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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 D-8116/2007

16 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,455 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8116/2007 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Jemen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007/ N [...]

D-8116/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und stammt aus Sana'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 10. April 2006. Am 13. April 2006 reiste er zusammen mit seinem minderjährigen Bruder C._______ B._______ (vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) aus Italien kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 14. April 2006 beim Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Dort wurde er am 19. April 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 zu seinen Vorbringen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus Jemen an, sein Vater nehme bei der jemenitischen Staatssicherheitsbehörde eine leitende Funktion ein und sei dabei für die Bekämpfung des terroristischen Netzwerks Al-Qaida verantwortlich. Einmal (im Oktober 2002; Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungsweise zweimal (im Oktober 2003 und im April 2004; Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) hätten Angehörige von Al-Qaida vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht. Sein jüngerer Bruder C._______ sei zudem im April 2003 (Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungsweise Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 (Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) Opfer eines Anschlags mit Säure geworden. Zwar hätten die jemenitischen Behörden die Verantwortlichen dieser Attentate im Jahr 2004 verhaftet. Ende des Jahres 2005 sei jenen jedoch die Flucht aus der Haft gelungen; damals seien insgesamt 173 Mitglieder von Al-Qaida aus jemenitischen Gefängnissen entkommen. In der Folge sei gegen seinen Vater eine Fatwa (Rechtsspruch eines islamischen Rechtsgelehrten) ausgesprochen worden, wonach dieser mit dem Tod zu bestrafen sei. Ferner sei seinem Vater damit gedroht worden, dessen Söhne würden entführt. Daraufhin habe der Vater entschieden, den Beschwerdeführer und dessen jüngeren Bruder C._______ ausser Landes zu schicken. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Presseartikel in Bezug auf seinen Vater sowie ein Bestätigungsschreiben des Generaldirektors der jemenitischen Staatssicherheitsbehörde zu den Akten.

D-8116/2007 C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten Verfolgung handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall könne dem Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Schutzpflicht oder eine Schutzunfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers als ranghoher Offizier der jemenitischen Sicherheitskräfte und Leiter der jemenitischen Antiterror- Einheiten wie auch seine nahen Familienangehörigen einen besonders intensiven und umfassenden staatlichen Schutz erhalten würden. Die geltend gemachten Anschläge und Drohungen würden in Jemen – zumal sie sich gegen einen hohen Offizier der Sicherheitsbehörden richteten – durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. November 2007 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-8116/2007 F. Am 2. Dezember 2007 wurden die beiden Kinder des Beschwerdeführers und der in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsbürgerin E._______ F._______, G._______ und H._______, geboren. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Zugleich wurde aufgrund des bestehenden Sicherheitskontos im Sinne des damaligen Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der vor dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers seien dessen Ausführungen zu seinen Fluchtgründen auch nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem Internet in arabischer Sprache ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die genannten arabischsprachigen Schriftstücke bis zum 30. Januar 2008 in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen.

D-8116/2007 L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der beiden genannten Dokumente ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übermittelte das Migrationsamt des Kantons D._______ unter anderem die Kopie eines vom 16. Juli 2008 datierenden Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Vergewaltigung und Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121). N. Mit Schreiben vom 13. November 2009, vom 29. Dezember 2009 und vom 24. August 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Justizbehörden des Kantons D._______ um Auskunft bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Antworten der zuständigen kantonalen Behörden zum Stand des Strafverfahrens gingen mit jeweiligen Schreiben vom 16. Dezember 2009, vom 15. Januar 2010 und vom 6. Oktober 2010 ein. O. Mit Urteil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie auf Art. 47, 104 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 f. aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob und inwiefern er die Beziehung zu seinen beiden Kindern lebe.

