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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2026 D-8122/2025

4 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,614 parole·~28 min·12

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8122/2025 law/bah

Urteil v o m 4 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025.

D-8122/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in D._______, verliess sein Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeverfahren D-8115/2025) und seinen damals zwei minderjährigen Söhnen (Beschwerdeverfahren des ältesten Sohnes D-8123/2025) eigenen Angaben gemäss am 14. Juni 2022 und gelangte am 22. Juni 2025 in die Schweiz, wo er zusammen mit der Ehefrau und den mittlerweile drei Söhnen gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2025 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM nahm am 27. Juni 2025 die Personalien des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf (PA; ZEMIS Direkterfassung). A.c Am 7. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Aserbaidschan im Juni 2022 verlassen, sei seither nicht zurückgekehrt und habe sich in verschiedenen Ländern aufgehalten. Von Lettland habe er ein Schengen-Visum erhalten, in Frankreich, wo er Ende Juli 2022 registriert worden sei, habe er ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Im Februar 2024 habe er in den Niederlanden um Asyl ersucht. Fünfeinhalb Monate später sei er nach Frankreich zurückgeschickt worden. In Deutschland habe er am 9. August 2024 ein Asylgesuch gestellt und sei auch von dort nach Frankreich zurückgeschickt worden. Am 9. Februar 2025 habe er in den Niederlanden erneut um Asyl gebeten und vorgehabt, von dort aus freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Nach vier Monaten habe sich sein Schwager gemeldet und gesagt, er solle nicht zurückkehren, weil man ihn direkt am Flughafen festnehmen würde. Danach habe er den Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen und sei in die Schweiz gereist. Nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Aserbaidschan von Polizisten geschlagen worden. Sein Darm sei geplatzt und operativ teilweise entfernt worden. Ausserdem habe

D-8122/2025 er einen hohen Blutdruck. Sein Sohn B._______ habe psychische Probleme, da er sich in ihrer Wohnung in Aserbaidschan befunden habe, die in Brand gesteckt worden sei. Er sei (…) Jahre alt, nässe immer noch ein, wache nachts auf und schreie. C._______ sei in Frankreich bei einem Angriff auf seine schwangere Mutter in ihrem Bauch verletzt worden und zu früh auf die Welt gekommen. Er sei sehr nervös und schreie öfters nachts im Schlaf. A.d Dem SEM wurde ein den Sohn C._______ betreffender Untersuchungsbericht von der Praxis Dr. med. E._______, Kinder- und Jugendarzt FMH, vom 7. August 2025 übermittelt. A.e Am 2. Oktober 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er gab an, er habe seit Geburt in F._______ gelebt, wo er die Schule besucht habe und zuletzt im (…) tätig gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er sich nach D._______ begeben, wo er sich versteckt und um den Erhalt eines Visums bemüht habe. Zur Finanzierung der Ausreise habe er sein Haus verkauft. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Aserbaidschan von der örtlichen Verwaltungsbehörde unter Druck gesetzt worden. Beamte hätten immer wieder Bestechungsgeld verlangt. Er habe mehrmals mit dem Leiter der Behörde sprechen wollen, sei aber nicht hereingelassen worden. Da es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, habe man ihn für zwei oder drei Tage festgehalten. Sein Geschäft sei von den Beamten mehrmals geschlossen worden. Seine Mutter sei mehrere Male im Laden gewesen, als Polizisten gekommen seien. Sie habe die Polizisten angeschrien und diese hätten sie auf den Boden geschubst. Im Jahr 2017 hätten die Polizisten den Markt in F._______, auf dem er auch Waren verkauft habe, während dreier Wochen geschlossen. Andere Händler hätten ihm vorgeschlagen, politisch aktiv zu werden und an Kundgebungen teilzunehmen. Sie hätten sich organisiert und die Strasse gesperrt, nach zwei Tagen sei der Markt wieder geöffnet worden. Freunde hätten gesagt, sie sollten Plakate schreiben und an Kundgebungen ihre Rechte einfordern. Er sei einige Male nach D._______ gegangen, um an Kundgebungen teilzunehmen. Einer Partei sei er zwar nicht beigetreten, aber er habe die «Volksfront Aserbaidschan» (später die «Klassische Volksfront Aserbaidschan») unterstützt. Man habe ihn deshalb unter Druck gesetzt, sein Haus nachts mit Steinen beworfen und die Scheiben (…) seiner Frau zerbrochen. Er sei vier- oder fünfmal inhaftiert worden. Nach 2017 oder 2018 habe er sein Geschäft geschlossen und ein Auto gekauft, mit dem er in andere Städte gefahren sei, um dort (…) zu

