Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-809/2012
Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012
D-809/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Qamishli (Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 4. März 2008 in Richtung Türkei. Am 10. April 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 23. April 2008 summarisch und am 1. September 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekiti-Partei. Dabei habe er gelegentlich an Sitzungen der Partei teilgenommen und die Parteizeitung sowie Flugblätter verteilt. Auch sein Vater und ein Onkel väterlicherseits seien Mitglieder der genannten Partei. Am 10. Dezember 2006 habe er an einer Demonstration der Yekiti-Partei teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Am gleichen Tag hätten die Behörden auch seinen Coiffeursalon durchsucht. Weil sie dabei Zeitungen und andere Unterlagen der Yekiti-Partei gefunden hätten, sei der Laden durch die Behörden geschlossen worden. Nach seiner Festnahme hätten ihn die syrischen Sicherheitskräfte der Störung der inneren Sicherheit beschuldigt, ihn geschlagen und, obwohl er nichts Illegales getan habe, bis zum 29. März 2007 festgehalten. Sein Bruder C._______ sei Sänger und als solcher an Anlässen wie dem Newroz-Fest, dem internationalen Frauentag oder dem 1. Mai aufgetreten. Unter den Liedern, die er gesungen habe, seien auch kurdisch-patriotische, so eines über Sheikh Mashuq Al-Khaznawi – der gegen die syrische Regierung Widerstand geleistet habe und deswegen umgebracht worden sei – und eines über den Aufstand von Qamishli. Er selbst (der Beschwerdeführer) habe die Texte dieser beiden Lieder verfasst. Von den Liedern habe sein Bruder eine Kassette aufgenommen, wobei er, der Beschwerdeführer, ihn dabei unterstützt habe. Anfangs des Jahres 2008 hätten sie diese Kassette zu verkaufen beziehungsweise zu verteilen begonnen. Unter anderem habe auch die Yekiti-Partei die Kassette verteilt. Am 28. Januar 2008 hätten Angehörige der Sicherheitsbehörden das Haus seiner Familie – unter anderem mit schweren Waffen – gestürmt, um ihn, den Beschwerdeführer, und seinen Bruder C._______ festzunehmen. Es seien aber nur seine Mutter
D-809/2012 und einer seiner anderen Brüder zuhause gewesen. Am folgenden Tag seien die Beamten wieder gekommen, hätten seinen Vater mitgenommen und während dreier Tage festgehalten. Er und sein Bruder hätten sich auf Anraten des Vaters verborgen gehalten, bis sie am 4. März 2008 gemeinsam in die Türkei ausgereist seien. In diesem Zeitraum seien, wie er von seinem Vater erfahren habe, oft Angehörige der Sicherheitsbehörden im Haus der Familie vorbeigekommen. Einmal sei die Mutter mitgenommen, aber nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der Beschwerdeführer unter anderem als Beweismittel eine Compact Disc (CD) zu den Akten, auf welchen sich die Lieder seines Bruders befänden. Weiter gab er in diesem Zusammenhang an, die betreffenden Lieder seien auch im Internet zu finden. C. Mit Schreiben vom 4. September 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte besitze, einen Reisepass beantragen könne und am 9. Dezember 2003 aus Syrien in den Libanon ausgereist sei. Er werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei zwar im Jahr 2003 in den Libanon gereist, indessen anschliessend wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo er vom 1. April 2004 bis zum 1. Mai 2006 seinen Militärdienst geleistet habe. Seine Probleme hätten erst danach begonnen. G. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 wandte sich das BFM erneut an die
D-809/2012 schweizerische Botschaft in Syrien. Dabei ersuchte das Bundesamt im Wesentlichen um Abklärung der Fragen, ob eine Identitätskarte, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren abgegeben habe und angeblich am 1. August 2006 ausgestellt worden sei, echt sei und ob er wie behauptet nach seiner Ausreise im Jahr 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei. H. Mit Schreiben vom 20. September 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die erwähnte Identitätskarte echt sei. Daraus schliesse sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in Syrien gewesen sei, da bei der Ausstellung einer Identitätskarte die Anwesenheit der betreffenden Person erforderlich sei. Nach dem 9. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei den syrischen Migrationsbehörden registriert worden. I. Mit Eingabe an das BFM vom 31. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei, seit er in der Schweiz lebe, exilpolitisch aktiv. Dabei übermittelte er als Beweismittel Kopien von Flugblättern, die er verteilt habe, und Photographien von Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe. J. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (eröffnet am 16. Januar 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen nahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zugleich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Auf dieses Begehren antwortete das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Januar 2012. L. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 focht der Beschwerdeführer die Ver-
D-809/2012 fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um ergänzende Einsicht in verschiedene Dokumente der vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Zum anderen beantragte er, es sei ihm die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien darzulegen. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft. Als Beweismittel – in erster Linie in Bezug auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – reichte der Beschwerdeführer eine erhebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet (u.a. aus seinem "Facebook"-Profil), Zeitungsartikel und Photographien ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2012 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 21. März 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. N. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7., 15. und 19. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten. O. Mit Einzahlung vom 19. März 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten.
