Abtei lung IV D-8111/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8111/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf F._______ in der Nähe von D._______ (Provinz Suleymanyia, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2006 und gelangte zunächst in die Türkei, von wo aus er durch unbekannte Länder herkommend am 8. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste. Noch am selben Tag stellte er (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 15. Dezember 2006 summarisch befragt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton X. zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 20. März 2007 ausführlich zum Reiseweg und den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie läge mit einem benachbarten Stamm, dessen Oberhaupt Ch._______ sei, wegen Land- und Bewässerungsfragen seit 1995 in Streit. Diesbezüglich sei es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Am 1. August 2006, als er seine Felder habe bewässern wollen, seien drei bis vier Mitglieder des Clans beziehungsweise drei Söhne des Ch.______ bewaffnet zu ihm aufs Feld gekommen, hätten ihn angegriffen und verletzt. Daraufhin sei er nach Hause gegangen, habe dort ein Gewehr geholt, sei aufs Feld zurückgekehrt und habe auf die Angreifer geschossen. Einer der Angreifer sei dabei verletzt worden. Noch am gleichen Tag habe er das Dorf verlassen und sei nach S._______ gegangen, wo er die nächsten 15 Tage bei seiner Schwester gewohnt habe. Zumal er sich am 1. August 2006 nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, sei an seiner Stelle sein älterer Bruder festgenommen worden. Aus Angst vor der Familie Ch._______ respektive aus Furcht wegen des Vorfalls durch die Polizei festgenommen zu werden, reiste der Beschwerdeführer am 15. August 2006 vom Irak Richtung Türkei aus. Als Nachweis seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2006 die Vorder- und Rückseite seiner irakischen Identitätskarte per Telefax. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Mai 2007 fest, der Beschwer- D-8111/2007 deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Vorfall vom 1. August 2006 sich zu seiner Schwester nach S._______ begeben zu haben. Damit hätte der Beschwerdeführer sich willentlich einem erhöhten Festnahmerisiko ausgesetzt, zumal es sowohl den Mitgliedern der Familie Ch._______ als auch der Polizei ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort ausfindig zu machen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl der ihn am 1. August 2008 angreifenden Personen anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben gemacht und teilweise vor der kantonale Behörde Ereignisse vorgebracht, welche er im Rahmen der Erstbefragung nicht angeführt habe. Gemäss Aussagen vor den Kantonsbehörden soll er am 1. August 2006 geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sein und auch sein Bruder soll eine Schussverletzung davongetragen habe. Ferner soll die verfeindete Familie das Familienhaus des Beschwerdeführers im Dorf angezündet haben. Trotz Nachfragen anlässlich der Erstbefragung, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, habe der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht erwähnt und erstmals im Rahmen der kantonalen Anhörung vorgebracht. Aufgrund der zentralen Bedeutung, welche der Beschwerdeführer den genannten Vorbringen zumesse, hätte er diese jedoch bereits bei der Erstbefragung geltend machen müssen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2007 erwuchs am 14. Juni 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2007. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ende Juni 2007 mit seiner in S._______ lebenden Schwester gesprochen und sie um Zusendung aller polizeilichen Mitteilungen und Vorladungen, welche seine Eltern erhalten hätten, gebeten zuhaben. Am 12. Juli 2007 habe die Schwester drei Dokumente gefaxt. Gestützt auf diese Beweismittel ersuche er um Wiedererwägung seines Asylgesuches. Die Originale der erwähnten Schreiben würden bei Erhalt nachgereicht. Hinsichtlich der Widersprüche in seinen Vorbringen sei D-8111/2007 zu bemerken, dass er anlässlich des ersten Interviews vom Übersetzer aufgefordert worden sei, seine Ausführungen kurz zu halten. Erst im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er daher seine Vorbringen ausführlich begründen können und dabei die in der Verfügung vom 14. Mai 2007 dargelegten Ereignisse geltend gemacht. Zudem erachte er eine Rückkehr in den Irak aufgrund der instabilen Situation, des herrschenden Chaos, des Terrorismus, der ethnischen und religiösen Konflikte und der Perspektivlosigkeit der kurdischen Bevölkerung im Nordirak als unzumutbar. Darüber hinaus sei er im Irak persönlicher Verfolgung seitens der Person Ch._______ und dessen Familienangehörigen ausgesetzt und es drohe ihm die Festnahme durch die Polizei. Dass die genannte Familie ihn im Falle einer Rückkehr nicht töten werde, könne ebenfalls nicht garantiert werden, weshalb er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren. D. Mit Verfügung vom 3. August 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen Betrag von Fr. 1'200.