D-8116/2007 Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2010 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, das Verhältnis zur Mutter seiner Kinder gestalte sich schwierig. Vier Tage nach der Geburt seiner Kinder habe die Mutter gegen ihn eine Strafanzeige erhoben und geltend gemacht, er habe sie vergewaltigt. Anschliessend sei er durch die Instruktionsrichterin im Strafverfahren angewiesen worden, sich von der Mutter seiner Kinder fernzuhalten. In der Folge sei er aber mit Urteil vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Bereits mit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 sei ihm bezüglich seiner beiden Kinder ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Bis zu seinem strafgerichtlichen Freispruch habe er dieses jedoch nicht ausüben können. Auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens habe sich die Mutter der Kinder weiterhin geweigert, die Ausübung des Besuchsrechts zuzulassen. Angesichts dessen sei schliesslich mit weiterem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet worden. Es sei davon auszugehen, dass nun auf dieser Grundlage regelmässige Besuchszeiten vereinbart würden, womit der Beschwerdeführer den erwünschten Kontakt zu seinen Kindern endlich herstellen könne. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien des Urteils des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 sowie des Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 AsylG, das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d dazu aufgefordert, sich bis zum 7. April 2011 dazu zu äussern, ob er bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise unter Hinweis auf Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein entsprechendes Gesuch zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu setzen.

D-8116/2007 S. Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 28. April 2011. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 stattgegeben. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe beim Migrationsamt des Kantons D._______ mit Schreiben gleichen Datums um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Gesuchs an die zuständige Behörde des Kantons D._______ vom 18. April 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht

D-8116/2007 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung auf das Argument, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Übergriffe von Drittpersonen, und solche mache der Beschwerdeführer geltend, seien nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies indessen sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall. 4.2. Gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung gilt heute – in Abweichung von der zuvor angewandten „Zurechenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutztheorie“. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht

D-8116/2007 das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann. 4.3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, sein Vater wie auch er selbst würden durch in Jemen operierende Angehörige des terroristischen Netzwerks Al-Qaida bedroht, und der jemenitische Staat gewähre ihm und seiner Familie keinen ausreichenden Schutz. Indessen ist in diesem Zusammenhang insofern dem Standpunkt des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, als in der Tat davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers, der gemäss dessen Angaben Leiter der jemenitischen Antiterror-Einheiten sein soll, einen besonderen staatlichen Schutz geniesst, was ohne weiteres auch für die Familienangehörigen angenommen werden kann. 4.4. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, der staatliche Schutz sei im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Jemen nicht mehr gewährleistet worden, da sein Vater aus der Funktion beim Staatssicherheitsdienst entlassen worden sei. Indessen hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche Funktion seines Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in einer Weise geäussert, die gegen die behauptete Entlassung spricht. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen wurde er zweimal nach der beruflichen Tätigkeit seines Vaters gefragt. Jedesmal gab er in völlig unmissverständlicher Weise in der Gegenwartsform zur Antwort, sein Vater arbeite für den Staatssicherheitsdienst, sei dessen Leiter und nehme dabei den militärischen Grad eines Obersten (französisch „colonel“) ein. Im Rahmen der Anhörung bei der Empfangsstelle wurde er zudem danach gefragt, seit wann sein Vater für den Staatssicherheitsdienst arbeite. Es widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort die Entlassung seines Vaters aus dem Staatsdienst erwähnte, sollte diese tatsächlich erfolgt sein. Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch die Angaben auf Beschwerdeebene hinsichtlich der zeitlichen Umstände der angeblichen Entlassung des Vaters von Widersprüchen geprägt sind: So ist in der Beschwerdeschrift (S. 4) davon die Rede, die (fristlose)

D-8116/2007 Kündigung sei infolge des Säureanschlags auf den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, C._______, erfolgt. In der Replik wird demgegenüber ausgeführt, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat ausgesprochen worden. Dabei wäre der erwähnte Säureanschlag gemäss den (diesbezüglich differierenden) Aussagen des Beschwerdeführers spätestens im April 2003 erfolgt; der zweite Bombenanschlag soll gemäss seinen Aussagen zudem im April 2004 vorgefallen sein. Indessen ist im mit der Replik eingereichten Zeitungsartikel, welcher vom 22. Juni 2004 datiert, davon die Rede, eine Person namens J._______ B._______ (bei welcher es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll) sei zu jenem Zeitpunkt Brigadegeneral und Beamter des politischen Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist offensichtlich, dass die soeben angeführten zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Nach dem Gesagten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater - sollte es sich bei diesem tatsächlich um die Person namens J._______ B._______ handeln (dazu noch anschliessend, E. 5.3 f.) - sei aus der genannten Funktion im jemenitischen Staatsdienst ausgeschieden, nicht glaubhaft. 4.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass nicht davon auszugehen ist, der jemenitische Staat wäre hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen nicht schutzfähig oder würde gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen seinen Schutzpflichten nicht nachkommen. 5. Der soeben gezogene Schluss basiert auf der Annahme, dass die geltend gemachten Bedrohungen und Attentate gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie durch Angehörige der terroristischen Organisation Al- Qaida in Jemen tatsächlich erfolgt sind. Allerdings erweist sich, dass auch die Glaubhaftigkeit der betreffenden Asylvorbringen als zweifelhaft zu bezeichnen ist. 5.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erfolgten Attentate (Bombenexplosionen sowie Säureanschlag auf seinen jüngeren Bruder C._______) anlässlich seiner Anhörungen in erheblicher Weise voneinander abweichen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung an, Angehörige von Al-Qaida hätten einmal vor dem Haus seiner Familie in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht, wobei dies im Oktober 2002