D-809/2012 Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einsicht in seine Verfahrensakten nicht in rechtsgenüglicher Weise gewährt habe, und wies das Bundesamt an, die Akteneinsicht gemäss der Praxis der Asylbehörden zu gewähren. R. Mit Schreiben vom 24. April 2012 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer weitere Kopien aus seinem Asylverfahrensdossier. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Familie sei wiederholt von Angehörigen einer Miliz namens "Shabia Assad" aufgesucht worden, wobei seine Mutter geschlagen und Gegenstände zerstört worden seien. Er sei überzeugt, dass diese Vorfälle mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zusammenhängen würden. Auch habe ein Onkel des Beschwerdeführers wegen Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime fliehen müssen. Ferner übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine regimekritischen Aktivitäten. T. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. Juni und vom 16. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
D-809/2012 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gemäss der Praxis der Asylbehörden zu gewähren. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2012 weitere Kopien aus seinem Asylverfahrensdossier. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr dazu, ob die Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten nunmehr – nach seiner Auffassung – rechtsgenüglich erfolgt sei. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-809/2012 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich zeigt, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
D-809/2012 überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Anhörungen nicht erfüllt sind. Dies gilt zunächst für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), wobei er an Sitzungen seiner Parteizelle teilgenommen und die Parteizeitung sowie Flugblätter verteilt habe. Obwohl er danach gefragt wurde, wie er sich für die Yekiti-Partei eingesetzt habe, vermochte der Beschwerdeführer lediglich allgemeinste Angaben zu machen, die nicht über Gemeinplätze hinausgingen (so, dass er Mitglied einer Zelle der Partei gewesen sei und an deren Sitzungen teilgenommen habe; dass die Partei eine Zeitung gehabt habe, die er verteilt habe; dass er für die Partei Geld gespendet und gelegentlich an Kundgebungen teilgenommen habe). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in Bezug auf seine angeblichen Aktivitäten als Mitglied der Partei keine präziseren Auskünfte zu geben vermochte. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Parteizugehörigkeit auch widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 7) führte er explizit aus, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekiti-Partei, nachdem er zuvor bereits ein Anhänger gewesen sei. Im Rahmen der eingehenden Anhörung gab er demgegenüber an, er sei noch nicht Mitglied der Partei, werde dies aber nun hier in der Schweiz bald werden (entsprechendes Protokoll, S. 11 f.). Nachdem der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Syrien überhaupt konkrete Aktivitäten zugunsten der Partei ausgeübt zu haben, erübrigt es sich, auf den genauen Status seiner angeblichen Parteizugehörigkeit näher einzugehen. 5.4 Unglaubhaft erscheint weiter auch, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2006 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration der Yekiti-Partei festgenommen und anschliessend bis zum 29. März 2007 in Haft gehalten worden sei. Bei seiner Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, er sei während der Demonstration festgenommen worden (entsprechendes Protokoll, S. 7). Demgegenüber führte er bei der eingehenden Anhörung aus, am Tag der Demonstration sei er am Abend zuhause bei seiner Familie gewesen, als er von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sei. Es ist festzuhalten, dass diese Frage der genauen zeitlichen Umstände der Verhaftung –
D-809/2012 entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift – ein wesentliches Element der Erinnerung darstellt. Ob der Beschwerdeführer während der fraglichen Kundgebung verhaftet wurde oder im späteren Verlauf des Tags, als er sich im Haus seiner Familie befand, ist als durchaus erheblich zu bezeichnen, und ein entsprechender Widerspruch wirkt sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aus. Auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragung ist dieser Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers angesichts der Bedeutung dieses Aspekts in keiner Weise nachvollziehbar. 5.5 Des Weiteren erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Produktion und Verteilung einer Kassette mit regimekritischen Liedern seines Bruders C._______ – deren Texte zum Teil durch den Beschwerdeführer selbst verfasst worden seien – nicht als glaubhaft. 5.5.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz als Beweismittel zwar eine CD mit den fraglichen Liedern abgab. Allerdings ist – abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers – keinerlei Möglichkeit vorhanden, zu verifizieren, ob es sich beim Inhalt der eingereichten CD tatsächlich um Lieder handelt, die dem Bruder des Beschwerdeführers und diesem selbst als Sänger beziehungsweise Texter zugeschrieben werden können. Auf die konkrete Frage bei der eingehenden Anhörung hin, ob sein Name auf der produzierten Kassette irgendwie ersichtlich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer keine direkte Antwort. Vielmehr gab er an, eine Folklore-Gruppe, welche die Kassette verteilt habe, und die Yekiti-Partei hätten den Leuten gesagt, zwei Brüder hätten die Lieder produziert. Es ist angesichts der zentralen Bedeutung dieser Musikaufnahmen allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, die möglicherweise die behauptete Verbindung zwischen seiner Person und der Kassette beziehungsweise der eingereichten CD belegen könnten. Weiter geben auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Produktion der Musikkassette zu erheblichen Zweifeln Anlass. So vermochte der Beschwerdeführer, der die Produktion selbst finanziert haben will, nicht einmal mit einem ungefähren Wert anzugeben, wieviele Kassetten er habe herstellen lassen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 11). 5.5.2 Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit wirft ausserdem das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder C._______ auf. In die-
