Abtei lung IV D-8093/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (angeblich) (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8093/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat gegen Ende April 2009 verliess, über Senegal nach Mauretanien und von dort per Schiff nach Spanien gelangte, von wo aus er über Frankreich am 15. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kommunalen Behörde mit Beschluss vom 9. Juli 2009 eine Beiständin (und Vertrauensperson) bestellt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. November 2009 im Beisein einer Vertrauensperson ausführlich zu den Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein (...) sei als Militärangehöriger der Mittäterschaft bei der Ermordung des Präsidenten von Guinea-Bissau verdächtigt und deshalb gesucht worden, dass sein (...) offenbar geflohen sei und er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wo sich sein (...) aufhalte, dass er von einem Freund gehört habe, man werde ihn an der Stelle seines (...) verhaften, wenn man seinen (...) nicht finde, dass seine Mutter ihm geraten habe, das Land zu verlassen, dass er anlässlich eines Telefongesprächs während seiner Reise nach Europa erfahren habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-8093/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 – eröffnet am 21. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Beschaffung von Dokumenten und zu seiner Reise in die Schweiz als stereotyp, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen seien, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, er verfüge über verschiedene Kontaktmöglichkeiten in seinem Heimatstaat, was wiederum den Schluss zulasse, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass angesichts der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, der kaum mit seinem Alter zu vereinbarenden schwierigen (behaupteten) Reiseroute und der unsubstanziierten Angaben zu seiner Biographie davon auszugehen sei, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) berufen könne, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin (und Beiständin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz D-8093/2009 zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-8093/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-8093/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass mit dem Bundesamt festzuhalten ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz – ohne jegliche Ausweispapiere und ohne für die Überfahrt von Mauretanien nach Spanien etwas bezahlen zu müssen – seien unrealistisch und damit unglaubhaft, dass die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hinwies, angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers müsste ihm die Beschaffung und Einreichung von Identitätspapieren möglich gewesen sein, dass die Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Einwendungen enthält, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, wes- D-8093/2009 halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-8093/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau droht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (...) geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch geltend machen lässt – besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, D-8093/2009 dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse – in Ermangelung der Durchführung einer solchen – abgestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zu den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im Übrigen auch dann von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen wäre, wenn man von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ausginge, dass es sich beim Beschwerdeführer diesfalls um einen bald (...)-jährigen Jugendlichen handelt, D-8093/2009 dass er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise bei der Grossmutter mütterlicherseits aufwuchs (vgl. A16/13 S. 4), wo sich derzeit auch seine Schwester aufhalte (vgl. A16/13 S. 2 und S. 5), dass es seiner Grossmutter gut gehe (vgl. A16/13 S. 11), dass der Verzicht auf die Vornahme konkreter Abklärungen angesichts dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, Urteil des BVGer C- 5238/2009 vom 1. Oktober 2009) als zulässig zu betrachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8093/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - den (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11