Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.01.2010 D-8121/2009

5 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,787 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8121/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.________, geboren angeblich (...), angeblich Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger aus B.________, sein Heimatland am 15. Oktober 2009 verliess und am 30. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstätten (TZ) seine Personalien erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen des Fingerabdruckvergleichs gewährte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sein erstes Asylgesuch am 10. Januar 2003 unter den Personalien C._________, geboren (...), Sierra Leone eingereicht, beim vorliegenden Asylgesuch habe er als Personalien A.________, geboren (...), Nigeria angegeben, dass der Beschwerdeführer bis dato für keine der beiden im Rahmen der Asylverfahren verwendeten Identitäten Ausweisdokumente vorgelegt habe – trotz zahlreicher schriftlicher und mündlicher Aufforderungen, dass er anlässlich des ihm mündlich gewährten rechtlichen Gehörs bestritten habe, je unter der Identität C._________, geboren (...), Sierra Leone in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, er diese Person nicht kenne, sie ihm jedoch sehr stark gleiche und er diesen Mann unbedingt kennenlernen wolle, er das erste Mal in der Schweiz sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort von der Polizei, einer Gruppe, der sein Vater angehört habe sowie von Entführern einer Geisel, die er auf der Jagd versehentlich erschossen habe, gesucht werde, D-8121/2009 dass das BFM feststellte, das Auftreten unter verschiedenen Identitäten bedeute zwar nicht per se, die Identität werde im zu behandelnden Verfahren verheimlicht, wer aber bereits unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht habe, müsse zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen – wie vorliegend der Fall als Verheimlichung der Identität qualifiziert werde, dass der Beschwerdeführer es bis dato unterlassen habe, die von ihm nunmehr geltend gemachte Identität mit geeigneten Beweismitteln zu belegen oder glaubhaft zu machen, vorliegend erschwerend hinzukomme, dass er sein früheres Asylverfahren sowie das Auftreten unter einer anderen Identität wissentlich und willentlich verschwiegen und auch auf Vorhalt hin bestritten habe, und seine Identität bis heute nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8121/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-8121/2009 dass im vorliegenden Fall das BFM aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergeleichs eine Identitätstäuschung feststellte, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Dezember 2009 das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bestritt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe zunächst Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen, er das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs jedoch nicht mehr bestreite und geltend macht, er sei nach dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. März 2003 nach Sierra Leone zurückgekehrt, wo man ihm gesagt habe, er sei C._________ und wo er vom Onkel erfahren habe, dass seine Familie in Nigeria lebe, weshalb er nach Nigeria gereist sei, wo ihm sein Vater mitgeteilt habe, er heisse A.________, dass diese – ohnehin nicht glaubhafte - Erklärung nichts an den zutreffenden Feststellungen des BFM zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer kenne – wie jeder Mensch seinen eigenen Namen, dass der Beschwerdeführer zudem unter einer anderen Identität bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat und er bei der Anhebung des vorliegenden weiteren Verfahrens die Asylbehörden offensichtlich bewusst nicht auf das frühere Verfahren aufmerksam gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 4 E. 5c), dass er schliesslich keine Beweismittel zum Nachweis seiner im vorliegenden Verfahren angegebenen Identität einreichte, dass er in der Beschwerde zwar geltend macht, er besitze keinen Pass, weil er Probleme mit der Polizei habe, dass er jedoch anlässlich der Befragung im TZ einen anderen Grund für die Nichtabgabe eines Passes angab, nämlich, dass er gar nicht wisse, was ein Pass sei (act. B1/10 S. 3), dass sich diese Angaben miteinander nicht vereinbaren lassen und ungeachtet dessen die Behauptung, er wisse nicht, was ein Pass sei, ohnehin nicht glaubhaft ist, zumal diese Behauptung angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits D-8121/2009 zum zweiten Mal eine interkontinentale Reise in die Schweiz unternommen hat, in höchstem Masse realitätsfremd wirkt, dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren angegebene Identität aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben auch nicht glaubhaft machen konnte, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wolle seine Identität verheimlichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 4 E. 5c), dass demnach das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens Sierra Leone und im vorliegenden Verfahren Nigeria (act. B1/10 S. 1) als Herkunftsland angab, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, D-8121/2009 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8

D-8121/2009 — Bundesverwaltungsgericht 05.01.2010 D-8121/2009 — Swissrulings