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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2010 D-8095/2010

23 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Flughafenverfahren

Testo integrale

Abtei lung IV D-8095/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8095/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Oktober 2010 auf dem Landweg verliess und unkontrolliert in die Schweiz einreiste, dass er im Terminal 2 der Abflughalle des Flughafens M._______ angetroffen wurde und er in der Folge am 30. Oktober 2010 im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2010 zur Person (BzP) im Flughafen M._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. November 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und habe von 1971 bis 2003 mit seiner Familie abwechselnd in Tschetschenien, Kasachstan und Inguschetien und danach bis im Jahre 2010 in N._______ (Inguschetien) gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als (...) verdient habe, dass er Mitte April 2010 mit dem Auto unterwegs gewesen sei, als ihn zwei uniformierte Männer angehalten und dazu aufgefordert hätten, sie mitzunehmen, dass sich die beiden Männer, die er für Rebellen gehalten habe, nach seiner Arbeit sowie seinem Wohnsitz und seiner Telefonnummer erkundigt hätten, und drei bis vier Tage danach einer der beiden zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn gebeten habe, Warentransporte für ihn auszuführen, dass er zugesagt habe und zwei bis drei Mal Ware von Grosny nach O._______, einer Ortschaft an der Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien, transportiert habe, dass er am 2. Mai 2010 von sieben bis acht maskierten Männern bei ihm zu Hause festgenommen, ins Gefängnis (...) in Grosny überführt und während der Haft regelmässig befragt und misshandelt worden sei, D-8095/2010 dass ihm die Behörden vorgeworfen hätten, mit den Rebellen zusammenzuarbeiten, weshalb er vermute, seine Verhaftung stehe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2010, dass er am 9. Mai 2010 auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem seine Familie Lösegeld bezahlt habe, dass er ab Mai 2010 aus beruflichen Gründen zwischen N._______ und Grosny hin und her gereist sei, dass er am 17. Mai 2010 an einem Picknick von seiner Ehefrau dahingehend informiert worden sei, es seien erneut Unbekannte bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht, was ihm gehörige Angst eingejagt und ihn dazu motiviert habe, sich fortan zu verstecken, dass er bis zur Ausreise im Oktober 2010 noch mehrere Male gesucht und von den Behörden vorgeladen worden sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dies mit der Begründung, er habe sämtliche Dokumente bei sich zu Hause gelassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im April zwei uniformierte Männer, vermutlich Rebellen, mitgenommen und später für sie Waren transportiert habe, vermöge aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer unbekannten uniformierten Männern seinen Namen sowie seine Telefonnummer und Adresse angegeben D-8095/2010 haben wolle, doch sei dies im tschetschenischen Kontext eher ungewöhnlich, dass zudem festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe nur wenige Angaben zu den beiden Männern gemacht und beispielsweise nicht gewusst, ob es sich bei ihnen um Polizisten oder Rebellen gehandelt habe, dass er sich insofern widersprüchlich geäussert habe, als er anlässlich der BzP gesagt habe, einer der beiden unbekannten Männer, die er im April 2010 nach P._______ gebracht habe, sei im Nachhinein bei ihm zu Hause erschienen und habe von ihm verlangt, Waren zu transportieren, und er diese Aufgabe mehrmals ausgeführt habe, dass er während der Direktanhörung demgegenüber erklärt habe, die beiden Männer hätten nach der ersten Begegnung telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen, woraufhin er sie zum Abendessen eingeladen habe, dass sie ihn während des Essens gefragt hätten, ob er sie herumchauffieren könne, was er zwei Mal gemacht habe, dass er diese wesentlichen Widersprüche nicht auf überzeugende Weise habe aufklären können, habe er doch lediglich gesagt, er wisse nicht mehr genau, ob die zwei Männer noch Waren bei sich gehabt hätten, dass auch das Vorbringen, er sei von maskierten uniformierten Männern festgenommen, ins Gefängnis (...) verbracht und gegen Zahlung eines Lösegeldes eine Woche später wieder aus der Haft ent lassen worden, nicht zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer nämlich nicht gewusst habe, welcher Sicherheitsbehörde die maskierten Männer angehört hätten, und er auch auf Nachfrage hin nichts Weiteres über diese Männer habe berichten können, dass der Beschwerdeführer zudem nur dürftige Angaben zu seiner Haft in (...) gemacht und sich auf Nachfrage hin mit kurzen, nichts aussagenden Antworten begnügt habe, etwa in dem Sinne, er sei zwei Mal am Tag verhört und geschlagen worden, während detailliertere Angaben demgegenüber ausgeblieben seien, D-8095/2010 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 17. Mai 2010 anlässlich eines Picknicks erneut von uniformierten Männern zu Hause gesucht worden, unglaubhaft erscheine, weil er auf Nachfrage hin lediglich kurze und unsubstanziierte Antworten zu