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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2008 D-809/2007

18 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,838 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. J...

Testo integrale

Abtei lung IV D-809/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren 17. April 1977, Serbien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-809/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin mit letztem Wohnsitz in A._______/Kosovo, verliess ihr Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 13. November 2006 und gelangte am 20. November 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 6. Dezember 2006 in B._______ stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe während des Krieges bei ihren Eltern gelebt. Sie seien von der Polizei als Geiseln genommen worden; die Frauen seien von den Männern getrennt worden. Man habe ihr eine Spritze gesetzt; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie begriffen, dass sie vergewaltigt worden sei. Zwei Wochen später habe sie ihre Mutter angetroffen; sie seien nach Hause gegangen, wo sie die Leiche ihres Vaters vorgefunden hätten. Danach habe sie zusammen mit ihrer Mutter gewohnt. In der letzten Zeit sei sie von ihrem jüngeren Bruder mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Drohungen habe sie die Heimat verlassen. Ihr Bruder sei mit der ganzen Familie zerstritten, er spreche mit niemandem. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe nach dem Krieg zusammen mit ihrer Mutter gelebt. Später habe sich auch ihr Bruder, mit dem sie seit einem Jahr Probleme habe, zu ihnen gesellt. Sie wisse nicht, warum er sie mit dem Tod bedrohe. Ihre Mutter und die im Kosovo lebenden Geschwister hätten zwar interveniert, er verstehe sich aber mit niemandem. Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Mit an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) adressierter Eingabe vom 15. Januar 2007 (eingegangen beim BFM am 30. Januar 2007 und am 1. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D-809/2007 D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht forderte den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2007 zur Nachreichung einer Vollmacht auf. Die Vollmacht wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2007 übermittelt. E. Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes C._______ verheiratete sich die Beschwerdeführerin am 16. November 2007 mit einem Landsmann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung Typ B. F. Der neu bestimmte Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 mit, das Beschwerdeverfahren werde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in deutscher Sprache weitergeführt. Mit der gleichen Verfügung gewährte er dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2007 über die Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-809/2007 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Bruder wenig substanziiert und vage seien. Sie könne nicht sagen, weshalb dieser sie mit dem Tod bedrohe und wisse auch nicht, warum er zur ganzen Familie schlechte Beziehungen habe. Ihre Aussagen zu der während dem Krieg erlittenen Vergewaltigung seien ebenso vage. Sie könne keinerlei Angaben zum Krieg machen und habe lediglich sagen können, sie sei in den Bergen betäubt und vergewaltigt worden. Sie habe dies erst bemerkt, als sie wieder aufgewacht sei. Es widerspreche der Logik, dass die Beschwerdeführerin nun wegen der Ereignisse während des Krieges um Asyl nachsuche, sei sie doch im Jahre 2004 in Österreich gewesen, wo sie kein Asylgesuch gestellt habe. Zudem habe sie abweichende Angaben zum Zeitpunkt dieses Vorfalls gemacht. Die geltend gemachten Asylgründe seien deshalb als unglaubhaft zu werten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar, da die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein D-809/2007 soziales Beziehungsnetz verfüge und dort in den letzten Jahren eine Lebensgrundlage gehabt habe, obwohl sie nicht gearbeitet habe. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund persönlicher Probleme in die Schweiz gekommen. Die während des Krieges erlittene Vergewaltigung habe ihr das Leben im Kosovo schwer gemacht. Sie habe die Heimat mehrmals verlassen und sei wieder zurückgekehrt; es sei ihr aber nicht gelungen, das ihr Widerfahrene zu verarbeiten. Es sei bekannt, dass während des Krieges viele Vergewaltigungen begangen worden seien und sich viele Opfer das Leben genommen hätten. Ihr in der Schweiz lebender Bruder werde für sie aufkommen, zumal sie keine Möglichkeit sehe, in den Kosovo zurückzukehren. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würde sie sich das Leben nehmen. Sie würde zwar gerne in die Heimat zurückkehren und sei später vielleicht in der Lage dazu, aber im heutigen Zeitpunkt sei ihr dies nicht möglich. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde nicht mehr von den vom im Kosovo lebenden Bruder der Beschwerdeführerin ausgestossenen Morddrohungen gesprochen. Die in der Beschwerde enthaltenen Aussagen könnten den Entscheid des BFM nicht umstossen, da die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit in der Schweiz keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Sie sei bereits im Jahre 2004 zweimal im Ausland gewesen (Österreich, Albanien), wo sie um Schutz hätte nachsuchen können. Hinsichtlich der Verheiratung mit einer Person, die im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei, könne das BFM keine Stellung nehmen, da die Ausstellung einer Bewilligung in den Kompetenzbereich der Kantone falle. 4. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. D-809/2007 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-809/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, sie habe in ihrer Heimat mit einem ihrer Brüder Probleme gehabt, der sie mit dem Tod bedroht habe. Dem BFM ist beizupflichten, dass ihre diesbezüglichen Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, da sie keinerlei Begründung für ein solches Verhalten ihres Bruders geben konnte. In der Beschwerde wird denn auch nicht mehr an dieser Begründung für die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Kosovo festgehalten. Die der albanischen Mehrheitsbevölkerung angehörende Beschwerdeführerin machte für den Zeitpunkt nach Beendigung des Kosovokrieges (Mitte Juni 1999) keine weiteren Probleme mit Privatpersonen oder Behördenvertretern geltend, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werde nach einer Rückkehr in ihre Heimat, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Im Heimatland der Beschwerdeführerin herrscht zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so D-809/2007 dass eine Rückkehr abgewiesener Asylbewerber nach Serbien (vorliegend in die Provinz Kosovo) grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin gehört der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo an und kann zu ihren im Kosovo verbliebenen Angehörigen zurückkehren, die sie gemäss ihren Aussagen auch aufgefordert hätten, zurückzukehren. Gemäss ihren Angaben lebt ihre Mutter, mit der sie seit der Beendigung des Kosovokrieges zusammenwohnte, in A._______, zudem leben zwei Brüder und zwei Schwestern in der Heimat. Damit verfügt sie über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Mittelschulbildung, was es ihr erleichtern würde, eine Anstellung zu finden. Zudem wurden die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen von den im Ausland lebenden Verwandten unterstützt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr mit Hilfe ihrer Angehörigen eine eigene Existenz aufbauen könnte. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation im Kosovo schwierig ist, besteht die Möglichkeit dass sie nach einer Rückkehr eine Anstellung finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der Rechtsprechung keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der während des Kosovokrieges erlittenen Vergewaltigung nicht in der Lage, in ihre Heimat zurückzukehren. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz an der geltend gemachten Vergewaltigung zumindest nicht unberechtigte Zweifel anbrachte, wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Kosovo bereits vor ihrer Reise in die Schweiz zweimal verliess und wieder dorthin zurückkehrte, ohne dass sie im Ausland um Hilfe ersucht hätte. Sie machte bei ihren Befragungen denn auch nicht hauptsächlich geltend, dass sie dieses zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über sieben Jahre zurückliegende Ereignis zur Ausreise getrieben habe. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, sie könnte von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten bei einer Therapie unterstützt werden, indes liegt bis heute kein fachärztlicher Bericht vor, welcher sich ausführlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussern sowie Aufschluss über eine begonnene Psychotherapie (Behandlungsart, -häufigkeit und -verlauf) geben würde. Sie hat bei ihren Befragungen auch nicht geltend gemacht, dass sie in ihrer D-809/2007 Heimat ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage, insbesondere aber der Tatsache, dass sie sich weder in der Heimat noch bei ihren Auslandaufenthalten um ärztliche Hilfe bemühte, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu schliessen, dass aus medizinischer Sicht nichts Zwingendes gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo spricht. Die für die Behandlung benötigten medizinischen Strukturen sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo vorhanden und für die Beschwerdeführerin, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Albaner, ohne weiteres zugänglich. Darüber hinaus wären dort auch allenfalls benötigte Medikamente erhältlich. Somit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.6 Abschliessend ist festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B und somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl. BGE 126 II 382 ff. E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Sie kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Ehemann lediglich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es den Eheleuten daher grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen Heimatland wieder zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 231 f.). Über ein allfällig zu stellendes Gesuch um Familiennachzug hätten die zuständigen kantonalen Behörden zu befinden (vgl. Art. 44 AuG). 5.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-809/2007 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Sie hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-809/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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