-- als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die mit Verfügung vom 14. Mai 2007 als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen habe der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe und den beigebrachten Beweismitteln nicht umzustossen vermocht. Der Beschwerdeführer habe seine Argumentation hauptsächlich auf drei Dokumente der Polizeidirektion des Kreises D._______ abgestützt, welche er in Kopie eingereicht habe. Die drei vage formulierten und jeweils mit einer unleserlichen Unterschrift versehenen Dokumente seien indessen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu widerlegen. Darüber hinaus würde es sich bei den fraglichen Schreiben um interne, an die Polizeidirektion der Region G._______ versandte Polizeidokumente handeln, in deren Besitz seine Eltern überhaupt nicht hätten gelangen können. Solche Dokumente seien zudem einfach manipulierbar und erfahrungsgemäss käuflich leicht erwerblich, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. An der bisherigen Einschätzung des BFM vermöchten die eingereichten Kopien der internen Polizeidokumente somit nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien daher erfüllt und es werde bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch nicht eingetreten. Im Weiteren sei das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu betrachten, weshalb jedem weiteren Gesuch um D-8111/2007 Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt und - wie angedroht - im Fall der Nichtbezahlung innert Frist auf das Gesuch nicht eingetreten werde. E. Mit Schreiben vom 13. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des geforderten Gebührenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei bedürftig und sein Gesuch sei nicht aussichtslos. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde es sich bei den eingereichten Dokumenten um keine Fälschungen handeln, zumal die fraglichen Schriftstücke seine Person betreffen würden und an seine Eltern weitergeleitet worden seien. In der Folge habe die Familie die Dokumente an ihn per Fax in die Schweiz gesandt, was wohl die schlechte Leserlichkeit und die daraus herrührenden Zweifel des BFM erkläre. Die Zusendung der Originale habe er indessen bereits angefordert, was zirka noch zwei Wochen in Anspruch nehmen werde. Sobald er im Besitz der Originaldokumente sei, würden diese umgehend nachgereicht. F. Mit Entscheid vom 22. August 2007 trat das BFM auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und erklärte die Verfügung vom 14. Mai 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt das BFM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das BFM fest, hinsichtlich des Gesuches um Zahlungsbefreiung sowie um Fristerstreckung sei auf die Ausführungen unter Ziffer II und III der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 (recte: 3. August 2007) zu verweisen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den geforderten Gebührenvorschuss innert Frist nicht bezahlt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2007 androhungsgemäss nicht einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 28. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Originale der zuvor als Kopien eingereichten Beweismittel um erneute Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2007. Zur Begründung seines zweiten Wiedererwägungsgesuches legte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 19. Juli 2007 erneut ins Recht. D-8111/2007 H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- bis zum 22. Oktober 2007 zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. September 2007 nichts geltend gemacht habe, was die Feststellungen in der BFM-Verfügung vom 14. Mai 2007 hätte in Zweifel ziehen können. Insbesondere seien die drei durch die Polizeidirektion des Kreises D._______ verfassten und an die Polizeidirektion der Region G._______ gerichteten internen Polizeiberichte, auf welche der Beschwerdeführer seine Argumentation stütze, vage formuliert und jeweils mit einer unleserlichen Unterschrift sowie einem nicht ausgefüllten Stempel versehen. Ferner würde es sich bei den besagten Schreiben um interne Dokumente handeln, in deren Besitz die Eltern des Beschwerdeführers nicht hätten gelangen könne. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitpunkt der in Frage stehenden Tat stimme zudem mit dem im Polizeibericht vom 1. August 2006 geschilderten Verlauf des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens nicht überein und die beiden Dokumente vom 1. und 20. August 2006 würden im Bereich der Aktennummer Spuren mechanischer Veränderungen aufweisen. Schliesslich seien solche Dokumente einfach manipulierbar und erfahrungsgemäss leicht erhältlich, weshalb sie keinen Beweiswert hätten. Die eingereichten internen Polizeiberichte vermöchten an der bisherigen Einschätzung somit nicht zu ändern. Mit Einzahlung vom 18. Oktober 2007 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert Frist nach. I. Das BFM wies mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 14. Mai 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren hielt das BFM fest, die Verfahrensgebühren im Betrag von Fr. 1'200.