D-809/2012 sem Zusammenhang betonte der Beschwerdeführer einerseits ausdrücklich, dass er seinen jüngeren Bruder, der zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien achtzehn Jahre alt gewesen sein soll, unterstützt und als Sänger gefördert habe. Diese Angaben stehen in erheblichem Kontrast zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingehenden Anhörung keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte, wie es seinem Bruder nach der angeblich gemeinsam erfolgten Flucht aus Syrien weiter ergangen sei. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, C._______ sei in Istanbul durch die türkische Polizei (vorübergehend) verhaftet worden. Dies habe ihn, den Beschwerdeführer, mit grosser Sorge erfüllt, so dass er selber nur sehr widerwillig, auf Druck des Schleppers, aus der Türkei weitergereist sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 14). Diesen Angaben steht gegenüber, was der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie es seinem Bruder ergangen sei, seit er durch die türkische Polizei wieder freigelassen worden sei, zu Protokoll gab: Er habe zwar Kontakt mit seiner Familie in Syrien und von seinen Angehörigen gehört, dass es seinem Bruder gut gehe. Ansonsten aber wisse er überhaupt nichts über seinen Bruder, nicht einmal, wann dieser in der Türkei aus der Haft entlassen worden sei. Angesichts des engen Verhältnisses, das der Beschwerdeführer zu seinem Bruder gehabt haben will, ist es als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, dass er keinerlei konkrete Angaben dazu machen kann, was nach der Verhaftung des Bruders in Istanbul aus jenem geworden ist, nachdem sowohl er selbst als auch C._______ mit der Familie in Syrien in Kontakt gewesen seien. Es erscheint somit nicht als gewiss, ob der Bruder, für den der Beschwerdeführer eine Musikkassette mit regimekritischen Liedern aufgenommen haben will, tatsächlich existiert. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Anhörungen gesamthaft eine überwiegende Zahl von Elementen aufweisen, die gegen seine Darstellung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts sprechen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die behaupteten Probleme mit dem syrischen Staat glaubhaft zu machen. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch für seine Ausführungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Botschaftsabklärungen. Die Resultate dieser Abklärungen erweisen sich letztlich nicht als entscheidwesentlich, indem auch unter der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Um-
D-809/2012 ständen seiner Ausreise aus Syrien zutreffend sind, nicht von der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen auszugehen ist. 5.7 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, auf welche nachfolgend einzugehen ist [vgl. E. 6]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 6. In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich exilpolitisch, indem er in der Schweiz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehme und im Internet Informationen zur Situation in Syrien verbreite. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt. 6.2.1 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen hat (so an einem nicht näher bezeichneten Datum im Jahr 2009 in Wabern, am 14. Oktober 2011 in Zürich sowie am 20. Januar 2012, am 8. Februar 2012 und am 12. März 2012 jeweils in Bern). Zudem war der Beschwerdeführer am 4. März 2012 in Bern als Teilnehmer an einer Gedenkfeier für einen ermordeten syrischen Politiker anwesend. Anlässlich der erwähnten
D-809/2012 Demonstrationen wurde auf Transparenten und Flugblättern das syrische Regime kritisiert, wobei von diesen Kundgebungen entsprechende Flugblätter, Photographien und Filmaufnahmen im Internet veröffentlicht wurden. Dabei publizierte der Beschwerdeführer derartige Bilder auch unter einem "Facebook"-Profil seines Namens, wobei er ausserdem durch Einfügen von Links auf sonstige Websites mit regimekritischem Inhalt verwies. 6.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 6.2.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilnahm und im Internet in der genannten Weise Informationen veröffentlichte. Hingegen lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die im Internet veröffentlichten Texte eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller beziehungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Zwar macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, er sei auf den jeweiligen Bildern von Kundgebungen "prominent erkennbar". Eine solche Erkennbarkeit bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Tatsache der blossen Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen, nicht aber auf eine spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer besonderen
D-809/2012 Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels einer erkennbaren spezifischen Rolle des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 25. April 2012 vorgebrachten, vom Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung gebrachten Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers sei wiederholt von Angehörigen einer Miliz namens "Shabia Assad" aufgesucht worden. Es ist festzustellen, dass in keiner Weise überprüfbar ist, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht beziehungsweise ob eine allfällige Belästigung der Familie des Beschwerdeführers durch Angehörige einer Miliz tatsächlich etwas mit seiner Person zu tun hat. Angesichts des zuvor Gesagten ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass sich im Verlauf der derzeitigen Wirren in Syrien aufgrund der vergleichsweise absolut niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers konkrete Schwierigkeiten für dessen Familie ergeben. 6.2.4 Im genannten Zusammenhang ist schliesslich auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag einzugehen, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer selbst mit diesen Personen in Verbindung stehen soll. Ausserdem ist – angesichts der niedrigschwelligen regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz – von vornherein auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus einem Beizug der genannten Verfahrensdossiers hinsichtlich des Beschwerdeführers resultieren könnten. Der genannte Verfahrensantrag ist folglich abzuweisen. 6.3 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
D-809/2012 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-809/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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