Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 D-8123/2007

12 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,074 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Urteil der Asylrekurskommissi...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8123/2007 scd/frm {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-8123/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Suleimaniya stammenden Gesuchsteller kurdischer Ethnie ihren Heimatstaat am 22. Juli 1998 auf dem Landweg. Über die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder seien sie am 10. April 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 12. April 1999 stellten sie im Empfangszentrum in F._______ ein Asylgesuch. Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er habe mit der irakischen Opposition respektive mit der Gruppierung „G._______“ zusammengearbeitet und sei für diese in den Jahren 1995/96 als Kurier tätig gewesen. Während eines Jahres und sieben Monaten habe er Post von Bagdad nach Suleimaniya gebracht. Am 31. August 1996 sei er zusammen mit weiteren 159 Aktivisten in Erbil von heranrückenden Truppen des Zentralirak festgenommen und in der Folge während drei Monaten im Gefängnis von Bagdad festgehalten worden. Aufgrund einer Amnestie seien er und die weiteren inhaftierten Kurden freigelassen worden, worauf er sich nach Hause begeben habe. Er habe danach mit seinen Eltern zusammen einen Lastwagen gekauft, mit welchem sie Gemüse zwischen Suleimaniya und Bagdad transportiert und verkauft hätten. Einmal in der Woche oder alle zehn Tage habe er wieder Post der irakischen Opposition zwischen Bagdad und Suleimaniya hin- und hertransportiert. Am 15. Juli 1998 habe er in Bagdad zwischen seinem Gemüse die Post versteckt und sei anschliessend noch zum Basar gegangen. Noch am gleichen Tag hätten die Muchabarat seinen Lastwagen durchsucht und die Sachen entdeckt. Ein guter Bekannter sei zu ihm in den Basar gekommen und habe ihn über den Vorfall informiert und mitgeteilt, dass die Muchabarat bei seinem Lastwagen auf ihn warten würden, um ihn festzunehmen. Aus Angst sei er nicht mehr zu seinem Lastwagen zurückgekehrt, sondern über Mosul nach Zakho und Dohok gefahren. Dort habe er sich bei Bekannten aufgehalten und schliesslich seine Familie zu sich kommen lassen. Nachdem er sich einen gefälschten Pass besorgt habe, seien sie schliesslich aus dem Irak ausgereist. A.b Die Gesuchstellerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Asylvorbringen ihres Ehemannes an und führte ergänzend aus, sie D-8123/2007 persönlich habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; ehemals Bundesamt für Flüchtlinge) die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an. Die Begründung der Verfügung lautete im Wesentlichen, dass die Schilderungen der Gesuchsteller den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Das Bundesamt führte unter anderem aus, es erstaune, dass der Gesuchsteller nachdem sein Lieferwagen beschlagnahmt worden sei, nicht in den Nordirak habe zurückkehren können, wo er Unterstützung durch die Bewegung „G._______“ hätte erfahren können, für welche er sich in Gefahr gebracht habe. Es wäre vom Gesuchsteller vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die „G._______“ über die Beschlagnahme seines Lieferwagens mit der kompromittierenden Post orientiert hätte, um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu erlauben. Es könne dem Gesuchsteller aufgrund des von ihm geschilderten Verhaltens nicht geglaubt werden, dass er von den zentralstaatlichen Behörden wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten gesucht und bedroht werde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Urteil vom 21. April 2005 wies die ARK die gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Beschwerde ab. Die Rekursinstanz stellte dabei fest, dass die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Gesuchstellers verneint habe, einen nachvollziehbaren, praxiskonformen und insgesamt überzeugenden Eindruck hinterlasse. Seit der Ausreise der Gesuchsteller habe sich die Lage im Irak wesentlich und dauerhaft verändert. Das Regime von Saddam Hussein habe durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Die Furcht des Gesuchstellers vor einer Verfolgung durch den ehemaligen irakischen Staat respektive dessen Staatsoberhaupt oder Behörden sei jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils der ARK mit Sicherheit nicht (mehr) begründet. Bezüglich der angeführten andauernden Bedrohung durch die „G._______“ sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im Verlaufe des Asylverfahrens keinerlei konkrete Hinweise geliefert habe, die diese angebliche Bedrohung belegen oder als glaubhaft D-8123/2007 erscheinen lassen könnte. Im Übrigen sei die vorgebrachte Bedrohungssituation zudem als realitätsfremd zu qualifizieren, habe sich der Gesuchsteller doch über eineinhalb Jahre und unter erheblicher Gefahr für seine Peson für die „G._______“ eingesetzt. Ausserdem sei der Gesuchsteller deswegen bereits im Jahre 1996 behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen, weshalb klarerweise nicht einsichtig sei, weshalb die „G._______“ aufgrund des Fundes der