-- seien durch den geleisteten Vorschuss vollumfänglich gedeckt und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- D-8111/2007 ren (VwVG, SR 172.021) seien und - wie in der Verfügung vom 12. Oktober 2007 bereits dargelegt -, sich als nicht geeignet erwiesen hätten, die im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu widerlegen. Die beigebrachten Dokumente seien bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2007 beseitigen könnten, lägen damit nicht vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. J. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2007 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, wobei er unter anderem beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und das zuständige kantonale Migrationsamt sei superdringlich und superprovisorisch mit verfahrensleitenden Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ebenso sei das BFM anzuweisen, die Akten zuzustellen und nach deren Eingang sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Schliesslich sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die einzelnen Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mittels Verfügung vom 4. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Amt für Migration des Kantons X. an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte diesem bis zum 14. Dezember 2007 Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass vorläufiger Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise um Kostenvorschusserlass wurde auf den Zeitpunkt nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme verwiesen D-8111/2007 und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Den einstweiligen Vollzugsstopp hielt das Bundesverwaltungsgericht bis zum Erlass anders lautender Anordnungen aufrecht. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er nehme vom Hauptantrag der Asylgewährung Abstand. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe beträfen ausschliesslich den Wegweisungsvollzug. An den übrigen Anträgen halte er jedoch weiterhin fest. Auf die Begründung der ergänzenden Beschwerdeschrift wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den angeordneten Vollzugsstopp und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, einen Nachweis seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Replik vom 24. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung der Anträge. Auf die weiteren Ausführungen wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen Bezug genommen. D-8111/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 29. November 2007 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem Subeventualantrag um Festsetzung der vorinstanzlichen Gebühr auf Fr. 600.--. Diesbezüglich wird ausgeführt, die Kostenauflage verletze das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip. Mit genannten Prinzipien sei Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in seiner Fassung gültig gewesen vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008 geregelt in Art. 7c Abs. 1 AsylV 1, nicht vereinbar. Der der Verwaltung entstandene Aufwand zur Bearbeitung der Eingabe vom 19. Juli 2007 belaufe sich in keiner Weise auf Fr. 1'200.--, zumal auch Textbausteine verwendet worden seien. Die erhobene Gebühr stünde in keinem Verhält- D-8111/2007 nis zur erbrachten Leistung. Art. 7a Abs. 1 AsylV 1 sei akzessorisch als nicht anwendbar zu erklären. 3.2 Den vorgenannten Ausführungen folgend, wird die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.-- betreffend die Beurteilung der Eingabe vom 19. Juli 2007 gerügt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Eingabe um das erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers handelt, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2007 mangels Leistung des auferlegten Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- nicht eingetreten ist. Gemäss Rechtsmittelbelehrung stand dem Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen der Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 22. August 2007 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2007 erwuchs somit unangefochten in Rechtskraft. 3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss Ziffer 1 der Beschwerde gegen die vorinstanzliche, das Wiedererwägungsgesuch vom 28. September 2007 abweisende Verfügung vom 29. Oktober 2007. Das BFM trifft darin keinerlei Anordnungen betreffend die Kostenauflage im Zusammenhang mit dem ersten Wiedererwägungsverfahren. Der Antrag auf Festsetzung der Gebühr auf Fr. 600.