D-8122/2025 verkaufen. Ende Mai 2017 sei er im Gefängnis so stark geschlagen worden, dass sein Darm geplatzt sei. Am folgenden Tag sei er ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Er sei eine Woche lang im Koma gelegen. In letzter Zeit habe er sich bei Geschäftsfreunden in G._______ und H._______ versteckt, weil er grosse Angst gehabt habe. In dieser Zeit seien seine Kinder auf dem Schulweg von Staatsbeamten belästigt oder erniedrigt worden. Man habe ihnen gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Die Kinder hätten dreimal die Schule gewechselt und Angst gehabt, zur Schule zu gehen. Sein mittlerer Sohn habe sich zurückgezogen und nicht mehr geredet. Sein ältester Sohn habe erst später gesagt, was man ihm angetan habe. Man habe der Familie das Wasser, das Gas und den Strom abgestellt. Als er (der Beschwerdeführer) eines Tages aufgewacht sei, habe er gesehen, dass sein Auto beschädigt worden sei. Er sei zur Verwaltungsbehörde gegangen und habe gefragt, was sie damit bezwecken würden. Eines nachts habe man ihr Haus angegriffen und die Scheiben mit Steinen eingeschlagen. Seine Frau sei schwanger gewesen und habe aus Angst ihr Kind verloren. Sie sei an (…) erkrankt. In den letzten Monaten des Jahres 2021 seien sie zum Schluss gekommen, dass er bei einem Verbleib in Aserbaidschan entweder sterbe oder verhaftet werde. Sie hätten entschieden, ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Einer der Freunde, mit denen er bis im Jahr 2022 politisch aktiv gewesen sei, sei nach Frankreich geflohen, drei andere seien «verschwunden». Die Unterlagen (drei Vorladungen und ein Fahndungsbeschluss), die er bezüglich der Inhaftierungen gehabt habe, seien ihm (dem Beschwerdeführer) in Frankreich gestohlen worden. Nach der ersten Inhaftierung (2017) sei er noch vier Mal festgenommen worden. Am 23. März 2021 sei er festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden. Nach der letzten Festnahme (Ende 2021) habe er vier Vorladungen erhalten und sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Die Behörden hätten seiner Frau gesagt, falls er sich nicht bei ihnen melde, würden sie ihr und den Kindern etwas antun. Nachdem sie zum zweiten Mal in die Niederlande gegangen seien, habe er den Behörden gesagt, sie würden freiwillig nach Aserbaidschan zurückkehren. Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder wieder auf der Strasse leben müssten und sei bereit gewesen, getötet zu werden. Als sie mit seiner Schwester gesprochen hätten, habe sie gesagt, dass man bei ihr ständig nach ihm frage. Seine Frau habe gedroht, sie werde sich umbringen, falls er festgenommen werde. B._______ schreie, wenn er höre, dass sie nach Aserbaidschan zurückgehen könnten. In den Niederlanden habe er so reagiert und gesagt, dass er nicht mitkommen und allein dortbleiben

D-8122/2025 werde. Sein älterer Sohn sei für einen Tag weggelaufen, als er von einer möglichen Rückkehr gehört habe. Die Familie habe gefragt, ob er sie wieder in die Hölle bringen möchte. A.f Das SEM liess den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertretung am 10. Oktober 2025 einen vom 14. Oktober 2025 datierenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Am 13. Oktober 2025 nahm seine Rechtsvertretung zum Entwurf Stellung. A.g Die Beschwerdeführer gaben während des Verfahrens mehrere Dokumente ab (zwei Reisepässe, eine Identitätskarte, Heiratsurkunde, Militärausweis, drei Geburtsurkunden, IOM-Dokument für die freiwillige Rückkehr, Einreiseverweigerung Deutschlands). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden. Wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Den Kanton (…) beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer A._______, die Beschwerdeführerin I._______ und ihre drei Söhne) gegen die für sie erlassenen, allesamt vom 14. Oktober 2025 datierenden und im Dispositiv gleichlautenden drei Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügungen des SEM vom 14. Oktober 2025 seien vollständig aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter seien die Verfügungen vollständig aufzuheben und (die Verfahren) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung

D-8122/2025 zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit separaten Instruktionsverfügungen vom 6. November 2025 gut. Er gab dem SEM die Gelegenheit, bis zum 21. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2025 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Mit Replik vom 2. Dezember 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-8122/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer könne seine Behauptungen nicht belegen. Obwohl er Aserbaidschan bereits 2022 verlassen habe, habe er nicht versucht, seine Vorbringen mit Dokumenten zu belegen. Diese könnten zwar in Frankreich gestohlen worden sein, es wäre ihm aber möglich gewesen, über Kontaktpersonen zumindest Kopien der Vorladungen zu organisieren. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs habe er von behördlichen Terminen im Zuge des in Frankreich gestellten Asylgesuchs gesprochen, wobei sich die Frage stelle, warum er die wichtigen Unterlagen dort nicht sofort vorgewiesen habe. Seinen Schilderungen sei nicht zu entnehmen, dass diese ihm gleich nach Ankunft in Frankreich gestohlen worden seien, denn er habe dort nicht von Anfang an auf der Strasse gelebt. Das SEM hege ernsthafte Zweifel an der Existenz der genannten Unterlagen und an deren angeblichem Inhalt. Der Umstand, dass seine Ehefrau und er sich in den Niederlanden damit einverstanden gezeigt hätten, nach Aserbaidschan zurückzukehren, und diese Entscheidung rückgängig gemacht hätten, könne nicht nachvollzogen

D-8122/2025 werden. Es könne nicht von einer unbedachten Entscheidung seinerseits gesprochen werden. Die Äusserung seiner Schwester, er werde in der Heimat gesucht, sei nicht als Novum zu sehen, dessen er sich zum Zeitpunkt des Einverständnisses zur freiwilligen Rückkehr nicht bewusst gewesen wäre. Seine damalige Bereitschaft, in der Heimat getötet zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass eine Rückkehr für seine Familie und ihn nicht mit existentiell bedrohlichen Konsequenzen verbunden sei. Aufgrund des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers entstünden weitere Zweifel an seinen Vorbringen. Er sei nicht Parteimitglied gewesen, habe sich offenbar erst ab 2017 «politisch» engagiert und sei angeblich wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen in D._______ behördlich verfolgt worden. Auch wenn er Leute motiviert hätte, an Kundgebungen zu gehen, und Plakate für oppositionelle Politiker erstellt und aufgehängt haben sollte, sei der geschilderte Aufwand der aserbaidschanischen Behörden unwahrscheinlich. Dass seiner Familie oder ihm wegen nicht befolgter Vorladungen etwas Schlimmes zustossen könnte, sei eine Vermutung, die auf Hörensagen beruhe. Die Behörden hätten mehrfach Gelegenheit gehabt, ihm oder seiner Familie Schaden zuzufügen. Zudem habe er Aserbaidschan legal verlassen, ohne am Flughafen Probleme gehabt zu haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (teilweise mit Misshandlungen verbundene kurzzeitige Inhaftierungen, Angriffe auf sein Haus und das Geschäft seiner Ehefrau, Bedrohung seiner Kinder) wiesen die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht auf. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Intensität der Bedrohung zunehmen sollte, sodass er in der Heimat nicht in existenzieller Gefahr wäre. Seine Äusserungen, die sich auf Aserbaidschan als ungerechtes und korruptes Land beziehen würden, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Aussage, er habe (…) Jahre in Aserbaidschan gelebt und nur Gewalt, Angst und Unterdrückung erlitten, sei unbelegt und übertrieben. Die eingereichte Stellungnahme enthalte keine wesentlichen neuen Fakten und Argumente, auf die im Entscheidentwurf nicht eingegangen worden sei. Dass der Beschwerdeführer die Partei als Nichtmitglied aktiv unterstützt habe, sei insbesondere im Hinblick auf die Konsequenzen, die er und seine Familie hätten erdulden müssen, eine starke Überzeichnung. Hinsichtlich der Beweismittel habe er keine stichhaltigen Gründe einbringen