D-8116/2007 geschehen sei. Demgegenüber führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, es habe zweimal ein Bombenattentat auf das Haus seiner Familie gegeben, nämlich im Oktober 2003 und im April 2004 (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 7). Weiter sagte er anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle aus, sein Bruder C._______ sei im April 2003 Opfer eines Anschlags mit Säure geworden. Im Rahmen der kantonalen Anhörung gab er im Unterschied dazu an, dies sei Ende des Jahres 2002 oder anfangs 2003 geschehen. Bereits die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers selbst sind somit als in keiner Weise miteinander vereinbar zu bezeichnen. Des Weiteren sind seine Aussagen auch nicht mit einer dem Internet entnommenen, im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel abgegebenen Kopie eines Artikels der britischen Rundfunkanstalt BBC in Übereinstimmung zu bringen. Gemäss diesem vom 12. April 2002 datierenden Bericht sei an jenem Tag gegen einen jemenitischen Sicherheitsbeamten namens J._______ B._______ ein Bombenattentat verübt worden. Zudem sei bereits eine Woche zuvor, also ungefähr am 5. April 2002, gegen die genannte Person ein Attentatsversuch mit Sprengstoff verübt worden. Diese Informationen stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, die Attentatsversuche gegen seinen Vater seien - je nach seinen inkohärenten Aussagen - im Oktober 2002 beziehungsweise im Oktober 2003 und im April 2004 erfolgt. 5.2. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder C._______ bei ihren jeweiligen Befragungen zu ihren Asylgründen erheblich divergierende Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Umstände der behaupteten Attentate machten. So gab der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, gegenüber der kantonalen Behörde an, er sei im Zeitpunkt der zweiten Bombenexplosion in der Schule gewesen (vgl. Protokoll der kantonalen Befragung im Verfahren N [...], S. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte indessen aus, die Explosion sei bei Sonnenaufgang erfolgt, und sein Bruder C._______ sei - wie auch er selbst - zu diesem Zeitpunkt zuhause am Schlafen gewesen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 7 f.). Mit dieser Unvereinbarkeit der Aussagen konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die kantonalen Behörden (entsprechendes Protokoll, S. 8) keine konkrete Erklärung zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen jener Befragung bereits Gelegenheit erhielt, sich zum genannten Widerspruch seiner Aussagen im Verhältnis zu jenen seines Bruders C._______ zu äussern, ist dem Antrag in der Replik vom 11. Januar 2008, dem Rechtsvertreter sei diesbezüglich das