-- betreffend die Bearbeitung der Eingabe vom 19. Juli 2007 erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vom 29. November 2007 keinerlei Begründungen hinsichtlich der vom BFM in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2007 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- enthält, welche vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 in voller Höhe beglichen wurden. Im Übrigen wäre eine solche Rüge im Rahmen eines zweiten Gesuches um Wiedererwägung, dessen Inhalt mit dem ersten Gesuch identisch ist, unbegründet, zumal das BFM den mittlerweile im Original beigebrachten Beweismitteln in seiner Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 und seinem Entscheid vom 22. Oktober 2007 mit ausführlicher Argumentation jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. 4. 4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra- D-8111/2007 xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f., BGE 107 I 137 E. 6; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden. 4.2 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. 4.3 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 4.4 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliesslich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 4.5 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). D-8111/2007 5. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines zweiten Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 29. November 2007 beziehungsweise der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 widerspricht der Beschwerdeführer der rechtlichen Würdigung des BFM hinsichtlich der eingereichten Beweismittel, welche die Vorinstanz weder als neu noch als erheblich erachtete. Gemäss dem Beschwerdeführer sei zum Argument der Neuheit zu bemerken, dass auch verspätete Vorbringen zur Wiedererwägung beziehungsweise zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen könnten, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich werde, dass Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Hindernis bestehe, wie dies in seinem Fall gegeben sei. Zur fehlenden Erheblichkeit führe das BFM sodann einerseits aus, Dokumente von der Art wie die eingereichten seien leicht käuflich erwerblich. Andererseits bestehe das BFM darauf, dass es sich um interne Polizeidokumente handeln würde, welche seine Eltern nicht hätten erhältlich machen können. Wenn die Dokumente jedoch käuflich erwerbbar seien, sei damit auch erklärt, wie seine Eltern in deren Besitz gekommen seien, nämlich indem sie offensichtlich die Polizei bestochen hätten. Im Weiteren weise die Vorinstanz hinsichtlich der beiden Dokumente vom 1. und 20. August 2006 darauf hin, dass die fraglichen Schreiben im Bereich der Aktennummer Spuren von mechanischen Veränderungen aufweisen würden. Eine Aktennummer sei auch auf dem Schreiben vom 10. August 2006 aufgeführt, wobei deren Echtheit nicht bestritten worden sei. Diese Aktennummer stimme mit derjenigen der Schreiben vom 1. und 20. August 2006 überein, woraus der einzige Schluss gezogen werden könne, dass die fraglichen Schreiben von der Polizei anfänglich mit einer falschen Aktennummer versehen und nachträglich korrigiert worden seien. Für die Glaubwürdigkeit der drei Dokumente spreche zudem der Umstand, dass alle aufeinander referierten, weshalb seine Eltern die Dokumente nicht ausserhalb des Polizeiapparates hätten erhalten können. Im Weiteren wiesen die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Vorbringen nach, was ebenfalls der D-8111/2007 vorinstanzlichen Einschätzung widerspreche. Darüber hinaus habe der kantonale Befrager seinen Angaben offensichtlich geglaubt, was aus den Fragen 73 bis 77 und den diesbezüglich Antworten gemäss dem kantonalen Anhörungsprotokoll ersichtlich sei. Mit seiner als zu spät vorgebracht qualifizierten Aussage betreffend den Brand des Hauses beziehungsweise seinem als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen hinsichtlich seines Aufenthaltsorts bei seiner Schwester sei er anlässlich der kantonalen Befragung nicht konfrontiert worden, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. Zur Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts gehöre gemäss Rechtsprechung nämlich, den Gesuchsteller möglichst mit eigenen abweichenden Aussagen zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüche zu klären, was vorliegend nicht geschehen sei. Ferner habe er aufgrund der vorgängig zitierten Fragen und Antworten aus der kantonalen Anhörung davon ausgehen können, seinen Vorbringen werde geglaubt, man wolle ihn in der Schweiz aber einzig deswegen nicht aufnehmen, weil er eine kriminelle Tat begangen habe. Mit der Abweisung des Asylgesuches wegen Unglaubhaftigkeit habe er schlicht nicht rechnen müssen. Die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2007 verletze damit auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die beigebrachten Dokumente seien vor diesem Hintergrund somit sehr wohl geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu unterstützen. Im Falle seiner Rückkehr würde er von der Polizei festgenommen und nach den herrschenden Gepflogenheiten der Familie des Opfers überstellt werden, damit diese Blutrache an ihm ausüben könne. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug sowohl unzumutbar als auch unzulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 hält die Vorinstanz den Rügen des Beschwerdeführers entgegen, dass die Eltern durch Bestechung der Polizei in den Besitz der fraglichen Dokumente gelangt seien, sei keinesfalls offensichtlich. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer über eine Bestechung in der Begründung seines Wiedererwägungsgesuches vom 19. Juli 2007, worin er sich ausführlich über den Erhalt der Beweismittel geäussert habe, nichts gesagt, weshalb sein nachträglicher Erklärungsversuch nicht gehört werden könne. Darüber hinaus gäbe es angesichts der völlig unglaubhaften Sachverhaltsdarlegungen und der festgestellten Fälschungsmerkmale zahlreiche weitere Erklärungen, welche die Vorbringen des Be- D-8111/2007 schwerdeführers weitaus plausibler erscheinen lassen könnten. Bei den eingereichten Polizeidokumenten würde es sich daher um zwecks Missbrauchs hergestellte Beweismittel handeln, was durch den auf allen drei Dokumenten zwar vorhandenen, jedoch jeweils nicht ausgefüllten Stempel, zusätzlich unterstrichen werde. 6.3 In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2008 bringt der Beschwerdeführer seinerseits vor, hinsichtlich der Frage des Erhaltes der eingereichten Beweismittel in der Eingabe vom 13. Dezember 2007 (recte: 14. Dezember 2007) zugegeben zu haben, durch Bestechung von Polizisten in den Besitz der Schreiben gelangt zu sein. Dieser Sachverhalt sei nachvollziehbar und könne nicht mit dem Argument in Abrede gebracht werden, die Aussage sei zu spät vorgebracht worden. Zumal die Bestechung von Polizisten auch nach irakisch-kurdischem Recht strafbar sein dürfte, habe er sich gescheut, diesen Sachverhalt in seinen früheren Eingaben zu offenbaren. Insofern das BFM davon ausginge, die nicht ausgefüllten Stempel würden die Fälschung der Dokumente klar belegen, sei zu entgegnen, dass sämtliche Dokumente sowohl mit einer Aktennummer als auch mit einem Ausstellungsdatum versehen seien, weshalb die Polizisten davon abgesehen hätten, den Stempel auszufüllen. Schliesslich widerspreche die Unglaubhaftigkeitshypothese des BFM der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal er sich in seiner Fluchtgeschichte mit den Schüssen auf seine Angreifer selber massiv belastet und zu seiner Entlastung nicht einmal geltend gemacht habe, er habe seinerzeit im Affekt gehandelt. Gerade aus diesem Grund seien seine Vorbringen glaubhaft. 7. Der Beschwerdeführer rügt vorab, es sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu den in der Verfügung vom 14. Mai 2007 aufgeführten Widersprüchen in seinen Asylvorbringen Stellung zu nehmen, weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz missachtet und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Ziffer 5.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2007 nicht angefochten hat und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss ergänzender Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2007 richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die das Wiedererwägungsgesuch vom 28. September 2007 abweisende Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007, wobei der Beschwerdeführer seine Anträge gemäss ergänzender Be- D-8111/2007 schwerdeschrift vom 14. Dezember 2007 ausdrücklich auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht einzig zu prüfen hat, ob seit der Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Mai 2007 eine massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Eine Prüfung des Asylpunktes bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die verfahrensrechtlichen Rügen zum rechtskräftig entschiedenen Asylpunkt ist daher nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG respektive Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-8111/2007 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. 9.1 In seinem Entscheid vom 14. Mai 2007 wies das BFM zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen war, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, konnte das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak war unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso ergaben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würden, weshalb das BFM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in seiner Verfügung vom 14. Mai 2007 zu Recht festgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2007 nicht angefochten, worauf diese in Rechtskraft erwuchs. In seinem Gesuch um Wiedererwägung vom 28. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer zwar die erneute Überprüfung seiner Asylvorbringen sowie den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, mindestens jedoch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Seine gegen den abweisenden Entscheid des BFM vom 29. Oktober 2007 gerichtete Beschwerde beschränkte D-8111/2007 der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 jedoch allein auf die Frage der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf rechtskräftige Verfügung vom 14. Mai 2007 steht somit fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sich einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor als zulässig erweist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 14. Mai 2007 respektive 29. Oktober 2007 für den Fall der Ausschaffung in seinen Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, lassen sich den Akten im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren sodann ebenfalls nicht entnehmen. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2007 sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 vollumfänglich übereinzustimmen. 9.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, nach Abschluss des ordentlichen vorinstanzlichen Verfahrens Ende Juli 2007 mit seiner Schwester in S._______ telefoniert und sie um Zusendung sämtlicher zwischenzeitlich an ihn ergangener, polizeilicher Mitteilungen, welche seine Eltern erhalten hätten, gebeten zu haben. Die fraglichen Polizeidokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezeugen und den Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar machen. Diesbezüglich ist vorgängig festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Grund für den Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde innert Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 14. Mai 2007 in seiner Eingabe vom 19. Juli 2007 angab, seinerzeit über keine Beweismittel zu verfügen und deshalb auf die Beschwerde verzichtet zu haben. Gemäss Aktenlage erging die das Asylgesuch abweisende vorinstanzliche Verfügung jedoch bereits am 14. Mai 2007 und erwuchs daher - mangels Beschwerdeerhebung am 14. Juni 2007 in Rechtskraft. Weshalb der Beschwerdeführer weitere zwei Wochen mit der Kontaktnahme zu seiner Schwester zugewartet und sich nicht bereits während der laufenden Rechtsmittelfrist um die Beibringung von Beweismitteln gekümmert hat, ist weder aus den Akten noch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers nach- D-8111/2007 vollziehbar und lässt erste Zweifel am tatsächlichen Bestehen der beigebrachten Beweismittel vor Ende Juni 2007 aufkommen. 9.1.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz sodann fest, bei den drei fraglichen Polizeidokumenten, welche der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und welche die Gefahr an Leib und Leben im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak belegen sollen, handle es sich um interne, von der Polizeidirektion der Region G._______ an die Polizeidirektion des Kreises D._______ gerichtete Schreiben, welche die Eltern des Beschwerdeführers nicht hätten erhalten können. Tatsächlich macht der Beschwerdeführer zu den Umständen des Erhalts der Dokumente durch die Eltern im Irak in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 28. September 2007 respektive seiner Eingabe vom 19. Juli 2007 keinerlei Angaben und lässt erst in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2007 durch seinen Rechtsvertreter ausführen, seine Eltern hätten die Polizei offensichtlich bestochen, um an die besagten Dokumente zu gelangen. Diesem Erklärungsversuch kann, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat, nicht geglaubt werden. So lässt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen jegliche detaillierten Angaben vermissen, welche über den angeblichen Bestechungsvorgang oder den Zeitpunkt der fraglichen Handlung näher Aufschluss geben könnten und schliesst einzig gestützt auf die vorinstanzlichen Überlegungen, wonach derartige Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erwerbbar seien, auf eine erfolgte Bestechung der Polizei durch seine Eltern. Dass der Beschwerdeführer allerdings durchaus in der Lage ist, über den Beschaffungsvorgang genauere Angaben zu machen, insofern er tatsächlich Unternommenes wiedergibt und nicht in Annahmen verfällt, ist durch seine detaillierten Ausführungen über den Erhalt der Dokumente bezogen auf die Schweiz in seiner Eingabe vom 19. Juli 2007 („Wie ich diese Beweismittel erhalten habe“) belegt. 9.1.3 Im Weiteren weist das BFM darauf hin, dass die Schreiben vom 1. und 20. August 2006 im Bereich der Aktennummer Spuren mechanischer Veränderungen aufweisen würden und Dokumente dieser Art verhältnismässig leicht manipulierbar seien. Der Beschwerdeführer hält dieser Qualifikation unter anderem entgegen, das Schreiben vom 10. August 2006 sei ebenfalls mit einer Aktennummer versehen, deren Echtheit von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Daraus könne einzig der Schluss gezogen werden, dass die Schreiben vom 1. und D-8111/2007 20. August 2006 von der Polizei anfänglich mit einer falschen Aktennummer versehen worden seien, welche man später korrigiert habe. Auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht gefolgt werden. So ist nach einer Durchsicht der fraglichen Dokumente zunächst festzustellen, dass das Schreiben vom 1. August 2006 sowohl im Bereich der Aktennummer als auch des Datums mechanisch verändert wurde, indem beide, anfänglich in schwarzer Computerschrift auf dem Dokument verzeichneten Angaben, nachträglich von Hand und mit einem roten Kugelschreiber verändert wurden. Hinsichtlich des Schreibens vom 10. August 2006 ist dieselbe Bemerkung