 1/9, S. 3; A 20/13, Antworten 7 ff.; A 19/8, Antworten 12 ff.), dass mithin von hinreichenden sozialen respektive familiären Anknüpfungspunkten vor Ort auszugehen ist, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, D-8124/2009 dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten entnommen werden können, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8124/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N _______ (per Kurier) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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