Protokoll gegeben habe und ausserdem nicht ersichtlich sei, weshalb die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Freilassung erneut hätten suchen sollen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich weitere Ungereimtheiten wie etwa das Vorbringen enthielten, die zwei Männer, die er mit dem Auto mitgenommen habe, könnten ebenfalls Polizisten und nicht, wie ursprünglich vermutet, Rebellen gewesen sein, dass zudem seine Angaben zum Reiseweg von Moskau via Basel nach M._______ unglaubhaft erschienen, zumal insbesondere nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei aus reinem Zufall zum Flughafen M._______ gelangt, weil er in Basel kein Asylgesuch habe einreichen können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: 1. Der Entscheid des BFM vom 11. November 2010 sei aufzuheben. 2. Es sei die Unrechtmässigkeit der Zuweisung des Aufenthaltsortes am Flughafen festzustellen. 3. Der Beschwerdeführer sei von seinem Aufenthaltsort im Flughafen einem EVZ zuzuführen, und es sei ein Asylverfahren im Sinne von Art. 21 AsylG einzuleiten. 4. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 5. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, D-8095/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. November 2010 dem Beschwerdeführer am 12. November 2010 eröffnet wurde, weshalb die Frist zur Anfechtung von Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010 am 12. November 2010 abgelaufen ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass demnach auf das sinngemässe, aber verspätete Rechtsbegehren vom 19. November 2010 auf Aufhebung von Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010 nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-8095/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, in casu sei die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung des Aufenthaltsortes (Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010) nicht gegeben, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe klar asylrelevant seien, zumal dieser unter anderem geltend gemacht habe, er sei in seiner Heimat festgehalten und gefoltert worden, weshalb er Furcht vor künftiger Verfolgung hege, dass der Dolmetscher anlässlich der Direktanhörung nicht alles über setzt und stattdessen versucht habe, ihn zu verwirren, was gewisse Unstimmigkeiten erkläre, D-8095/2010 dass die politische Lage in Tschetschenien entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht stabil geworden sei, dass nicht nur Zivilisten, sondern auch Polizisten umgebracht würden, und man auch ihn umgebracht hätte, wenn kein Lösegeld für ihn gezahlt worden wäre, dass er nach der Rückkehr in Russland umgebracht oder in Gefangenschaft genommen werden könnte, dass bei dieser Sachlage zumindest die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Zuweisung des Transitbereiches als vorläufiger Aufenthaltsort durch das BFM nicht zu beanstanden ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens M._______ und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer und entsprechend den von der Praxis definierten Bedingungen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 7) keine unrechtmässige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.188), dass dem Beschwerdeführer das Protokoll auch anlässlich der Direkt anhörung vom 5. November 2010 rückübersetzt wurde, weshalb er allfällige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Protokollinhalt hätte rügen können und müssen, dass sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes hinsichtlich ihrer fachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung überprüft werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, irgendjemand habe versucht, den Beschwerdeführer zu verwirren, dies umso weniger, als sich in den Akten keine Hinweise auf derartige Praktiken finden lassen, D-8095/2010 dass der Hilfswerkvertreter anlässlich der Direktanhörung vom 5. November 2010 keine Einwände vorbrachte, dass sich der Beschwerdeführer dementsprechend bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert, somit unglaubhaft ausgefallen sind, zumal er zahlreiche wesentliche Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich schilderte und sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass es sich erübrigt, auf die Unstimmigkeiten im Einzelnen einzugehen, zumal zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-8095/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (siehe Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (siehe Entscheide des D-8095/2010 Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/52 E.10.2.5 S. 761/2), dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (A6 Ziff. 12 S. 5 und 6), und auch ausserhalb des Heimatstaats beziehungsweise in Westeuropa zu zahlreichen Verwandten enge Beziehungen unterhält, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin in Russland als (...) und (...) verdienen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Rückkehr in den Heimatstaat führe für ihn zu einer existenziellen Bedrohung, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-8095/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax), - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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