anzubringen. Betreffend das Schreiben vom 20. August 2006 wurde die Aktennummer mit rotem Kugelschreiber eingefügt und das Datum in derselben Weise mit einer Tag- und Monatszahl ergänzt. Die Jahreszahl wurde indessen mit schwarzem Filzschreiber durch die Anfügung der Zahl 6 an die bereits mit Computer vorgedruckte Zahl 200 vervollständigt. Der Abdruck der eingefügten Aktennummer 1500 sowie der Abdruck der Tageszahl 10, welche beim Erstellen des Dokuments vom 10. August 2006 beim Schreibvorgang entstanden, finden sich in Form eines mechanisch bewirkten Durchschlags auf dem Schreiben vom 20. August 2006 unmittelbar unter der Unterschrift des Polizeimajors wieder. Ebenso ist auf dem Schreiben vom 10. August 2006 oberhalb der Anschrift „ An: Polizeidirektion der Region Garmiyan“ der Abdruck der Tages- und Monatszahl 20 und 8 sowie der Abdruck der Aktennummer 1850, wie im Schreiben vom 20. August 2006 aufgeführt, auszumachen. Beide Dokumente wurden demnach im gleichen Zeitpunkt erstellt, und nicht - wie anhand der jeweiligen Daten eigentlich suggeriert - in einem Abstand von zehn Tagen. Die Manipulation der genannten Schreiben ist damit ausgewiesen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich folglich um gefälschte Dokumente, weshalb die Vorinstanz den eingereichten Schreiben zu Recht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. 9.1.4 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. August 2006 ferner geltend, er werde im Irak seitens der Familie Ch._______ mit Blutrache bedroht. Wie bereits in der Verfügung vom 14. Mai 2007 festgestellt, haben sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass den eingereichten Beweismittel zur angeblichen Anzeigeerstattung durch die Familie Ch._______ und der polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer keinerlei Beweiswert zukommt, mithin die geltend D-8111/2007 gemachte Gefährdung aufgrund privater Blutrache nach wie vor nicht glaubhaft erstellt ist. Realitätsfremd erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr würde er von der Polizei festgenommen und an die Familie Ch._______ überstellt werden, damit diese an ihm Blutrache ausüben können. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend, würde die Polizei mit einem solchen Vorgehen aktiv Hilfestellung zu einem Tötungsdelikt bieten. Zumal die Polizei - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - nach einem Übergriff von Angehörigen der Familie Ch._______ auf seinen Bruder einen der Angreifer festgenommen hat und damit ihrer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit gegenüber der Familie des Beschwerdeführers nach gekommen ist (vgl. Akte A10/12, S. 8), ist den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen. Es ergeben sich demnach weder aus den beigebrachten Beweismitteln noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. 9.1.5 Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 in den Erwägungen 6.2 ff. und 6.6 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete (vgl. BGVE 2008/4), den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 In seinem Urteil vom 14. März 2008, publiziert in BGVE 2008/5, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region sei mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, wodurch das oft angeführte Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. Zudem sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer D-8111/2007 der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden, in der Regel zumutbar, wohingegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 9.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymanyia, wo seinen eigenen Angaben zufolge seine Mutter und ein Bruder in D._______, zwei Brüder im Dorf F._______ sowie eine verheiratete Schwester in S._______ leben. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer im Dorf F._______ in der Landwirtschaft gearbeitet und Tiere gehütet. Seine beiden Brüder, welche weiterhin in F._______ wohnen, sind auch heute noch in der Landwirtschaft tätig, weshalb es dem jungen, gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich mit Hilfe seiner Familie eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, sein Leben sei aufgrund der Blutrache in Gefahr, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, worin die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert wurden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers somit als zulässig, zumutbar und - mangels nach wie vor fehlender objektiver Hindernisse - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu bezeichnen. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. 10. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen. D-8111/2007 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht in diesem Zusammenhang um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Liegt ein derartiger Antrag vor, kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 aufgefordert, einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-8111/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 23