D-8116/2007 Recht zur Stellungnahme zu erteilen, nicht Folge zu leisten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im zuvor (E. 5.1) erwähnten Artikel der BBC davon die Rede ist, der zweite Versuch eines Bombenattentats gegen J._______ B._______ sei um 2 Uhr 40 Ortszeit erfolgt, was weder mit den Aussagen des Beschwerdeführers noch dessen Bruders C._______ übereinstimmt. 5.3. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen sich auch in sonstiger Hinsicht als nicht vereinbar mit entsprechenden Informationen erweisen, die in den eingereichten Beweismitteln enthalten sind. So gab der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung (betreffendes Protokoll, S. 6) auf die Frage nach dem militärischen Grad seines Vaters zur Antwort, jener sei Oberst (französisch "colonel"), und dessen Vorgesetzter sei ein Brigadegeneral namens K._______. Indessen wird in einem mit Eingaben vom 11. bzw. 24. Januar 2008 eingereichten, dem Internet entnommenen Artikel aus der Zeitung "Almotamar" vom 22. Juni 2004 die Person namens J._______ B._______, bei der es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll, als Brigadegeneral bezeichnet. Ferner wurde durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die zeitlichen Umstände der angeblichen Entlassung seines Vaters aus seiner Funktion beim Staatssicherheitsdienst in der Beschwerdeschrift (S. 4) ausgeführt, die Kündigung sei infolge des Säureanschlags (der gemäss den - differierenden [vgl. E.5.1] - Angaben des Beschwerdeführers spätestens im April 2003 erfolgt sein soll) ausgesprochen worden. In der Replik wiederum führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat erfolgt (welches gemäss seinen Aussagen im April 2004 verübt worden sein soll). Indessen ist im zuvor erwähnten Zeitungsartikel vom 22. Juni 2004 davon die Rede, J._______ B._______ sei damals, also zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels, Brigadegeneral und Beamter des politischen Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit den zeitlichen Angaben im genannten Beweismittel nicht übereinstimmen. 5.4. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4), ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass der jemenitische Staat dem Beschwerdeführer gegenüber der geltend gemachten Bedrohung den erforderlichen Schutz nicht gewähren würde. Nach den soeben angestellten Erwägungen erscheint es aufgrund der angeführten Widersprüche und

D-8116/2007 Unstimmigkeiten überdies auch nicht als glaubhaft, dass es sich bei der Person namens J._______ B._______ tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ handelt. Ebenso ist das Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit von J._______ B._______ von diversen, durch Angehörige der terroristischen Organisation Al-Qaida in Jemen verübten Attentaten betroffen worden. 5.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die in den vorangegangenen Erwägungen nicht gesondert erwähnten, im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel nicht geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für ein vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenes Dokument, bei welchem es sich um ein Bestätigungsschreiben des Zentralorgans der jemenitischen Staatssicherheitsbehörde handeln soll. Zum einen ist dessen Echtheit erheblichen Zweifeln unterworfen. Zum anderen ist der Inhalt der Bestätigung in keiner Weise geeignet, die zuvor angesprochenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ sowie die offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem relevanten Informationsgehalt der sonstigen eingereichten Beweismittel zu erklären. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder

D-8116/2007 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 7.3. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, G._______ und H._______, deren Mutter, E._______ F._______, die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzt und derzeit - soweit aktenkundig - in der Schweiz ansässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers zumindest gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in der Schweiz über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer seit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 bezüglich seiner beiden Kinder ein regelmässiges Besuchsrecht zusteht. Die Ausübung dieses Rechts wurde ihm durch die Mutter der Kinder zunächst zwar verweigert. Nachdem er mit Urteil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, ist jedoch nunmehr aufgrund eines weiteren Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet, womit die Grundlage für eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts grundsätzlich gegeben ist. 7.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis begründet zwar ein Besuchsrecht im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 EMRK. Indessen ist ein weitergehender Anspruch zu bejahen, wenn wirtschaftlich und affektiv eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, die Beziehung wegen der räumlichen Distanz nicht gepflegt werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz nicht zu Klagen Anlass gegeben hat, wobei allfällige fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe gegen den Ausländer, insbesondere sein massgebliches, strafrechtlich und fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten, zu berücksichtigen sind (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25; vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.57, m.w.N.).

D-8116/2007 7.5. Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände - Vaterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die portugiesischen Staatsangehörigen G._______ und H._______, Ansässigkeit der Kinder in der Schweiz, Bestehen eines regelmässigen Besuchsrechts des Beschwerdeführers ist dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, wobei vom Vorliegen eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs beziehungsweise der Frage, ob daraus ein dauerndes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers folgt, und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines Gesuchs gleichen Datums um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde des Kantons D._______. Das damit eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist zur Zeit hängig. 7.6. Da der Beschwerdeführer die zuständige ausländerrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst hat, ist die vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Zugleich fällt auch die Prüfung der Frage, ob allfällige Wegweisungshindernisse vorliegen, in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen ist. Hingegen ist sie betreffend die Anordnung der Wegweisung gutzuheissen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie ferner als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2. Angesichts des teilweisen Obsiegens - soweit die Wegweisung betreffend - ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des

D-8116/2007 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8116/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend. 2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben. 3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

D-8116/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 D-8116/2007 — Swissrulings