Post im Lieferwagen gleich auf einen Verrat des Gesuchstellers an der Bewegung hätte schliessen sollen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2007 liessen die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und die Aufhebung des Urteils der ARK vom 21. April 2005, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass den Gesuchstellern Anfang Oktober 2007 folgende Beweismittel zugetragen worden seien: Ein Gesuch respektive ein Festnahmebefehl vom 22. Mai 2007 des K._______ im Irak, ein Antwortschreiben vom 10. Juli 2007, ein Gesuch vom 3. Juli 2007 und eine Verfügung vom 10. Juli 2007 der L._______ an den Vater des Gesuchstellers (alle Schreiben sind Kopien und wurden am 10. Oktober 2007 durch ein Übersetzungsbüro vom Arabischen ins Deutsche übersetzt). Diese Dokumente hätten im früheren Verfahren nicht beigebracht werden können. Sie belegten jedoch, dass in Suleimaniya nach dem Gesuchsteller aus Sicherheitsgründen gefahndet werde und persönliche Angaben über ihn gesammelt würden. Das K._______ im Irak unterstelle ihm geheime Zusammenarbeit mit dem „Baath Partei Regime“, während er parallel noch für die Islamische Opposition gearbeitet habe. Fünf Mitglieder dieser Opposition seien im Juli 1998 zusammen mit dem Gesuchsteller im Quartier H._______ gewesen, wo sie "eine Aktivität" hätten ausführen wollen. Die Polizei des Regimes habe jedoch "die Lage abgesichert" und alle fünf Mitglieder seien festgenommen worden. Der Gesuchsteller sei geflohen und auf geschickte Art untergetaucht. Er habe geheim für das Regime gearbeitet und dies sei der Grund gewesen, weshalb alle anwesenden Mitglieder festgenommen worden seien. Die L._______ in Suleimaniya sei mit Schreiben vom 22. Mai 2007 aufgefordert worden, den D-8123/2007 Gesuchsteller so schnell wie möglich festzunehmen und ihn für alle weiteren Untersuchungen dem K._______ im Irak zu übergeben. Der Direktor für L._______ in Suleimaniya habe daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2007 den M._______ gebeten, ihnen detaillierte persönliche Angaben über den Gesuchsteller zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 habe die L._______ dem K._______ im Irak persönliche Angaben über den Gesuchsteller zugestellt. Die Aussagen des Gesuchstellers im Asylverfahren würden durch die erwähnten Dokumente gestützt. Sie zeigten, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation im Heimatstaat überhaupt nicht realitätsfremd sei. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller bei einer Wegweisung in den Heimatstaat umgehend wegen des angeblichen Verrates festgenommen und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde. In dieser Angelegenheit habe bereits der Vater des Gesuchstellers Probleme bekommen. Zudem sei der Gesuchsteller Sunnit und in Suleimaniya regiere die Schiitenmehrheit. Die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller würde demnach vorliegen. Das Urteil vom 21. April 2005 der ARK sei deshalb revisionsweise aufzuheben. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurden die Gesuchsteller aufgefordert, genau anzugeben, wann und wie beziehungsweise über welche Vermittlungswege sie in den Besitz der Belege gekommen seien. Zudem hatten die Gesuchsteller die eingereichten Dokumente im Original samt Zustellkuvert einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 beantragten die Gesuchsteller die Erstreckung der angesetzten Frist. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2007 entsprochen. G. Am 3. Januar 2008 reichten die Gesuchsteller die bereits in den Akten liegenden Dokumente samt Zustellkuvert nochmals in Farbkopien ein. D-8123/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, welche sich gegen Urteile der Vorgängerorganisation ARK richten. Revisionsgesuche sind in dieser Fallkonstellation nach den Massstäben des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 sowie BVGE 2007/21). 1.3 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie D-8123/2007 aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.2 Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG (vgl. Auch Art. 46 VGG) gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. 2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). 3.2 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens führen die Gesuchsteller aus, nachdem der Bruder des Gesuchstellers zu den eingereichten Kopien gekommen sei, habe er die Belege einem bekannten iranischen Kurden, der in Suleimaniya arbeite und eine Schwester in I._______ habe, übergeben. Über die iranische Post via D-8123/2007 Suleimaniya habe dieser die Dokumente seiner Schwester und seinem Schwager nach I._______ geschickt. Diese hätten nach Erhalt des Umschlages den Gesuchsteller angerufen, welcher am 20. September 2007 in I._______ die Sendung abgeholt habe. Am 10. Oktober 2007 seien die Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt worden. Diesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass der Vater des Gesuchstellers spätestens ab Mitte Juli 2007 Bescheid von der angeblichen Informationsbeschaffung über seinen Sohn wusste (vgl. Schreiben vom 10. Juli 2007 der kurdischen Regionalregierung und 3. Abschnitt im Schreiben des Gesuchstellers vom 3. Januar 2008). Es wäre deshalb grundsätzlich möglich gewesen, dass der Vater den Gesuchsteller bereits im Laufe des Juli 2007 oder Anfang August 2007 über den Inhalt dieses Schreibens informiert und der Gesuchsteller somit vom angeblich bestehenden Revisionsgrund bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte. Würde dies zutreffen, wäre die rechtzeitige Einreichung des vorliegenden Revisionsbegehrens (hier: 29. November 2007) zu verneinen (Art. 67 Abs. 1 VwVG; Zeitpunkt der Entdeckung). Da nachfolgend den Beweismitteln die Erheblichkeit ohnehin abzusprechen ist, braucht indessen darauf nicht näher eingegangen zu werden. 