D-8122/2025 können, warum er keine Fotokopien gemacht und keine Duplikate habe beschaffen können. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfolgung des Beschwerdeführers stehe im Kontext zu seinem politischen Aktivismus, der 2017 begonnen habe. Am 27. Mai 2017 sei er kurzzeitig inhaftiert und derart gefoltert worden, dass sein Darm geplatzt sei. In Aserbaidschan würden regimekritische Personen systematisch unter fiktivem Vorwand verhaftet und in unfairen Verfahren zu hohen Haftstrafen verurteilt. Politisch unerwünschte Personen seien Massnahmen – wie etwa mehrmaligen Inhaftierungen – ausgesetzt, die oft mit psychischen und physischen Misshandlungen einhergingen. Druckausübung auf die und Diskriminierung der Familie und des sozialen Umfelds der Aktivisten, etwa am Arbeitsplatz oder in der Schule, würden als Teil des psychischen Drucks eingesetzt. Er habe die Schikanen und die Unterdrückung durch die Regierung beschrieben, die bis 2022 angedauert hätten, als er sich versteckt und seine politischen Aktivitäten eingestellt habe. Obwohl er sich an die Polizei und an die Behörden gewandt habe, habe er keine Hilfe erhalten. Als er von der Polizei verhaftet worden sei und seine Ehefrau um seine Freilassung gebettelt habe, habe ihr der Polizeichef ein unmoralisches Angebot gemacht, wodurch ersichtlich werde, dass der Staat nicht schutzwillig gewesen sei. Die geschilderten Ereignisse hätten sich von 2017 bis 2022 erstreckt. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung auf einen Textbaustein beschränkt habe, sei anzumerken, dass die Verfolgung zum Zeitpunkt der Flucht bereits eingetreten sei und die Regelvermutung gelte, es bestehe auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Aktivitäten in Aserbaidschan intensiv verfolgt worden. Seine Kinder seien deswegen bedroht und das Haus der Familie sei angegriffen worden. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei bedauerlich, dass die Beweismittel verloren gegangen seien. Gemäss Art. 7 AsylG müsse die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden. Es sei zu beachten, dass wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse sei. Die Ausführungen der Familienmitglieder wiesen etliche Einzelheiten auf, ohne dass gegen die logische Konsistenz verstossen worden sei. Sie seien in sich stimmig und könnten von einer unbeteiligten Drittperson nicht ohne Weiteres nacherzählt werden. Seine Ehefrau und das älteste Kind hätten das, was er gesagt habe,

D-8122/2025 ergänzt und erweitert. Jede Aussage der Beschwerdeführenden füge relevante Details hinzu, was es ermögliche, die Gesamtheit der Erfahrungen der Familie zu offenbaren. Das SEM begründe die Unglaubhaftigkeit, indem es sich auf Nebensachen (legale Ausreise aus Aserbaidschan, in den Niederlanden abgesagte freiwillige Rückkehr) beziehe. Die legale Ausreise sollte, wenn überhaupt, zusammen mit anderen Tatsachen abgewogen werden, um das wahre Ausmass des Risikos zu ermitteln, dem sie ausgesetzt seien. Das SEM habe übersehen, dass die Abschiebungen im Rahmen des Dublin-Systems einer der Hauptgründe des Beschwerdeführers gewesen seien, sich impulsiv für die Rückreise zu entscheiden. In Frankreich hätten sie unter prekären Bedingungen auf der Strasse gelebt. Die letzte Abschiebung nach Frankreich sei besonders belastend gewesen, da das jüngste Kind krank gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer erwogen habe, freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren. Er habe gehofft, mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (lOM) ein neues Leben beginnen zu können. Die Rückkehr sei aus Verzweiflung und nicht aus freiem Willen geplant worden. Das SEM gehe kurz auf sein politisches Profil ein und komme zum Schluss, dass dieses für die heimatlichen Behörden keine grosse Bedeutung habe. Der geschilderte Aufwand, den die Behörden betrieben hätten, sei unwahrscheinlich. Das SEM bleibe eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Aussagen jedoch schuldig. Es gebe keine Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit derselben sprächen. In Konstellationen, wo das Wohl des Kindes von Relevanz sei, obliege es den Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass sie das übergeordnete Kindesinteresse berücksichtigt hätten. Sie müssten im Rahmen der Bestimmung und Bewertung des übergeordneten Kindesinteresses die spezifischen Verfahrensgarantien einhalten und aus dem Entscheid müsse hervorgehen, dass der Grundsatz berücksichtigt worden sei. Die Behörden müssten ausführen, was als das übergeordnete Kindesinteresse angesehen werde, auf welchen Kriterien dies beruhe und wie die Interessen des Kindes gegen andere Erwägungen abgewogen worden seien. Obwohl die Kinder Ziel von Bedrohungen und Verfolgungshandlungen gewesen seien, habe sich das SEM nicht vertieft mit ihnen auseinandergesetzt. Dies überrasche, da die Glaubhaftigkeit des ältesten Kindes nicht infrage gestellt worden sei. Auch der Umstand, dass B._______ beinahe ums Leben gekommen sei, als Regierungsleute das Familienhaus angezündet hätten, sei nicht beachtet worden. In Anbetracht der Erlebnisse der Familie hätte das SEM den relevanten Sachverhalt ermitteln und seine Verfügung entsprechend begründen müssen. Es sei nicht erklärbar, weshalb Art. 3 des