3.2.1 Die Gesuchsteller rufen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED D-8123/2007 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c). 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zurzeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b). D-8123/2007 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente die Anforderungen an die Erheblichkeit gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllen. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die vorgebrachte Bedrohungssituation der „G._______“ bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hatte und nun vorliegend mittels den eingereichten Beweismittel zu untermauern versucht. Die ARK qualifizierte diese Vorbringen im Beschwerdeurteil vom 21. April 2005 als realitätsfremd, da der Gesuchsteller sich über eineinhalb Jahre und unter erheblicher Gefahr für seine Person für diese Gruppierung eingesetzt hatte. 5.2 Im vorliegenden Revisionsverfahren ist von fünf Mitgliedern der damaligen islamischen Opposition die Rede, welche im Juli 1998 verhaftet worden seien. Anlässlich der Anhörungen vom 19. April 1999 und 26. Juli 1999 hatte der Gesuchsteller diesen Vorfall nicht erwähnt. Erst in der Beschwerdeschrift wurde erstmals erwähnt, dass vier Mitglieder verhaftet worden seien (vgl. Seite 4 Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2002). Auch wenn im Rahmen eines politischen Untersuchungsverfahrens erfahrungsgemäss durchaus falsche oder widersprüchliche Anschuldigungen erhoben werden, werfen diese Gegebenheiten erste Zweifel auf, welche zusätzlich dadurch genährt werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die kurdische Regierung mit einem Mal – mithin rund zehn Jahre nach dem entscheidenden Vorfall vom Juli 1998 – den Gesuchsteller mit solch grossem Aufwand suchen sollte. 5.3 Der Gesuchsteller erklärt, dass die Originaldokumente ausschliesslich in Amtsstellen aufbewahrt und grundsätzlich niemandem abgegeben würden (vgl. Schreiben vom 3. Januar 2008). Der Vater respektive der Bruder des Gesuchstellers würden jedoch mehrere Personen kennen, die im L._______ in Suleimaniya arbeiteten. Diese hätten nach den nun eingereichten Dokumenten gesucht und Kopien davon der Familie des Gesuchstellers übergeben. In Anbetracht der Gefahren, denen sich diese Personen ausgesetzt hätten und der Komplexität der D-8123/2007 Vorgehensweise, da die Dokumente geheim seien, erscheinen diese Erläuterungen äusserst pauschal. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller detailliertere Angaben über die Art und Weise der Beschaffung hätte geben können. 5.4 Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb das persönlich an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Schreiben vom 10. Juli 2007 nicht im Original zu den Akten gegeben werden konnte. Es handelt sich logischerweise um ein Dokument, welches der Vater des Gesuchstellers persönlich erhalten hätte. Da der Informationsaustausch zwischen dem Gesuchsteller und seines Vaters funktioniert, wie das prompte Nachsenden der Farbkopien gezeigt hat, hätte zumindest dieses Dokument im Original beigebracht werden können. 5.5 Da zudem auffällt, dass die L._______ nicht auf beide Schreiben vom 22. Mai 2007 des K._______ im Irak Bezug genommen hat und auch fragwürdig ist, ob die angegebenen Absender der fünf eingereichten Schreiben effektiv für die angeblichen Untersuchungen zuständig sind, ist in Würdigung der oben dargelegten Umstände, den eingereichten Beweismitteln die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. oben E. 4.3) abzusprechen. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere revisionsrechtliche Erörterungen. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. April 2005 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt somit in Rechtskraft. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die Revisionsbegehren als im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchsteller abzuweisen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- sind den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D-8123/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-8123/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 29. November 2007 wird abgewiesen. Das Beschwerdeurteil vom 21. April 2005 bleibt in Kraft. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt, Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie, Ref-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

D-8123/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2008 D-8123/2007 — Swissrulings