D-8122/2025 Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) ausser Acht gelassen worden sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb Aserbaidschans versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr der restlichen Familie aus. Die Behauptung in der Beschwerde, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und Bedrohungen gewesen, treffe nicht zu. Es bestehe keine Reflexverfolgung der Familie und Art. 3 KRK werde mit einer Wegweisung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe keine der geltend gemachten, gegen ihn gerichteten Behördenmassnahmen belegt. Die Besorgung entsprechender Dokumente wäre möglich gewesen. Auch Belege für die Angriffe auf das Haus der Familie und das Geschäft der Ehefrau existierten keine. Die Aussagen zum Bruder und zur verstorbenen Schwägerin des Beschwerdeführers seien ebenso wenig belegt. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM bleibe eine Erklärung, warum keine Reflexverfolgung bestehe, schuldig. In der Beschwerde sei begründet worden, weshalb die Beschwerdeführer verfolgt würden. Das SEM führe an, dass die zitierte Drohung gegen die Kinder «offenbar nie wahrgemacht» worden sei, und übersehe, dass eine nicht verwirklichte Drohung nicht ausreiche, um eine Vorverfolgung auszuschliessen. Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) setze keine erlittene Verfolgungshandlung in der Vergangenheit voraus, weil allein die Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Ein Regierungsvertreter habe zwei der Kinder des Beschwerdeführers bedroht, um ihn zur Kontaktaufnahme zu zwingen. B._______ sei fast ums Leben gekommen, als das Haus der Familie 2021 in Brand gesteckt worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss

D-8122/2025 so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.2 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Das Kindeswohl ist nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H., 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer

D-8122/2025 Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. 6.2 6.2.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, welche Vorbringen das SEM als glaubhaft erachtet und welche es als unglaubhaft einstuft. Die Einschätzung des SEM, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen entsprächen in ihrer Intensität nicht den Kriterien von Art. 3 AsylG, vermögen in ihrer Absolutheit nicht zu überzeugen. Seine Ehefrau, sein ältester Sohn und er gaben an, er sei während einer Inhaftierung derart zusammengeschlagen worden, dass er aufgrund seines geplatzten Darms in ein Spital habe eingeliefert werden müssen, wo er operiert worden sei. Infolge der erlittenen Verletzungen und der Operation sei er eine Woche lang im Koma gelegen (vgl. SEM-act. (…)-71/16 F6, F59; (…)-72/16 F59; (…)- 73/14 F59, F95, F99, F106 f.). Des Weiteren führten die vom SEM befragten Familienmitglieder aus, ihr Haus sei in Brand gesetzt worden, als B._______ in seinem Zimmer gewesen sei, aus dem er im letzten Moment habe gerettet werden können (vgl. SEM-act. (…)-71/16 F103; (…)-72/16 F67; (…)-73/14 F63–F73). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten geltend, dass ihnen ihre Erwerbsmöglichkeiten durch zu Unrecht eingeforderte Geldbeträge und Angriffe auf ihre Geschäfte genommen und zwei ihrer Kinder eingeschüchtert und bedroht worden seien. 6.2.2 Bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn geschilderten An- und Übergriffe sowie der erfolgten Drohungen stellt sich neben den Fragen, ob die Beschwerdeführer

D-8122/2025 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurden und/oder solche in Zukunft zu befürchten hatten, die Frage, ob die Vorkommnisse insgesamt gesehen geeignet waren, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diese Frage wurde vom SEM indessen nicht in erkennbarer Weise geprüft. 6.3 6.3.1 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb Aserbaidschans angeblich versteckt habe, schliesse eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für die restlichen Familienmitglieder im Voraus aus. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen, deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Der Argumentation des SEM kann demnach nicht gefolgt werden. Der in der Vernehmlassung vertretene Standpunkt, die Behauptung, die Kinder seien Ziel von Verfolgungshandlungen und schweren Bedrohungen gewesen, könne aufgrund des Umstands, dass ihr Vater (der Beschwerdeführer) sich versteckt habe, schlicht nicht zutreffen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Typischerweise sind Familienmitglieder gerade deshalb Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, weil sich das gesuchte Mitglied der Familie versteckt hält. 6.4 6.4.1 Das SEM hat im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine erkennbare Prüfung der Frage des Kindeswohls

D-8122/2025 der beiden minderjährigen Beschwerdeführer vorgenommen. In der Vernehmlassung beschränkt es sich auf die Feststellung, seiner Ansicht nach werde Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt. Eine blosse Feststellung ist indessen keine Begründung. 6.4.2 Vorliegend wird geltend gemacht, B._______ sei in der Heimat zusammen mit seinem älteren Bruder J._______ auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann angehalten und eingeschüchtert worden. Als das Haus der Beschwerdeführer angezündet worden sei, habe er sich in seinem Zimmer befunden und gerettet werden können (vgl. SEM-act. (…)- 35/14 S. 6; (…)-37/11 S. 5; (…)-71/16 F59 S. 8, F103; (…)-72/16 F67; (…)- 73/14 F59, F63–F73). Zum Zeitpunkt der Ausreise der Familie aus dem Heimatland war er knapp (…) Jahre alt, seither hielt er sich mit seiner Familie in verschiedenen westeuropäischen Ländern auf, aus denen er teilweise abgeschoben wurde und in denen er gemäss Aussagen seiner Eltern und seines älteren Bruders zeitweise auf der Strasse leben musste (vgl. SEM-act. (…)-35/14 S. 2 und F6; (…)-37/11 S. 2). Seine Mutter wies darauf hin, dass B._______ aufgrund seiner Erlebnisse in Aserbaidschan und – wie auch die beiden anderen Kinder – der Odyssee im Rahmen der Asylgesuchstellung in mehreren «Dublin-Staaten» und den dabei erlittenen Rückschaffungen traumatisiert sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter von B._______ und sein älterer Bruder wiesen darauf hin, dass B._______ unter keinen Umständen nach Aserbaidschan zurückkehren wolle (vgl. SEM-act. (…)-35/14 F6; (…)-71/16 F119; (…)-72/16 F85; (…)- 73/14 F110). Das SEM übergeht die Situation, in der sich B._______ und seine Geschwister befinden, in der angefochtenen Verfügung gänzlich. Es trifft in dieser Hinsicht keinerlei Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung und verliert in der Begründung kein Wort zu deren Beurteilung. Es hat in dieser gewichtigen Frage seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 5.2) und zur Begründung seines Entscheids – und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs – verletzt (vgl. E. 5.1). Die pauschale Aussage in der Vernehmlassung, das SEM sei der Ansicht, dass Art. 3 KRK mit einer Wegweisung nicht verletzt werde, vermag diese Unterlassung nicht zu kompensieren. 6.5 Damit hat das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

D-8122/2025 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 7.2.1 Vorliegend bedarf die Feststellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge den Beschwerdeführern bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. 7.2.2 Das SEM wird in einer neuen Verfügung festzulegen haben, welche der Vorbringen des Beschwerdeführers es als unglaubhaft und welche es als glaubhaft, aber asylrechtlich nicht relevant erachtet. Falls es dazu weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachtet, ist ihm die Vornahme solcher unbenommen. Bei der Prüfung der Frage der asylrechtlichen Relevanz wird es sich in erkennbarer Weise mit den Fragen des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks und in Nachachtung der entsprechenden Praxis einer potenziellen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen haben. 7.2.3 Des Weiteren wird das SEM hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung des Kindeswohls die Situation der Kinder des Beschwerdeführers, die in den letzten vier Jahren sehr bewegt und belastend gewesen sein dürfte, abzuklären haben. Dabei wird es unter anderem dem mittlerweile bald (…)jährigen B._______ in einem geeigneten Setting das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Aserbaidschan zu gewähren haben. Das SEM hat die Situation der Kinder sorgfältig abzuklären und wird nach der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien gegebenenfalls erneut über die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entscheiden haben.

D-8122/2025 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als subeventualiter beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei ihrem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8122/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-8122/2025 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2026 D-8122/2025 — Swissrulings